Steuerinformationen April 2013
FL-Treuhand

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Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Gesetzgebung: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht dabei insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 1.1.2013 wird die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht.

Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.

Übungsleiterpauschale

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:

Gestaltungsvariante: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d.h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.

Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, sodass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.

Beachten Sie: Auch bei der Ehrenamtspauschale wird eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt.

Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Drs. 73/13 (B) vom 1.3.2013; BMF vom 17.7.2008 „Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick“; BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010; Minijob-Zentrale vom 5.3.2013 „Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale passiert Bundesrat“).

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Kontenabrufverfahren nun auch durch Gerichtsvollzieher möglich

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsvollzieher seit dem 1.1.2013 berechtigt sind, Kontenabrufersuche an das BZSt zu richten.

Ein Kontenabrufersuchen an das BZSt ist u.a. dann zulässig, wenn

Hinweis: Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden haben bereits seit dem 1.4.2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das BZSt abzurufen. Da Kontenbewegungen oder Kontenstände nicht ermittelt werden, gibt die Kontoabfrage also „nur“ Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält (BZSt vom 10.1.2013 „Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher(innen) an das Kontenabrufverfahren“).

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Vermieter

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze gilt für das Gebäude

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst einige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten beantwortet. Dabei ist sie auch auf die Frage eingegangen, ob bei der 15 %-Grenze auf das gesamte Gebäude oder die einzelnen Gebäudeteile abzustellen ist.

Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Demzufolge können diese Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin weist angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf hin, dass bei der 15 %-Grenze grundsätzlich auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, da beim Erwerb des bebauten Grundstücks ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.

Beispiel: Unmittelbar nach dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses wird nur die vermietete bzw. zu vermietende Wohnung anschaffungsnah renoviert. Die beiden anderen Wohnungen werden vom Eigentümer selbst oder von seinen nahen Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Bezogen auf das gesamte Gebäude liegen die Aufwendungen unter der 15 %-Grenze. Erfolgt ein Vergleich hingegen nur mit dem anteiligen Kaufpreis der vermieteten Wohnung, ist die 15 %-Grenze überschritten.

Lösung: Die Prüfung ist gebäudebezogen vorzunehmen, sodass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen.

Beachten Sie: Bei dem Erwerb von mehreren Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in einem Gebäude ist hingegen bereits zivilrechtlich stets von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen - und zwar unabhängig vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang. In diesen Fällen ist die 15 %-Grenze somit jeweils auf die einzelne Wohnung anzuwenden (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Verfügung vom 20.11.2012, Az. III B S 2211 - 2/2005).

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Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Zu der im Vermieter-Alltag bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hat der Bundesfinanzhof in vier Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert.

Danach können Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

Hinweis: Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen.

Steht eine Wohnung nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer, sind Aufwendungen auch während der Zeit des Wohnungsleerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im Einzelfall kann eine Einkünfteerzielungsabsicht auch ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, wenn absehbar ist, dass das Objekt entweder wegen fehlender - und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender - Marktgängigkeit oder wegen anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

Eine (fort-)bestehende Einkünfteerzielungsabsicht setzt die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen voraus, wobei der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt. Zwar steht es, so der Bundesfinanzhof, dem Steuerpflichtigen frei, die Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und auch die Bewerbung selbst zu bestimmen. Bleiben jedoch z.B. eigene, im Wesentlichen unveränderte, Vermietungsanzeigen in Zeitungen über einen längeren Zeitraum erfolglos, ist er gehalten, seine Vermietungsbemühungen sowohl in der Intensität zu steigern als auch in der Zielrichtung zu verändern (z.B. Einschaltung eines Maklers).

Hinweis: Zudem ist dem Steuerpflichtigen - je länger der Leerstand andauert - zuzumuten, dass er Zugeständnisse macht, etwa bei der Reduzierung der Miete oder im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Personen (BFH-Urteile vom 11.12.2012, Az. IX R 14/12; Az. IX R 39/11; Az. IX R 40/11; Az. IX R 41/11).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Abzug der Werbungskosten in Ausnahmefällen möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen der Günstigerprüfung möglich ist.

Zum Hintergrund

Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

Werbungskosten bei der Günstigerprüfung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind.

Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.

Beachten Sie: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.

Revision anhängig

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Generationennachfolge: Notarkosten bei Betriebsübertragung abzugsfähig?

Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass ein Musterverfahren zu der Frage anhängig ist, ob Beratungs- und Beurkundungskosten für die Übertragung eines Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich absetzbar sind.

Im Streitfall wurde der Kommanditanteil an einer Personengesellschaft auf den Sohn übertragen. Die Kosten für die Rechtsberatung und Beurkundung erkannte das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben an - übrigens zu Recht wie das Finanzgericht Nürnberg befand.

Da das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist, werden die Richter entscheiden müssen, ob im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils angefallene Notarkosten betrieblich (mit-)veranlasst und daher vor dem Hintergrund des Nettoprinzips als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Hinweis: Geeignete Fälle können über einen Einspruch offengehalten werden (Bund der Steuerzahler, PM vom 22.2.2013; anhängig beim BFH unter Az. IV R 44/12).

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Häusliches Arbeitszimmer muss nicht typisch büromäßig ausgestattet sein

Ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbstständigen Berufsmusikerin ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer. Demzufolge sind die Aufwendungen nur eingeschränkt abziehbar.

Zum Hintergrund

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in vollem Umfang abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Falls für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.

Handelt es sich demgegenüber um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, gelten die vorgenannten Abzugsbeschränkungen nicht.

Der entschiedene Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen von einer selbstständigen Berufsmusikerin als Übezimmer genutzten Dachgeschossraum. In diesem befanden sich Musikinstrumente sowie Regale zur Aufbewahrung von Noten. Weiterhin befand sich ein kleiner Sekretär in dem Raum. Den Sekretär einschließlich des darauf liegenden Rohrblattbaugeräts benötigte die Musikerin zur Erstellung der Klarinettenblätter. Schreibtisch, Computer und Telefon waren nicht vorhanden. Ein Sofa diente als Sitzgelegenheit und eine CD-Anlage der Wiedergabe von Musik mit inhaltlicher Relevanz für die Arbeit.

Ebenso wie die Musikerin vertrat auch das Finanzgericht Köln die Auffassung, dass es sich bei dem Übezimmer nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und die entsprechenden Aufwendungen somit grundsätzlich unbeschränkt abziehbar sind. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren jedoch nicht.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs unterscheidet sich die Nutzung des Übezimmers im Streitfall nicht wesentlich von der durch Angehörige anderer Berufe. Auch Lehrer, Dozenten oder Rechtsanwälte bereiten sich daheim vor und verfassen Vorträge, Vorlesungen oder Schriftsätze.

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ähnelte das Übezimmer eher einem Tonstudio, für das die Abzugsbeschränkungen nicht gelten. Für den Bundesfinanzhof jedoch passten die Regale, Noten, Partituren sowie der Sekretär eher zu einem Büro als zu einem Tonstudio. Diese unterschiedlichen Sichtweisen verdeutlichen, dass eine Abgrenzung in der Praxis mitunter sehr schwierig sein kann (BFH-Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII R 44/10).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

UG (haftungsbeschränkt): Persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH” abschließt.

Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schloss einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung „GmbH u.G.“. Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das prekäre an dem Urteil des Bundesgerichtshofs: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

Eine Rechtsscheinhaftung greift also nicht nur in den Fällen, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz „GmbH” gehandelt wird. Angesichts des Umstands, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird.

Wichtig: In der Praxis ist also darauf zu achten, dass die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) verwendet wird.

Zum Hintergrund

Wesentliches Merkmal der UG (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf sie ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die UG in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren (BGH-Urteil vom 12.6.2012, Az. II ZR 256/11).

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Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers bei der Bestellung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass es bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister kein Eintragungshindernis darstellt, wenn der Geschäftsführer nicht jedes einzelne Bestellungshindernis verneint.

Im entschiedenen Fall versicherte der Geschäftsführer in Analogie zum Gesetzestext, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 GmbHG entgegenstehen und er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch den Notar belehrt worden ist. Diese (pauschale) Versicherung reichte dem Registergericht jedoch nicht aus. Vielmehr seien die Bestellungshindernisse im Einzelnen zu verneinen. Die Aufzählung der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und S. 3 GmbHG (beispielsweise Insolvenzverschleppung) könne lediglich dann entfallen, wenn der Geschäftsführer versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit der Versicherung des Geschäftsführers, er sei noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden, der Gesetzeszweck vollständig erreicht ist, nämlich dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten durch ein Auskunftsersuchen selbst verschaffen müsste. Das bedeutet aber nicht, dass gerade diese Formulierung verwendet werden muss. Vielmehr muss das Gleiche für eine dem Gesetzestext wörtlich entsprechende Versicherung gelten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 8 W 241/11).

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Umsatzsteuerzahler

Wettbewerbsverbot als Umsatz einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar

Verkauft ein Unternehmer seinen Betrieb und erhält er für ein Wettbewerbsverbot ein gesondertes Entgelt, kann dieses Entgelt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unter die nicht steuerbaren Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) fallen.

Im entschiedenen Fall veräußerte eine Unternehmerin ihren ambulanten Pflegedienst, wobei im Kaufvertrag u.a. ein Wettbewerbsverbot gegen gesondertes Entgelt aufgenommen wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Wettbewerbsverbot umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung darstelle und demzufolge nicht als Umsatz einer nicht steuerbaren GiG anzusehen sei. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht bestätigte.

Zu den Umsätzen im Rahmen einer GiG zählen alle im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Das im Streitfall im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot dient dazu, dem übernehmenden Unternehmer die Fortführung des ambulanten Pflegedienstes zu ermöglichen. Es steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs somit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung.

Hinweis: Dem gesonderten Ausweis eines Betrages für das Konkurrenzverbot kommt nur eine nachrangige Bedeutung zu. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, könnten Veräußerer und Käufer allein durch den (Nicht-)Ausweis eines gesonderten Entgelts die steuerliche Behandlung der Übertragung des Konkurrenzverbots steuern (BFH-Urteil vom 29.8.2012, Az. XI R 1/11).

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Werklieferung oder Werkleistung? Die Finanzverwaltung nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung bei Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen aktuell Stellung bezogen.

Zum Hintergrund

Die Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsorts entscheidend. Ebenso hat die Differenzierung Bedeutung für eine etwaige Steuerbefreiung. Bewegte Werklieferungen können steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sein. Bei in Deutschland steuerbaren Werkleistungen kommt eine Steuerbefreiung hingegen nur unter den Voraussetzungen einer Lohnveredlung an einem Gegenstand der Ausfuhr in Betracht.

Zweistufige Prüfung

Mit seinem aktuellen Schreiben führt das Bundesfinanzministerium eine zweiteilige Prüfungsreihenfolge ein:

Hinweis: Diese Grundsätze sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach ausschließlich auf den Entgeltanteil des Materialwerts abgestellt werden durfte, wird aufgehoben (BMF-Schreiben vom 12.12.2012, Az. IV D 2 - S 7112/11/10001).

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Arbeitgeber

Job-Ticket als Jahreskarte: Geldwerter Vorteil bereits im Ausgabezeitpunkt

Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) einräumt, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben. Entsprechend fließt denjenigen, die das Bezugsrecht nicht ausüben und keine Jahresnetzkarten erwerben, kein Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Für die Frage des Zuflusszeitpunkts spielt es dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil zahlen muss oder ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Job-Tickets ausdrücklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt.

Hinweis: Da der geldwerte Vorteil mit dem Erwerb der Jahreskarte zufließt und keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge. Die Freigrenze ist nach den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien indes anwendbar bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt.

Vorteilsbewertung

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den Aufwendungen der Arbeitnehmer. Vielmehr sind noch die üblichen Preisnachlässe vorteilsmindernd zu berücksichtigen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt (BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11).

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Aktienoptionsrechte: Zum Zuflusszeitpunkt bei der Übertragung auf Dritte

Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt.

Im Streitfall räumte die E-GmbH ihrem Geschäftsführer für seine erfolgreiche Tätigkeit das Optionsrecht ein, Aktien der A-AG zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. In 2002 übertrug der Geschäftsführer sein Optionsrecht entgeltlich auf die Z-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt war. Die Z-GmbH bezahlte den Betrag in 2004 und übte auch in diesem Jahr das Optionsrecht aus. Die Aktien der A-AG wurden daraufhin in das Depot der Z-GmbH eingebucht.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts wie folgt zu unterscheiden:

Folglich war im Streitfall der Zeitpunkt der Übertragung auf die Z-GmbH (2002) maßgebend (BFH-Urteil vom 18.9.2012, Az. VI R 90/10).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale in Wegverlegungsfällen

Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen, die die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anrechnet.

Zum Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich eine wöchentliche Heimfahrt, die Miete für die Zweitwohnung und Verpflegungsmehraufwand (allerdings nur für einen Zeitraum von drei Monaten).

Der entschiedene Fall

Im Streitfall wohnte und arbeitete der Steuerpflichtige zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt jedoch verweigerte den Abzug, weil der Arbeitnehmer bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort wegverlegt habe - allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit - also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort - die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung (bisherige Hauptwohnung wird zur Zweitwohnung) beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen.

Hinweis: Infolge der von der Finanzverwaltung eingelegten Revision darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall beurteilen wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, Az. 15 K 318/12 E, Rev. BFH Az. VI R 7/13).

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Abschließende Hinweise

Verwaltung veröffentlicht Merkblatt zum Kindergeld 2013

Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein „Merkblatt zum Kindergeld 2013“ herausgegeben. Das Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben.

Hinweis: Das 48 Seiten starke Merkblatt kann unter iww.de/sl241 heruntergeladen werden.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat April 2013

Im Monat April 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.4.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.