Steuerinformationen Februar 2013
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Abschließende Hinweise

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Steuervereinfachungsgesetz 2013: Die Pläne im Überblick

In seiner Sitzung vom 14.12.2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zugestimmt und damit beschlossen, den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2013 beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Entwurf enthält sowohl Vereinfachungen als auch Belastungen, die u.a. zur Gegenfinanzierung beitragen sollen.

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Soweit die Änderungen allerdings das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen sie erst ab dem Jahr 2014 Anwendung finden.

Hinweis: Der Gesetzentwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist.

Verringerte Freigrenze für Sachbezüge

Derzeit bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto), die insgesamt für alle Vorteile gilt, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Da sich diese Freigrenze laut Gesetzesbegründung immer deutlicher zu einem monatlichen „Steuerfreibetrag für Gutscheine“ entwickelt hat, soll sie auf 20 EUR verringert werden, um Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung entgegenzuwirken.

Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat diese geplante Verringerung jüngst kritisiert und schlägt die Einführung eines Freibetrags anstelle einer Freigrenze vor.

Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach der aktuellen Gesetzesfassung wie folgt abzugsfähig:

Um die Steuerpflichtigen sowie die Verwaltung von dem bürokratischen Aufwand zu entlasten, soll der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 EUR je Monat.

Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

Derzeit sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Im Gegensatz zum begrenzten Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.

Zukünftig soll die Steuerbefreiung wie beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden. Demgegenüber soll das bisherige Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass künftig eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann.

Hinweis: Die Steuerfreiheit soll allerdings nicht begrenzt werden, wenn das Kind in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers untergebracht oder betreut wird. Da Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen die öffentliche Hand unmittelbar entlasten, soll diese Sachleistung ohne Begrenzung steuerfrei bleiben.

Sockelbetrag von 300 EUR bei Handwerkerrechnungen

Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Nach dem Gesetzentwurf soll nun ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt sind.

Die eingeschränkte Steuerermäßigung soll erstmals für im Veranlagungszeitraum 2013 geleistete Aufwendungen anzuwenden sein, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2012 erbracht worden sind.

Weitere Änderungen im Überblick

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:

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Authentifizierung: Schonfrist bis zum 31.8.2013

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab dem 1.1.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Im Elster-Portal der Finanzverwaltung wird nun darauf hingewiesen, dass Abgaben ohne Authentifizierung für eine Übergangszeit bis zum 31.8.2013 jedoch weiterhin akzeptiert werden (vgl. wichtige Hinweise unter: www.elsteronline.de/eportal).

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Vermieter

Schuldzinsen auch nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht absetzbar?

Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach der Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, sind insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären. Diese praxisfreundliche Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Zum Hintergrund

Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im letzten Jahr entschieden.

Praxishinweise

Ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auch bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei anwenden wird, bleibt vorerst abzuwarten. Da die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig ist, sollten etwaige Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Diese Rechtsfrage hat insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen die Einkünfteerzielungsabsicht wegen fehlender Dauervermietung an fremde Dritte nicht unterstellt werden kann (z.B. Privatnutzung einer Ferienwohnung). Ein wenn auch nur teilweiser Abzug der Schuldzinsen bei Übergang zur Liebhaberei würde die negativen Folgen zumindest abmildern (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2012, Az. 9 K 4673/08 E, Rev. BFH Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

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Instandhaltungsrücklage: Zahlungen nicht sofort abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Hinweis: Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage kommt es infolgedessen nicht an (BFH, Beschluss vom 8.10.2012, Az. IX B 131/12).

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Kapitalanleger

Altersvorsorgeverträge: 5-jährige Verteilung der Abschlusskosten rechtens

Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nach einer aktuellen Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs nicht unangemessen.

Im Zentrum des Streits stand das zertifizierte Altersvorsorgeprodukt „DWS RiesterRente Premium“, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Bestimmung enthalten: „Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.“ Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtmäßig.

Hinweis: Einschlägig für die zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG (Investmentgesetz), der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenzt und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordnet, sondern § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen). Der darin vorgesehene Mindestzeitraum von fünf Jahren ist ausreichend, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen, so der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 7.11.2012, Az. IV ZR 292/10).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Vereinfachte Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften möglich

Durch die Verkündung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (kurz MicroBilG) im Bundesgesetzblatt sind für Kleinstunternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Anwendungsbereich

Grundlage für das Gesetz ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, können Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Erleichterungen im Überblick

Kleinstunternehmen brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus können die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form aufgestellt werden. Für die Bilanz bedeutet dies z.B., dass die Posten im Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen etc.) nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

Bei der Offenlegung besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob die Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird. Im Fall der dauerhaften Hinterlegung haben Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen und dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie (mindestens) zwei der drei Größenmerkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Hinweis: Die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt.

Kritische Würdigung

Auch wenn die Neuregelungen auf den ersten Blick recht einfach anmuten, bleiben einige Anwendungsfragen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen, wonach ein MicroBilG-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage grundsätzlich zutreffend darstellt. Lediglich soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind zusätzliche Angaben (unter der Bilanz) zu machen. Eine klare Regelung welche Angaben wann zu machen sind, besteht jedoch nicht.

Darüber hinaus ergeben sich aus der verringerten Gliederungstiefe keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Übermittlungspflichten. Da die hohen Detailierungsanforderungen infolge der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) unverändert bestehen, wird sich insofern keine wirkliche Entlastung ergeben. Zudem werden Banken regelmäßig weiterhin aussagekräftige Jahresabschlüsse anfordern.

Für viele Unternehmen wird es indes sicherlich interessant sein, ihre Unternehmensdaten zukünftig zu hinterlegen, um den Einblick auf den Kreis der wirklichen Interessenten zu beschränken (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751; BMJ, Mitteilung vom 28.12.2012).

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Betriebliche Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um ungleichartige Tätigkeiten handelt, die einander weder fördern noch ergänzen. Die positive Folge: Der gewerbesteuerliche Freibetrag kann in diesen Fällen doppelt genutzt werden.

Zum Hintergrund

Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.

Keine unmittelbare Verlustverrechnung

Das Urteil kann sich jedoch auch negativ auswirken. Wird durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage nämlich ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust lediglich vortragsfähig. Würde es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln, könnten Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen unmittelbar ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 24.10.2012, Az. X R 36/10).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verwaltungsschreiben zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage

Das Bundesfinanzministerium hat unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Als Probezeit ist dabei der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage zu verstehen (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

Dauer der Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Wird die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung erteilt, ist sie grundsätzlich nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

Ausnahmen: Eine Probezeit ist allerdings bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert (wie z.B. bei einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung) und das vom bisherigen, bereits erprobten Geschäftsleiter fortgeführt wird. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort, kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird.

Verstoß gegen die angemessene Probezeit

Wird eine angemessene Probezeit nicht eingehalten, ist die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z.B. erhöht wird. Diese Sichtweise resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010. Sie gilt für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29.7.2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28.4.2010) abgeschlossen worden sind.

Hinweis: Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, Az. IV C 2 - S 2742/10/10001; BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. I R 78/08).

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Umsatzsteuerzahler

Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Sparmenüs

Bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln.

Im Streitfall betrieb eine Steuerpflichtige mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form von Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen (z.B. Pommes frites) auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Bei der Aufteilung des gezahlten Entgelts auf die einzelnen Menübestandteile steht dem Unternehmer, so das Finanzgericht, kein freies Gestaltungsrecht zu, vielmehr ist die einfachst mögliche Methode heranzuziehen. Diese besteht darin, das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise zu verteilen (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012, Az. 4 V 30/11, Beschwerde zugelassen).

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Freihafen Hamburg wurde zum 1.1.2013 aufgehoben

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24.1.2011 wurde der Freihafen Hamburg mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgelöst. Mit der Auflösung hat das Gebiet den Status einer Freizone des Kontrolltyps I verloren. Der bisherige Freihafen Hamburg wurde zu einem sogenannten Seezollhafen und ist nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU zu behandeln. Daraus resultieren u.a. auch umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den bisherigen Freihafen sind ab 2013 nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu betrachten. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nämlich nicht mehr ins Drittland oder in eine Freizone des Kontrolltyps I. Da der bisherige Freihafen nunmehr zum umsatzsteuerlichen Inland gehört, ist die Steuerbefreiung für diese Lieferungen nicht mehr anwendbar (IHK Köln „Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen“, Stand: Dezember 2012; Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg, BGBl I 2011, S. 50).

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Arbeitgeber

Sachzuwendungen: Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Dritte

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Aufmerksamkeiten sind Blumen, ein Buch oder eine CD.

Weiterführende Hinweise

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte allerdings weiterhin nicht zulässig.

Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A - 1 St 222; DStV, Informationen vom 6.12.2012; anhängiges BFH-Verfahren unter Az. VI R 52/11).

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Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 %.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012, BGBl I 2012, 2447).

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Arbeitnehmer

Private Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig

Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10).

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Vereinfachter Nachweis von Reisekosten bei Lkw-Fahrern

Einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Zu der Frage, wie derartige Aufwendungen ermittelt und glaubhaft gemacht werden können, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung genommen.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass bei Kraftfahrern im Fernverkehr weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. Da die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen die tatsächlichen Aufwendungen in diesen Fällen jedoch beträchtlich überschreiten, scheidet ein Ansatz dieser Pauschalen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus.

Aufzeichnungen über drei Monate führen

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Reisenebenkosten - in Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine - in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hinweis: Der tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 - S 2353/12/10009; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

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Ehegatten: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013

Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 veröffentlicht.

Hinweis: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (BMF vom 27.11.2012: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind“).

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Abschließende Hinweise

Minijob-Zentrale bietet kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung an

Für Fragen rund um die Minijob-Neuregelung hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Nummer 0800-6464562 erreichbar ist.

Zum Hintergrund

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Entgeltgrenze ab 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zu beachten (Minijob-Zentrale vom 20.12.2012 „Kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung“).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Februar 2013

Im Monat Februar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.2.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.