Steuerinformationen Januar 2016
FL-Treuhand
Alle Steuerzahler
- Kindergeld wird vorerst auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt
- Versorgung eines Haustieres kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein
- Sonderausgaben: Versorgungsleistungen bei Ablösung des Nießbrauchs abzugsfähig
- Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Firmenwagen: Keine Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung
- Pokergewinne können steuerpflichtig sein
- Ordnungsgemäße Buchführung: Muster-Verfahrensdokumentation veröffentlicht
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
- Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent möglich
- Jahreswechsel 2015/2016: Vorauszahlung gilt nicht als wiederkehrende Ausgabe
Arbeitgeber
- Neue Sachbezugswerte für 2016
- Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung zählt nur zeitanteilig
- Flüchtlingshilfe: So werden Arbeitslohnspenden von Minijobbern behandelt
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
Kindergeld wird vorerst auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt
| Ab 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sollten der Familienkasse die Steuer-ID des Kindes sowie des kindergeldbeziehenden Elternteils zum 1.1.2016 nicht vorliegen, wird das Kindergeld aber zunächst weiter gezahlt. |
Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass es aktuell nicht erforderlich ist, der Familienkasse die jeweiligen Steuer-ID mitzuteilen. Liegen die ID-Nummern tatsächlich nicht bei der Familienkasse vor, wird diese die Eltern kontaktieren. Spätestens dann müssen die Eltern aber reagieren – sonst droht die Streichung des Kindergelds.
Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.11.2015 „Kindergeld 2016 – BdSt hakt nach und klärt auf“; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 12.11.2015 „Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt“
Versorgung eines Haustieres kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein
| Die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte viele Steuerzahler freuen. |
Sachverhalt |
Eheleute ließen ihre Hauskatze während diverser Urlaube von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Die Rechnungsbeträge (insgesamt rund 300 EUR) hatten sie überwiesen. In ihrer Steuererklärung beantragten sie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Das Finanzamt versagte jedoch den Steuervorteil. Es berief sich dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich. |
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren, wenn die Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Somit ist auch die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Beachten Sie | Eine Steuerermäßigung dürfte jedoch ausscheiden, wenn die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. So hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden, dass „Dogsitter-Kosten“ nicht begünstigt sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182085; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E
Sonderausgaben: Versorgungsleistungen bei Ablösung des Nießbrauchs abzugsfähig
| Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch dann weiter als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden ist. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es bei Altverträgen darüber hinaus möglich, den Nießbrauch an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens durch eine Versorgungsleistung steuerwirksam abzulösen. |
Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Für Übergabeverträge ab dem 1.1.2008 ist nur noch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen begünstigt. Erfolgte die Übertragung dagegen vor dem 1.1.2008 (Altverträge), war auch ertragbringendes Privatvermögen, insbesondere bebaute Grundstücke, steuerbegünstigt.
Sachverhalt |
1998 gab V seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf und überführte den Grundbesitz in sein Privatvermögen. Anfang 2007 übertrug er den verpachteten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn S und behielt sich und seiner Ehefrau den Nießbrauch daran vor. Ende 2010 verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch und vereinbarten mit S ein jährliches Baraltenteil von 15.000 EUR beginnend ab dem 1.1.2011 mit wechselseitigen Anpassungsverpflichtungen. Im Streitjahr 2011 erzielte S aus der Verpachtung des übertragenen Grundbesitzes Einkünfte von 24.603 EUR. Die Altenteilszahlungen leistete er vereinbarungsgemäß. |
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Bei der Übertragung von Privatvermögen vereinbarte Altenteilsleistungen seien nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung (2010) geltenden Recht nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zwar sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Vermögensübertragung (2007) noch anders gewesen. Darauf komme es nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur an, wenn im Übertragungsvertrag ein konkreter Zeitpunkt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht verbindlich vereinbart gewesen sei – und das war im Streitfall nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Niedersachsen als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.
Der Gesetzgeber hat sich, so der Bundesfinanzhof, bewusst dafür entschieden, auf Altverträge ohne zeitliche Einschränkung das alte Recht weiter anzuwenden. Das schließt die Fälle der gleitenden Vermögensübergabe – zunächst Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt mit späterer Ablösung des vorbehaltenen Nutzungsrechts – ein. Somit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags an.
Es ist nicht erforderlich, dass die Ablösung bereits im Übergabevertrag vereinbart ist. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass die Versorgungsrente – wenn auch betragsmäßig eingeschränkt – den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt.
Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. IX R 32/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178873; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004
Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt
| Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen. |
Weil der Bundesfinanzhof für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen in 2014 eine Steuerermäßigung gewährt hat, hält das Bundesfinanzministerium an seiner ungünstigen Auffassung bei Schornsteinfegerleistungen nicht mehr fest. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145783; BFH-Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13
Kapitalanleger
Riester-Zulage: Zinserträge sind keine Eigenbeiträge
| Die volle Riester-Zulage setzt voraus, dass der sogenannte Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfen Zinserträge bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags nicht abgezogen werden. |
Bereits der Gesetzeswortlaut zeigt, dass der Zulageberechtigte eine eigene Beitragsleistung erbringen muss, die dem Altersvorsorgevertrag zugutekommt. Nach dem Verständnis des Begriffs „Beitragsleistung“ kann es nicht ausreichen, die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen, so der Bundesfinanzhof.
So wird der Mindesteigenbeitrag berechnet
Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt.
Insbesondere bei einem geringen Einkommen und hohen Zulagen ist es möglich, dass der ermittelte Eigenbeitrag sehr niedrig und rechnerisch sogar negativ ist. In diesen Fällen muss ein Sockelbetrag in Höhe von 60 EUR geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten.
Weiterführende Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie u.a. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund (unter www.iww.de/sl1725).
Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. X R 41/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180250
Freiberufler und Gewerbetreibende
Firmenwagen: Keine Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung
| Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist. |
Sachverhalt |
A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen durfte A für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde der Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte A für die betrieblichen Fahrten Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte A, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufteilte – jedoch ohne Erfolg. |
Der Abzug von Betriebsausgaben setzt voraus, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hatte. Außerdem erfolgt die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.
PRAXISHINWEIS | Es blieb offen, wie zu verfahren ist, wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch anklingen, dass ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden. |
Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2015, Az. III R 33/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180930
Pokergewinne können steuerpflichtig sein
| Pokergewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob Poker ein Glücksspiel ist, ist für die Frage, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs erfüllt sind, kaum relevant. |
Sachverhalt |
In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der über viele Jahre hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus den Turnierpokerspielen der Einkommensteuer unterliegen. Dies sah der Steuerpflichtige allerdings anders und klagte. |
FG Köln beschäftigte sich mit dem Begriff des Glücksspiels
Vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzgericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind. Das Geschicklichkeitselement trete bereits bei einem durchschnittlichen Spieler nur wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dies sogar. Das Pokerspiel sei im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen.
Dementsprechend würdigte das Finanzgericht die Einkünfte – ebenso wie das Finanzamt – als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb letztlich ohne Erfolg. Die Einstufung als Glücksspiel war dabei jedoch nur am Rande relevant.
Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab
Das Einkommensteuergesetz knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint, wenn sich eine Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellt (z.B. Lottospiel), kommt es dem Bundesfinanzhof eher auf andere Merkmale an. In dem aktuellen Urteil stellte er vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die vorliegend erfüllt waren.
Dieses Urteil heißt aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.
Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof demnächst klären müssen, ob Pokergewinne der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145423; Rev. BFH unter Az. XI R 37/14
Ordnungsgemäße Buchführung: Muster-Verfahrensdokumentation veröffentlicht
| Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fordern für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Als Hilfestellung wurde nun eine individualisierbare Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage entwickelt, an der der Deutsche Steuerberaterverband mitgewirkt hat. Die Muster-Verfahrensdokumentation kann unter www.iww.de/sl1716 heruntergeladen werden. |
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Der Countdown läuft: Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen
| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |
Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.
Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.
PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt. |
Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“
Umsatzsteuerzahler
Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent möglich
| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein ausdrücklicher Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht erforderlich, wenn das Finanzamt aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere der Einnahmen-Überschussrechnung) deutlich erkennen kann, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ist-Umsätze erklärt worden sind. Die antragsgemäße Festsetzung kann dann die Genehmigung darstellen. |
Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180566
Jahreswechsel 2015/2016: Vorauszahlung gilt nicht als wiederkehrende Ausgabe
| Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass für Einnahmen-Überschussrechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 (bei Dauerfristverlängerung für November 2015), da sich die Fälligkeit der Vorauszahlung vom 10.1.2016 (ein Sonntag) auf den nächsten Werktag verschiebt. |
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.
Allerdings müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, dann endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt nicht in Betracht.
Beispiel |
Da keine Dauerfristverlängerung besteht, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 am 11.1.2016 fällig. Einnahmen-Überschussrechner A überweist die Vorauszahlung am 5.1.2016. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Jahr 2016 als Betriebsausgabe anzusetzen. |
Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, akt. Kurzinfo ESt 9/2014 vom 18.5.2015
Arbeitgeber
Neue Sachbezugswerte für 2016
| Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben. |
Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für Mahlzeiten | ||
Mahlzeit |
monatlicher Wert |
kalendertäglicher Wert |
Frühstück |
50 EUR (2015: 49 EUR) |
1,67 EUR (2015: 1,63 EUR) |
Mittag- bzw. Abendessen |
93 EUR (2015: 90 EUR) |
3,10 EUR (2015: 3,00 EUR) |
Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 2015, 2075
Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung zählt nur zeitanteilig
| Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, sind bei der Fahrtenbuchmethode die insgesamt durch das Fahrzeug verursachten Aufwendungen zu erfassen. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und eine Leasingsonderzahlung geleistet hat. |
Sachverhalt |
Eine GmbH ermittelte den geldwerten Vorteil aus der privaten Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr gezahlte Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.
Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung den im Jahr der Zahlung anzusetzenden Gesamtkosten insgesamt hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte das Finanzamt einen weitaus höheren Kilometersatz. Dies sah der Bundesfinanzhof in der Revision jedoch anders. |
Periodengerechte Abgrenzung bei Bilanzierern
Anschaffungskosten eines Pkw werden bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt, indem sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen sind zu verteilen, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Und das war hier der Fall, denn eine GmbH ist zur periodengerechten Abgrenzung verpflichtet. So musste für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.
Es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip
Ob diese Gewinnermittlungsgrundsätze vom Arbeitgeber allerdings tatsächlich beachtet werden, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte. Denn es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180928
Flüchtlingshilfe: So werden Arbeitslohnspenden von Minijobbern behandelt
| Viele Bürger engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Arbeitnehmer haben dabei die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, was Arbeitgeber beachten müssen. |
Sozialversicherung
Die Sozialabgaben müssen trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Umlagen, die ein Arbeitgeber entrichtet.
Steuern
Bei Arbeitslohnspenden von 450 EUR-Minijobbern ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert:
- Wird das Entgelt pauschal mit 2 % versteuert, dann muss die Pauschalsteuer auch von der Spende berechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Der Minijobber kann die Spende bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
- Berechnet der Arbeitgeber die Einkommensteuer hingegen nicht pauschal, sondern nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht noch einmal geltend gemacht werden.
Quelle | Minijob-Zentrale, Information vom 29.10.2015 „Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe“
Arbeitnehmer
Ermäßigte Besteuerung einer betrieblichen Abfindung bei Teilleistung
| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, ist dies (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Zu der Frage der Geringfügigkeit hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen. |
Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Eine geringfügige Nebenleistung hat der Bundesfinanzhof in 2014 allerdings nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof mit dieser Begründung nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet.
Die Zahlen des Streitfalls |
Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt A in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR sowie in 2010 eine Tarifabfindung von 10.200 EUR. Nach der Probeberechnung des Finanzamts ermäßigte sich die Einkommensteuer unter Anwendung der Tarifermäßigung von 37.273 EUR um 10.806 EUR auf 26.467 EUR.
Daraus ergibt sich, so der Bundesfinanzhof, dass die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist niedriger als die Steuerermäßigung der Hauptleistung (10.806 EUR). |
Quelle | BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182089
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 |
-0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2016
| Im Monat Januar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.1.2016
- Lohnsteuer (Monatszahler): 11.1.2016
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2016 am 27.1.2016.