Steuerinformationen Februar 2014
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2014:
Alle Steuerzahler
- Erststudium: Kosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar
- Neuer Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen
- Steuerliche Unterstützung der Opfer des Taifuns auf den Philippinen
Vermieter
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen erfolgen
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
- Vorsteueraufteilung: Vorrang des Flächenschlüssels ist rechtens
- Regelsteuersatz bei Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Arbeitgeber
- Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar
- Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn
Arbeitnehmer
- Umzug: Keine Werbungskosten bei verbleibender Entfernung von 255 km
- Neue Broschüre: Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
Abschließende Hinweise
- Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail ist nicht notwendig
- Unimog ist nicht kraftfahrzeugsteuerfrei
- Verzugszinsen
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 2/2014
Alle Steuerzahler
Erststudium: Kosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar
Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR) abzugsfähig.
Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen hatte. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 begehrte er für 2004 und 2005 den Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Dem stand jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung eine Neuregelung vorgenommen hatte. Danach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung bestätigt.
Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da in diesen Fällen keine jahresübergreifende Verlustverrechnung möglich ist (BFH-Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12).
Neuer Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen
Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2013 rückwirkend auf 8.130 EUR (Erhöhung im Vergleich zu 2012 um 126 EUR) und für 2014 auf 8.354 EUR erhöht. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr.
Hinweis: Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Zum Hintergrund
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013, BGBl I 2013, S. 4318).
Steuerliche Unterstützung der Opfer des Taifuns auf den Philippinen
Durch den Taifun „Haiyan“ sind auf den Philippinen beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 9.11.2013 bis zum 31.3.2014 gelten.
Die Maßnahmen betreffen die in Katastrophenfällen üblichen Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner, Arbeitslohnspenden sowie den vereinfachten Zuwendungsnachweis (BMF-Schreiben vom 28.11.2013, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015: 010).
Vermieter
Keine Werbungskosten: Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung
Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sachverhalt
Ein Ehepaar bewohnte mit seinen Kindern zunächst die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum der Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses. Nach Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute „ins Grüne“ zu ziehen und die Wohnung zu vermieten. In den Einkommensteuererklärungen machte die Ehefrau einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten („negative Eigenmiete“) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Begründung: Durch die Vermietung und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde. Diese Argumentation teilte jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.
Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts sind derartige Aufwendungen bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Aufwendungen für das private Wohnen sind - außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers - nicht abzugsfähig.
Hinweis: Ob die Auffassung des Finanzgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Gegen das Urteil ist nämlich die Revision anhängig (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.6.2013, Az. 3 K 148/09, Rev. BFH Az. IX R 24/13).
Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Neues Verfahren beim Einbehalt der Kirchensteuer
Reicht der Freistellungsauftrag nicht aus, behalten Kreditinstitute Abgeltungsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab. Künftig wird auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und abgeführt. Auf das neue Verfahren hat aktuell das Bayerische Landesamt für Steuern hingewiesen.
Aktuelle Rechtslage
Nach bisherigem Recht muss der Bankkunde den Abzug von Kirchensteuer für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beantragen. Nur dann behält die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer bereits direkt an der Quelle ein.
Ohne den Antrag ist der Kunde verpflichtet, die Kapitaleinkünfte für Zwecke des Kirchensteuerabzugs über seine Steuererklärung zu deklarieren.
Rechtslage ab 2015
Um das Kirchensteueraufkommen zu sichern, sind die Banken bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, zum Einbehalt von Kirchensteuer verpflichtet. Dabei müssen sich die Kreditinstitute eines automatisierten Abrufverfahrens bedienen, das vereinfacht wie folgt beschrieben werden kann:
- Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Bankkunden sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe er seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt.
- Die Banken haben beim BZSt einmal jährlich (im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.) abzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31.8. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Darüber hinaus sind routinemäßige fallbezogene Anlassabfragen vorgesehen.
- Auf die Anfrage hin teilt das BZSt die Abzugsmerkmale mit.
Der Kunde ist von seiner Bank rechtzeitig vor der Abfrage auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen. Er ist darüber hinaus zu informieren, dass er gegenüber dem BZSt ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit hat.
Wichtig: Der Widerspruch muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sperrvermerksvordruck) eingelegt und bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt eingegangen sein. Damit also bereits für die erstmalige Abfrage beim BZSt die Sperrwirkung eintritt, muss der Widerspruch dem BZSt spätestens am 30.6.2014 vorliegen, so das Bayerische Landesamt für Steuern.
Wird ein Sperrvermerk gesetzt, ist der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Sperrvermerk wird dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch das BZSt übermittelt, das den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
Hinweis: Die Kreditinstitute werden ihre Kunden voraussichtlich in den nächsten Wochen über das neue Verfahren informieren (Bayerisches Landesamt für Steuern, Informationen vom 10.12.2013, unter www.iww.de/sl381; Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2011, S. 2592; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, S. 1809).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen erfolgen
Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass bei der steuerlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erwarb ein Sohn von seinem Vater umfangreiches Bäckerei-Inventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzinsliches Darlehen. Seine Forderung gegenüber dem Sohn trat er sofort an seine Enkel (die minderjährigen Kinder des Sohnes) ab. Laut Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Kreditbetrag zugeschrieben werden. Für beide Seiten galt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Das Finanzamt und die Vorinstanz erkannten die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, da die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten nicht fremdüblich seien. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Entscheidung
Ohne das Angehörigendarlehen hätte der Sohn den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut decken müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs demzufolge großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.
Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, so der Bundesfinanzhof. Es muss dabei aber gewährleistet sein, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten - zumindest bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit - durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden. Wichtig bleibt aber, ob und wann die Zinsen tatsächlich an die Enkel ausgezahlt werden.
Praxishinweise
Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 22.10.2013, Az. X R 26/11).
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014
Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Hinweis: Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 16.12.2013, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-01).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellt der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst somit keine Schenkungsteuer aus.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Zur Begleichung des Kaufpreises übernahm er die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Zugleich ging das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest - allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.
Entscheidung
Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, so das Finanzgericht.
Beachten Sie: Mit diesem Urteil ist das Finanzgericht einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2013 gefolgt. Im Hinblick auf die gegenläufige Verwaltungsmeinung ließ das Finanzgericht die Revision zu, die mittlerweile anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.10.2013, Az. 3 K 103/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 44/13; BFH-Urteil vom 30.1.2013, Az. II R 6/12).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteueraufteilung: Vorrang des Flächenschlüssels ist rechtens
Bei Gebäuden, die sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der gesetzlich angeordnete Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel rechtens ist.
Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz ist eine Aufteilung nach dem (oftmals günstigeren) Umsatzschlüssel seit 1.1.2004 faktisch ausgeschlossen. Weil der Bundesfinanzhof die EG-Rechtskonformität dieser Regelung bezweifelte, fragte er beim Europäischen Gerichtshof an. Dieser bestätigte das Recht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen vorzunehmen, wenn sie im Ergebnis eine präzisere Vorsteueraufteilung gewährleisten - und dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vorliegend erfüllt.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ermöglicht ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes, als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach der Richtlinie 77/388/EWG.
Hinweis: Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09; EuGH-Urteil vom 8.11.2012, Rs. C-511/10).
Regelsteuersatz bei Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Bei Hotelübernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, wenn das Hotel die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.
Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Umsatzsteuer 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Welche Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, hat der Gesetzgeber (bewusst) nicht näher definiert, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung. Die Abgrenzung kann nämlich mitunter schwierig sein.
Frühstücksleistungen gehören indes zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
Hinweis: Frühstücksleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt (BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11).
Arbeitgeber
Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar
Leistet der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) ist die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich hierbei nämlich nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.
Diese Sichtweise der Finanzverwaltung gilt unabhängig davon, ob
- der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt oder
- der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.
Beachten Sie: Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 - S 2334/13/10001).
Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn
Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hintergrund: Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig gesetzlich versichern, wobei sie ihre Beiträge dann grundsätzlich selbst tragen müssen. Diese Regelung schließt aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht aus.
Bei den Zuschüssen handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie sind auch dann nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.
Hinweis: An seiner anderslautenden Entscheidung aus 2006 hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Hier hatten die Richter entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen für sogenannte Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, da diese nur Zukunftssicherungsleistungen betrifft, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 8/11; BFH-Urteil vom 5.9.2006, Az. VI R 38/04).
Arbeitnehmer
Umzug: Keine Werbungskosten bei verbleibender Entfernung von 255 km
Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde nicht beruflich veranlasst, wenn eine Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort verbleibt. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen).
Sachverhalt
Im Streitfall wechselte ein Pilot den Arbeitgeber. Da die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zur Wohnung 455 km betrug, zog der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau in sein früheres Elternhaus, das er bereits vor einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen betrug 255 km. In der Einkommensteuererklärung machte der Pilot Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Den Werbungskostenabzug lehnte das Finanzamt jedoch ab. Wegen der verbleibenden Entfernung von 255 km sei der Umzug nicht beruflich veranlasst gewesen. Diese Auffassung bestätigte schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen.
Zum Hintergrund
Umzugskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn
- sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,
- der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),
- der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.
Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert.
Entscheidung
Weitere Voraussetzung für die Annahme einer - nahezu - ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ist allerdings, dass sich die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit im Rahmen des im Berufsverkehr Normalen hält. Diese Bedingung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Streitfall nicht erfüllt. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nehmen will oder kann. Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch bestand, das frühere Elternhaus zu beziehen und die damit verbundene Entfernungsverkürzung nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs war.
Hinweis: Dass der Pilot den Einsatzflughafen nicht arbeitstäglich, sondern nur etwa zwei- bis dreimal im Monat aufsucht, führt zu keiner anderen Beurteilung, so das Finanzgericht. Wegen der geringen Zahl der Fahrten fällt die verbleibende Entfernung zwar längst nicht so stark ins Gewicht wie für einen Arbeitnehmer, der diese Strecke arbeitstäglich zurückzulegen hat. Zugleich mindert dieser Umstand aber auch das Gewicht, das der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe zukommt (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.8.2013, Az. 4 K 44/13).
Neue Broschüre: Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, in dem wichtige Fragen zur Lohnsteuer 2014 beantwortet werden.
Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl382 kostenfrei heruntergeladen werden (FinMin NRW, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler, Erscheinungsdatum: 19.11.2013, unter www.iww.de/sl382).
Abschließende Hinweise
Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail ist nicht notwendig
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn die Belehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des Gesetzestextes in der Abgabenordnung wiedergibt („schriftlich“). Mit diesem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen aus 2012 bestätigt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche eingelegt, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig, da der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail fehlte. Demzufolge müsse die Jahresfrist für die Einspruchseinlegung gelten. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise jedoch nicht gefolgt.
Entscheidung
Zwar beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nur, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist aber nicht (zwingend) zu belehren (BFH-Urteil vom 20.11.2013, Az. X R 2/12; BFH, Beschluss vom 12.10.2012, Az. III B 66/12; BFH, Beschluss vom 12.12.2012, Az. I B 127/12).
Unimog ist nicht kraftfahrzeugsteuerfrei
Ein Unimog ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und somit nicht steuerbefreit.
In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren „DB Unimog 427/10“ die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Begründung: Ein Unimog „Universal-Motor-Gerät“ ist ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3000 kg auch der Beförderung von Personen und Gütern dient. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern steht hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.
Hinweis: Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Landwirtin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (FG Köln, Urteil vom 5.3.2013, Az. 6 K 745/11, BFH Az. II B 36/13).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
- vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 2/2014
Im Monat Februar 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2014
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2014
- Gewerbesteuerzahler: 17.2.2014
- Grundsteuerzahler: 17.2.2014
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.2.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2014 am 26.2.2014.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |