Steuerinformationen Dezember 2013
FL-Treuhand
Alle Steuerzahler
Vermieter
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
- Künstlersozialabgabe steigt im nächsten Jahr auf 5,2 % an
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
- Betriebsveranstaltung: Neue Regeln zur Ermittlung der 110 EUR-Freigrenze
- Neue Sachbezugswerte für das Jahr 2014
- Kein Sozialausgleich im Jahr 2014
Arbeitnehmer
- Merkblatt für die optimale Steuerklassenwahl 2014
- Dank und gute Wünsche müssen nicht ins Arbeitszeugnis
Abschließende Hinweise
- Verkehrsrechtliche Fahrzeugeinstufung ist für die Kfz-Steuer nicht bindend
- Verdreifachung der Selbstanzeigen in NRW
- Verzugszinsen
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2013
Alle Steuerzahler
Erbrecht: Zum Erben benötigt man nicht zwingend einen Erbschein
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.
Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Beachten Sie: Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, Urteil vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12).
ELSTER nun auch ohne Java möglich
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass es bei der Elektronischen Steuererklärung ELSTER eine Vereinfachung gibt. Danach muss die Zusatzsoftware Java nicht mehr verwendet werden, um das ElsterOnline-Portal nutzen zu können.
In der Vergangenheit ist die auf vielen PCs installierte Zusatzsoftware Java wegen Sicherheitsmängeln immer wieder in die Kritik geraten. Zudem gab es technische Probleme bei den Anwendern. Durch eine Neuprogrammierung kann nun auf Java verzichtet werden. Bislang war die Software technische Voraussetzung, um sich im ElsterOnline-Portal einloggen zu können (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Mitteilung Nr. 281 vom 6.8.2013).
Vermieter
Steuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte
Das Bundesfinanzministerium hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausführlich Stellung bezogen. Im Vergleich zu dem Schreiben aus dem Jahr 1998 ergibt sich eine Änderung u.a. beim entgeltlich bestellten Nießbrauch.
Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Nießbraucher)
Bei Nutzung durch Vermietung sind Einmalzahlungen für die Einräumung des Nießbrauchs als Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung abzuziehen, sofern die Vorauszahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren geleistet wird. Bei Vorausleistung für ein mehr als fünf Jahre geltendes Nießbrauchrecht ist die Vorauszahlung gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wird.
Hinweis: Leistet der Nießbraucher als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchs ausschließlich gleichmäßige laufende Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Eigentümer)
Beim Eigentümer ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als fünf Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird.
Beachten Sie: Die alte Billigkeitsregelung - auf Antrag konnte die Zahlung des gesamten Entgelts in einem Kalenderjahr auf die Laufzeit des Nießbrauchs, längstens über einen Zeitraum von zehn Jahren, gleichmäßig verteilt werden - wurde aufgehoben.
Hinweis: Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Die zuvor dargestellten Grundsätze zu den Vorausleistungen sind erstmals auf Vorausleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 1 - S 2253/07/10004).
Kapitalanleger
Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus
Der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer, wie das Finanzgericht Münster jüngst festgestellt hat.
Zum Hintergrund
Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind. Diese Regelung findet indes nur Anwendung, soweit die Zinsaufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.
Hinweis: Der Begriff des „Nahestehens“ ist gesetzlich nicht definiert. Höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze sind hierzu bislang noch nicht ergangen.
Der Streitfall
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger einem Berufskollegen ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt, mit dem dieser seinen 5 %-igen Einstieg in die Gesellschaft des Steuerpflichtigen finanzierte. Der Steuerpflichtige war im Gegensatz zum Finanzamt der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % - und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz - zu versteuern seien.
Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung. Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Abgeltungsteuersatz ausschließendes Näheverhältnis. Die beherrschende Stellung des Steuerpflichtigen in der gemeinsamen Gesellschaft schlage vorliegend nicht auf den Darlehensvertrag durch, bei dessen Abschluss sich die Parteien wirtschaftlich gleichwertig gegenübergestanden hätten.
Anhängige Verfahren
Beim Bundesfinanzhof sind derzeit Verfahren anhängig, die die Darlehensgewährung zwischen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) betreffen. Die Kläger wenden sich im Wesentlichen dagegen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beteiligten um Angehörige handelt, die Abgeltungsteuer ausscheidet. Die im Darlehensvertrag im Übrigen vereinbarten Konditionen halten einem Fremdvergleich stand. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten (FG Münster, Urteil vom 20.9.2013, Az. 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VIII R 9/13, BFH Az. VIII R 35/13).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen schauen die Betriebsprüfer ganz genau hin, ob diese steuerlich anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.
Der Streitfall
Ein Einzelunternehmer betrieb eine stetig wachsende Werbeagentur und beschäftigte zunächst seinen in Frührente befindlichen Vater, später auch seine Mutter. Die Eltern sollten Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt.
Entscheidung
Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Allerdings hängt die Intensität der Prüfung, worauf der Bundesfinanzhof hinweist, auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.
Entscheidend ist, dass der Angehörige die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.
Praxishinweise
Um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollte der Arbeitsvertrag aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden und klare Vereinbarungen enthalten, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, wer welche Leistung und wer welche Gegenleistung zu erbringen hat. Darüber hinaus sollten die Vereinbarungen auch nachweisbar in der vereinbarten Form vollzogen werden (BFH-Urteil vom 17.7.2013, Az. X R 31/12).
Künstlersozialabgabe steigt im nächsten Jahr auf 5,2 % an
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird im nächsten Jahr um 1,1 % erhöht und beträgt dann 5,2 %.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 vom 19.9.2013, BGBl I 2013, 3618).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Jahresabschluss: Zur Offenlegung und Reform des Ordnungsgeldverfahrens
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2012 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2013 ab. Im Vergleich zu den Vorjahren ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen jedoch Erleichterungen bzw. Entlastungen.
Hinterlegung statt Offenlegung
Kleinstbetriebe können ihre Publizitätspflichten anstatt mit einer Veröffentlichung auch durch bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dazu müssen sie die Unterlagen wie bisher elektronisch einreichen und angeben, dass nur eine Hinterlegung erfolgen soll.
Hinweis: Somit können Dritte die Unterlagen nicht ohne Weiteres im Bundesanzeiger einsehen, sondern müssen einen gebührenpflichtigen Antrag auf Übersendung der Daten stellen.
Schwellenwerte: Es handelt sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn das Unternehmen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet:
- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
- Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Anwendungszeitpunkt: Das Wahlrecht (Offenlegung oder Hinterlegung) gilt für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Somit können Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 nutzen.
Reform des Ordnungsgeldverfahrens
Durch eine Reform des Ordnungsgeldverfahrens sind kürzlich einige Neuregelungen in Kraft getreten:
- Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht nach wie vor ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Bisher betrug das Ordnungsgeld mindestens 2.500 EUR. Nunmehr wurde das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse bis 9.680.000 EUR, Bilanzsumme bis 4.840.000 EUR, durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer) auf 1.000 EUR gesenkt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamts für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
- Eine weitere Neuregelung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt für Justiz gewährt die Wiedereinsetzung, wenn das Unternehmen unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen.
- Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft. Nach neuem Recht können Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.
Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, deren Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 liegen. Davon abweichend ist die Neuregelung zur Rechtsbeschwerde erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden (Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4.10.2013, BGBl I 2013, 3746; Mitteilung des BMJ vom 17.10.2013 „Jahresabschlüsse bis Ende 2013 veröffentlichen - Erleichterungen nutzen“).
Umsatzsteuerzahler
Verwaltung beseitigt Unsicherheiten bei neuen Rechnungsanforderungen
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sind einige Neuerungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Diese gelten erstmalig für Umsätze, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden. Zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium nun umfangreich Stellung bezogen und einige Vereinfachungen verfügt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Rechnungsangaben noch nicht enthalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.
Gutschrift
Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.
Hinweis: Dieser Zusatz ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig. Fehlt nämlich der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium nun wichtige Erleichterungen verfügt:
- Es werden auch Formulierungen akzeptiert, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden, z.B. „Self-billing“. In dem Schreiben ist eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben enthalten.
- Werden andere Begriffe verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
- Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ allein führt somit nicht zu den Rechtsfolgen eines unberechtigten Steuerausweises.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bewirkt ein Unternehmer einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Alternativ sind Formulierungen möglich, die in anderen Amtssprachen verwendet werden, beispielsweise „Reverse charge“ (vgl. hierzu die tabellarische Auflistung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums).
Hinweis: Fehlt ein entsprechender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist dies für den Vorsteuerabzug nicht schädlich, da es sich insofern nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt.
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
Grundsätzlich sind Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dem Empfängerortprinzip unterliegen und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wurde diese Frist auf den 15. Tag des Monats, der auf die Leistungserbringung folgt, verkürzt.
Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium stellt heraus, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn diese verkürzte Frist nicht eingehalten wird. Kommt es aber wegen der Nichteinhaltung der Frist zu einer falschen oder nicht rechtzeitigen „Zusammenfassenden Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern, ist insofern weiterhin eine Ordnungswidrigkeit gegeben (BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 - S 7280/12/10002).
Arbeitgeber
Betriebsveranstaltung: Neue Regeln zur Ermittlung der 110 EUR-Freigrenze
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) führen erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR je Person zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Hinsichtlich der Berechnung dieser Freigrenze hat der Bundesfinanzhof aktuell zwei steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen, die neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Zum Hintergrund
Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Hinweis: Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.
Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Ermittlung der Gesamtkosten
Um die Kosten je Mitarbeiter ermitteln zu können, sind im ersten Schritt die Gesamtkosten der Veranstaltung festzustellen. In diese Gesamtkosten sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können (z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen).
Kosten für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters) bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben daher bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.
Auf Begleitpersonen entfallende Kosten
In einer weiteren Entscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Neu ist jedoch, dass den Arbeitnehmern der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.
Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier 2013 teil. Die maßgeblichen Gesamtkosten der Weihnachtsfeier belaufen sich auf 8.100 EUR. Bei der Feier sind 90 Personen zugegen.
Lösung: Die Aufwendungen betragen 90 EUR pro Person. Da A die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten hinsichtlich der Freigrenze nicht zugerechnet werden, fällt keine Lohnsteuer an.
Hinweis: Eine andere Beurteilung kann sich jedoch bei Betriebsfeiern ergeben, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass dem Arbeitnehmer über die Familienangehörigen ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können, z.B. der Besuch eines Musicals (BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11).
Neue Sachbezugswerte für das Jahr 2014
In 2014 beträgt der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung 229 EUR (2013: 224 EUR). Für freie Unterkunft liegt der Monatswert bei 221 EUR (2013: 216 EUR).
Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
- Frühstück: 49 EUR monatlich (2013: 48 EUR); 1,63 EUR je Mahlzeit (2013: 1,60 EUR),
- Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich (2013: 88 EUR); jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit (2013: 2,93 EUR).
Hinweis: Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2013 (Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.10.2013, BGBl I 2013, 3871).
Kein Sozialausgleich im Jahr 2014
Es bleibt dabei: Wie in den Vorjahren findet auch in 2014 kein Sozialausgleich statt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2014 wurde nämlich erneut auf 0 EUR festgelegt.
Zum Hintergrund: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich (Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - für das Jahr 2014 vom 23.10.2013; am 31.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht).
Arbeitnehmer
Merkblatt für die optimale Steuerklassenwahl 2014
Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, im Entwurf veröffentlicht. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl354 heruntergeladen werden.
Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.
Hinweis: Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es wegen des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Um die Steuerklassenwahl zu erleichtern, sind in der Anlage des Merkblatts Tabellen enthalten. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Hinweis: Die Tabellen-Angaben sind nur dann genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld (BMF: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, Stand: 6.11.2013 - Entwurf).
Dank und gute Wünsche müssen nicht ins Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. So lautet eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Richter verwiesen darauf, dass das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Der Mitarbeiter kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören dagegen nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.
Hinweis: Ist der Arbeitnehmer mit einer Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11).
Abschließende Hinweise
Verkehrsrechtliche Fahrzeugeinstufung ist für die Kfz-Steuer nicht bindend
Wurde ein Fahrzeug verkehrsrechtlich als Lkw eingestuft, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses Fahrzeug auch bei der Kfz-Steuer begünstigt als Lkw zu behandeln ist. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat einen Online-Rechner bereitgestellt (unter www.iww.de/sl353), mit dem man die jährliche Kfz-Steuer für Pkw unverbindlich berechnen kann (FG Münster, Urteil vom 27.8.2013, Az. 13 K 1889/12; BMF: „In drei Schritten zur Kfz-Steuer“ vom 7.8.2013).
Verdreifachung der Selbstanzeigen in NRW
Die (strafbefreiende) Selbstanzeige ist nicht zuletzt durch die „Steueraffäre Hoeneß“ derzeit eines der Topthemen im Steuerrecht. Dies zeigt auch eine Mitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, wonach von Januar bis Oktober 2013 insgesamt 3.531 Selbstanzeigen aufgenommen worden sind.
Hinweis: Dies ist mehr als eine Verdreifachung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Das Vorjahresniveau wurde in diesem Jahr bereits im Juni erreicht (Mitteilung des FinMin NRW vom 4.11.2013).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2013
Im Monat Dezember 2013 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.12.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2013 am 23.12.2013.
Hinweis: Der 24.12.2013 und der 31.12.2013 gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |