Steuerinformationen Mai 2014
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Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

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Umsatzsteuerzahler

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Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Gesetzesvorhaben: Steuervereinfachung und Lebenspartner-Gleichstellung

An der „steuerlichen Gesetzgebungsfront“ ist es in letzter Zeit eher ruhig verlaufen. Nunmehr wurden jedoch zwei Gesetzgebungsvorhaben angestoßen, die nähere Aufmerksamkeit verdienen.

Steuervereinfachungsgesetz 2013

Nicht zuletzt wegen der Neuwahl des Bundestages konnte das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 nicht abgeschlossen werden. Nun hat der Bundesrat beschlossen, einen identischen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, der u.a. folgende Punkte beinhaltet:

Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer

Der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers soll zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Pauschbetrag von 100 EUR je Monat.

Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.

Zum Hintergrund: Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

Sockelbetrag bei Handwerkerleistungen

Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.

Nunmehr soll ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen begünstigt sind.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

Arbeitgeberleistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Derzeit ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.

Zukünftig soll die Steuerbefreiung in Analogie zur Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR). Dafür soll das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen entbehrlich ist.

Hinweis: Diese Begrenzung soll aber nicht gelten bei der Unterbringung und Betreuung in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers.

Weitere Änderungen im Überblick

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:

Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern

Im letzten Jahr wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz umgesetzt. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, wodurch die verbliebenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen.

Beispielsweise sollen Lebenspartner in den Katalog der Angehörigen nach § 15 der Abgabenordnung aufgenommen werden, was in vielen Bereichen bedeutsam ist. So können Angehörige z.B. die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.

Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie sind in der Regel für noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden.

Beachten Sie: Der neugefasste § 15 der Abgabenordnung soll erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), BR-Drs. (B) 92/14 vom 14.3.2014, BR-Drs. (B) 684/12 vom 14.12.2012; Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BMF-Referentenentwurf vom 13.3.2014).

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Häusliches Arbeitszimmer: Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kommt es dabei auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten.

Das Finanzamt hatte den Kostenabzug u.a. mit der Begründung versagt, dass bereits die Möglichkeit der Einrichtung ausreiche. Diese Auffassung auf die Spitze getrieben, so das Finanzgericht Niedersachsen, würde dazu führen, dass alleine ein freier Tisch und ein freier Stuhl ausreichen, um einen anderen Arbeitsplatz zu bejahen.

Durch tragbare Geräte wie ein Handy, einen Laptop und einen transportablen Drucker kann nämlich jederzeit die Möglichkeit eröffnet werden, mit einem Tisch und einem Stuhl einen Arbeitsplatz herzurichten (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2013, Az. 13 K 230/11).

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Krankenversicherung: Kein Sonderausgabenabzug für Selbstbehalt

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt, stellen die im Krankheitsfall gezahlten Aufwendungen nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs keine Krankenversicherungsbeiträge und somit keine Sonderausgaben dar. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an.

Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen kommt in diesen Fällen allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht (BFH, Beschluss vom 8.10.2013, Az. X B 110/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Kein Abzug privater Gebäudekosten beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer ansonsten privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften des Betriebs „Stromerzeugung” berücksichtigt werden. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen.

Die Fotovoltaikanlage und die Halle sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Die Halle gehört nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“. Da ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab fehlt, kann der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitbenutzung der zum Privatvermögen gehörenden Halle entsteht, nicht durch eine sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt werden.

Hinweis: Abweichend vom Umsatzsteuerrecht kommt auch die Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten nicht in Betracht.

Praxishinweise

Die Urteilsfolgen sind für private Hausbesitzer, die hierauf eine Fotovoltaikanlage betreiben, nicht per se ungünstig. Da das Haus nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen wird, kann es außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist einkommensteuerfrei veräußert werden.

Zur Frage, ob Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Fotovoltaikanlage als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 27/12; Rev. BFH Az. X R 32/12).

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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Pkw-Gestellung muss fremdüblich sein

Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind, so der Bundesfinanzhof.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau angestellt. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 17 Wochenstunden wurde mit monatlich 150 EUR und der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines VW Tiguan vergütet. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab, weil die Art und Weise der Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Indiz für die Zuordnung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den Vertragsinhalt (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw zu Recht verneint (BFH, Beschluss vom 21.1.2014, Az. X B 181/13).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Wann ist die Geschäftsführer-Vergütung angemessen?

Liegt die Gesamtausstattung von zwei hälftig beteiligten Geschäftsführern einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn bzw. eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit einer Gewinnabschöpfung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Dies hat aktuell das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Die im Streitfall vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien, ist nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen nicht haltbar und auch nicht durch den Wortlaut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums gedeckt.

Hinweis: Es gibt keine festen Regeln, wann bzw. inwieweit Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können u.a. diejenigen Entgelte gehören, die nicht zum Gesellschafterkreis gehörende Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen - interner Fremdvergleich - oder die (unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen) an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden - externer Fremdvergleich - (FG Sachsen, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 K 701/12; BMF-Schreiben vom 14.10.2002, Az. IV A 2 - S 2742 - 62/02).

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Umsatzsteuerzahler

Verwaltungsanweisung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie grundsätzlich nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern. Die Verwaltung hat nun mitgeteilt, dass das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Darüber hinaus hat sie neue Grundsätze hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aufgestellt.

Neue Verwaltungsmeinung

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel: Bauunternehmer A erbringt ausschließlich Bauleistungen. Das Handwerksunternehmen B baut in dem Verwaltungsgebäude des A neue Fenster und Türen ein. Es erfolgt keine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer (B) auf den Leistungsempfänger (A), weil A die Bauleistung nicht unmittelbar zur Ausführung einer konkreten Bauleistung verwendet.

Hinweis: Nach bisheriger Verwaltungsmeinung war es maßgeblich, in welchem Umfang der Leistungsempfänger Bauleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr erbracht hat (mindestens 10 % seines Weltumsatzes). Nicht zuletzt wegen der Kritik des Bundesfinanzhofs ist die Verwaltung hiervon abgerückt.

Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, gilt dies (nur) als Indiz dafür, dass er die Leistung für eine Bauleistung verwenden will.

Wichtig: Leistende Unternehmer sollten sich zukünftig schriftlich bestätigen lassen, dass der Kunde die Leistungen für eine Bauleistung verwendet. In dieser Vereinbarung sollte auch auf einen möglichen Schadenersatz hingewiesen werden, sofern sich die Bestätigung später als falsch herausstellen sollte.

Hinweis: Auch bei Gebäudereinigungsleistungen hat die Verwaltung ihre Sichtweise angepasst. Für einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist es auch hier erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Die Grundsätze des Schreibens des Bundesfinanzministeriums sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden (veröffentlicht am 14.2.2014).

Darüber hinaus weist die Verwaltung auf Folgendes hin: Haben die Beteiligten die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungsanweisungen angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs ebenso einvernehmlich entscheiden, hieran festzuhalten, auch wenn der leistende Unternehmer nach neuer Rechtslage Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.

Beruft sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, soll der leistende Unternehmer insoweit keinen Vertrauensschutz genießen.

Praxisempfehlung

Haben nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Bauträger aufgrund der bisherigen Verwaltungsanweisungen Umsatzsteuer als Leistungsempfänger abgeführt, können sie diese in offenen Fällen zurückfordern.

Ob die Verwaltung die Umsatzsteuer in diesen Fällen beim leistenden Unternehmer erfolgreich nachfordern kann, ist infolge des verfahrensrechtlichen Vertrauensschutzes äußerst fraglich. Zu dieser Thematik ist derzeit ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Planung (BMF-Schreiben vom 5.2.2014, Az. IV D 3 - S 7279/11/10002; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10).

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Leasing: Geänderte Verwaltungsanweisung zum Minderwertausgleich

Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung nun übernommen, dabei allerdings einige Einschränkungen vorgenommen.

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung als Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Bei anderen Zahlungen - die Finanzverwaltung listet insofern Entgelte für Mehr- bzw. Minderkilometer, Restwertdifferenzen und die verspätete Rückgabe auf - verbleibt es bei der bisherigen Sichtweise. In diesen Fällen liegt somit kein Schadenersatz vor.

Beachten Sie: Die Verwaltung wendet die neue Sichtweise grundsätzlich in allen offenen Fällen an. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs über eine umsatzsteuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebende Leasingvertrag vor dem 1.7.2014 endet (BMF-Schreiben vom 6.2.2014, Az. IV D 2 - S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11).

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Arbeitgeber

Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht

In der letzten Zeit haben die Betriebsprüfer die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verstärkt überprüft. Lagen die Meldungen nicht vor, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht aus und forderten die Beiträge nach. Hierauf hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hingewiesen. Der DStV hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die Minijob-Zentrale nunmehr eine Fristverlängerung gewährt hat.

Zum Hintergrund

Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400 EUR beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 EUR angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden - und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.

Zeitliche Regelungen

Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis zum 30.6.2014 Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit.

Hinweis: Fehlt bereits der Befreiungsantrag, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

Ab 1.7.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.

Beachten Sie: Weitere ausführliche Hinweise sind in einem Newsletter der Minijob-Zentrale (unter www.iww.de/sl429) enthalten (DStV, Mitteilung vom 25.3.2014; DStV, Mitteilung vom 20.3.2014).

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Betriebliche Altersversorgung: Altersgrenze in einer Versorgungsordnung

Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch von einem Anspruch auf eine Betriebsrente aus, verstößt sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im Streitfall sah die Versorgungsordnung eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs vor. Versorgungsberechtigt sollten Mitarbeiter sein, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ergebnis ist damit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, der Zugang zu einer Betriebsrente versperrt. Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Grundsätzlich können in der betrieblichen Altersversorgung angemessene Altersgrenzen festgesetzt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden (BAG-Urteil vom 18.3.2014, Az. 3 AZR 69/12).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Gemeinsamer Haushalt von Kindern und Eltern

Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind, das mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann unterstellt werden, dass es seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Haushalt der Eltern hat und die Führung des Haushalts wesentlich mitbestimmt. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine doppelte Haushaltsführung und damit den Werbungskostenabzug für Veranlagungszeiträume bis 2013 bejaht.

Sachverhalt und Entscheidung für Veranlagungszeiträume bis 2013

Im Streitfall hatte ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine 75 qm große Wohnung gemietet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Haus seines Vaters. Dort bewohnte er sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzte die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung u.a. ab, weil der Sohn keine abgeschlossene Wohnung genutzt und der Vater die Unterhaltskosten für das Eigenheim getragen hatte. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort liegt, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Hinweis: Dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Darüber hinaus ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine - gewichtige - Indizfunktion beizumessen.

Rechtslage ab 2014

Durch die steuerliche Reisekostenreform hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an einigen Stellen angepasst. So wurde u.a. der Begriff des „eigenen Hausstands“ konkretisiert und darüber hinaus eine Deckelung der Unterkunftskosten (höchstens 1.000 EUR im Monat) vorgenommen.

Ein eigener Hausstand setzt nunmehr Folgendes voraus:

Somit genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern nicht generell unterstellt werden, so das Bundesfinanzministerium.

Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.

Hinweis: Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 10/13; BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004).

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Arbeitslohn beim Verkauf von Genussrechten

Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert und hängt die Höhe des Rückkaufswerts davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hinweis: Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 20/11).

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Abschließende Hinweise

Merkblatt zum Kindergeld 2014

Das Bundeszentralamt für Steuern hat aktuell ein Merkblatt zum Kindergeld 2014 herausgegeben. Das Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben.

Hinweis: Das Merkblatt umfasst 48 Seiten und kann unter www.iww.de/sl430 heruntergeladen werden (BZSt, Mitteilung vom 17.3.2014).

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Preisgeld aus der Fernsehshow „Die Farm“ ist steuerpflichtig

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig.

Der Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels erhielt einen Projektgewinn. Darüber hinaus bekam jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen. Das Finanzamt behandelte sowohl den Projektgewinn als auch die Wochenpauschalen als sonstige Einkünfte.

Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Ansicht, dass diese Einnahmen (ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen) nicht der Besteuerung unterliegen würden, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage weitestgehend ab. Der Steuerpflichtige hat die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stellt keinen Spielgewinn dar, weil er sich in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten durchsetzen musste. Daneben setzte das Finanzgericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung liegt das Finanzgericht Münster auf der Linie des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in 2012 entschieden, dass ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother” ausgezahltes Preisgeld (Projektgewinn) als sonstige Einkünfte zu versteuern ist (FG Münster, Urteil vom 15.1.2014, Az. 4 K 1215/12 E; BFH-Urteil vom 24.4.2012, Az. IX R 6/10).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 5/2014

Im Monat Mai 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 15.5.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.5.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2014 am 27.5.2014.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.