Steuerinformationen Februar 2012
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Kindergeld ab 2012: Was bei volljährigen Kindern zu beachten ist

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR für volljährige Kinder ab 2012 entfallen. Somit haben mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. In einem umfangreichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die neue Rechtslage erläutert.

Zunächst ist festzuhalten, dass minderjährige Kinder wie bisher ohne besondere Voraussetzungen berücksichtigt werden. Auch bei volljährigen behinderten Kindern hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Neuregelungen ergeben.

Für welche Kinder gelten die Änderungen?

Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt ab 2012 die Einkommensprüfung. Weitere Änderungen sieht das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei dieser Fallgruppe nicht vor.

Umfangreicher sind die Änderungen, die die zweite Gruppe betreffen. Hier geht es um volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

Diese Kinder werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

Die Verwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Hinweis: Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch, handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.

Ein Studium stellt ein Erststudium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein.

Hinweis: Der Bachelorgrad ist ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang (beispielsweise ein Masterstudium) als weiteres Studium anzusehen ist.

Wann liegt eine Erwerbstätigkeit vor?

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.

Hinweis: Als Erwerbstätigkeit gilt jede Beschäftigung, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Unter die Begriffsbestimmung fällt neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit somit beispielsweise auch eine gewerbliche Tätigkeit. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit.

Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.

Die 20-Stunden-Grenze darf vorübergehend (max. zwei Monate) überschritten werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Beispiel: Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Lehre ab und studiert ab Oktober 2011. Ab dem 1.4.2012 ist es mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind - aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung - vom 1.8.2012 bis zum 30.9.2012 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Nach den Semesterferien beendet das Kind seine Tätigkeit und nimmt ab dem 1.11.2012 eine neue Tätigkeit auf (wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden).

Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit:

Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden beträgt [(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + (8 Wochen x 15 Std.)/52 Wochen], haben die Eltern für das ganze Kalenderjahr 2012 Anspruch auf Kindergeld.

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 1.7. bis 30.9.2012 (also mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli bis September 2012 nicht berücksichtigt werden.

Monatsprinzip

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein Kind für jeden Kalendermonat berücksichtigt wird, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Beispiel: Würde ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studieren und am 3.7.2012 eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche aufnehmen, hätten die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2012 (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131).

Zum Anfang


Zivilprozesskosten: Finanzämter lassen den Abzug nicht zu

Eigentlich hatte sich die Bundesregierung zu Beginn der Amtszeit auf die Fahnen geschrieben, die Zahl der Nichtanwendungserlasse zu Urteilen des Bundesfinanzhofs zu reduzieren. Dass die Praxis anders aussieht, verdeutlicht das Beispiel der Zivilprozesskosten.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium wendet dieses Urteil indes nicht an, da der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden.

Darüber hinaus weist die Verwaltung in dem Nichtanwendungserlass auf eine mögliche - rückwirkende - gesetzliche Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Steuerpflichtigen, die ihre Zivilprozesskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchten, bleibt derzeit nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, kann diese nur im Finanzgerichtsweg angefochten werden. Weil die Finanzgerichte nicht an den Nichtanwendungserlass gebunden sind, stehen die Erfolgschancen nicht schlecht (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 - S 2284/07/0031: 002).

Zum Anfang


Steuerermäßigung: Gartenarbeiten als Handwerkerarbeiten abziehbar

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR) kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden - und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.

Hinweis: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau betreffen, nicht begünstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon - so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10).

Zum Anfang


Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können 2012 vernichtet werden

Sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich sammeln sich eine Menge von Belegen, Rechnungen etc. an. Welche Unterlagen im Jahr 2012 entsorgt werden dürfen, zeigt der folgende Überblick.

Betriebliche Unterlagen

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Frist von zehn Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Inventare und Buchungsbelege. Wurden die Unterlagen in 2001 oder früher erstellt, können sie in 2012 vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Die Unterlagen können vernichtet werden, sofern sie in 2005 oder früher erstellt wurden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig; Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

Hinweis: Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Lohnkonten bezieht sich auf die lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei lohnbezogenen Betriebsprüfungen (Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung etc.). Dessen ungeachtet ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten (z.B. Sozialgesetzbuch X) des Arbeitgebers gegenüber Dritten erfüllt werden können. Insofern sollten Arbeitsverträge sowie Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung nicht bereits nach sechs Jahren vernichtet werden.

Private Belege

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt.

Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen sie aufgrund der erfüllten Beweislast grundsätzlich nicht mehr gesondert bereitgehalten werden. Bei einer Erklärungsabgabe mittels ELSTER werden die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, dass die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind.

Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten:

Abschließender Hinweis

Vor der Entsorgung ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind.

Zum Anfang


Ausbildungskosten als Werbungskosten: Musterverfahren bereits anhängig

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber dem unbeschränkten Abzug von Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums einen Riegel vorgeschoben. Doch nun regt sich bereits Widerstand. Ein Pilot hat beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht und begehrt eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht.

Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler empfehlen: Studenten und Auszubildende sollten die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium in ihrer Steuererklärung weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Verfahren beim FG Baden-Württemberg verwiesen werden.

Zum Hintergrund

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Mit diesem erst kürzlich vorgenommenen „Nichtanwendungsgesetz" hat der Gesetzgeber auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind entsprechende Aufwendungen also weiterhin nur als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die meisten Studenten/Auszubildenden profitieren vom Sonderausgabenabzug jedoch nicht, da sie während des Studiums bzw. der Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen erzielen und sich die Aufwendungen daher nicht steuermindernd auswirken können. Anders als bei den Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nur direkt im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag der Ausgaben auf spätere Jahre ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Daher ist die Einordnung der Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben von entscheidender Bedeutung (FG Baden-Württemberg, Az. 10 K 4245/11; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 4.1.2012; DStV, Mitteilung vom 2.1.2012).

Zum Anfang



Vermieter

Vermietungsabsicht rettet Werbungskosten trotz späterer Selbstnutzung

Lassen Steuerpflichtige eine bisher vermietete Wohnung renovieren und ziehen danach selbst ein, kann für die Renovierungskosten ein Werbungskostenabzug aus Vermietung und Verpachtung dennoch möglich sein. Dafür müssen sie jedoch nachweisen, dass die Renovierung in der Absicht vorgenommen wurde, die Wohnung anschließend zu vermieten und diese Absicht erst nach Abschluss der Arbeiten aufgegeben wurde.

Hinweis: Als Nachweise für die Vermietungsabsicht kommen das Vermietungsschild im Garten, Zeitungsanzeigen und die Beauftragung eines Maklers in Betracht (FG Hamburg, Urteil vom 15.6.2011, Az. 1 K 14/10).

Zum Anfang



Kapitalanleger

Lebensversicherungen: Nicht bedachte Scheidungsfolgen

Ist als bezugsberechtigte Person bei Vertragsschluss „die Ehefrau“ eingesetzt worden, so steht die Todesfallleistung nach einer Scheidung der geschiedenen Ehefrau zu und nicht der Witwe. Dies gilt erst recht, wenn in der Bezugsrechtsbestimmung die seinerzeitige Ehefrau namentlich benannt wurde. Zu diesem Schluss gelangt das Oberlandesgericht Koblenz.

Die Witwe hatte im Streitfall geltend gemacht, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zukommen lassen wolle. Regelmäßig sei eher das Gegenteil der Fall und der Versicherungsnehmer wolle die Ansprüche aus einer Lebensversicherung seiner Partnerin zukommen lassen, mit der er aktuell verheiratet sei. Nach Ansicht der Richter ist die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers hingegen nicht durch die spätere Ehescheidung erloschen. Es kommt somit auf den Willen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss an und nicht auf dessen Willen bei Fälligkeit der Leistung. Hätte der Versicherungsnehmer etwas anderes gewollt, hätte er das Bezugsrecht nach Vertragsschluss ändern können und müssen (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 10 U 973/10).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Anlage EÜR: Abgabe ist verpflichtend

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen müssen. Dieser Vordruck - von der Finanzverwaltung als Anlage EÜR bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor.

In dem Verfahren ging es im Endeffekt um die Frage, ob für die Abgabeverpflichtung eine bloße Rechtsverordnung ausreichend ist oder ob die Abgabepflicht vielmehr im Einkommensteuergesetz hätte geregelt werden müssen. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Finanzgericht Münster) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Abgabepflicht durch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wirksam begründet worden ist.

Hinweis: Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. X R 18/09).

Zum Anfang


Kein Investitionsabzugsbetrag für Standardsoftware

Bei Software handelt es sich nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann um ein immaterielles Wirtschaftsgut, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Die negative Folge: Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag scheidet aus, da nur materielle bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof lässt im Urteilsfall indes offen, ob er der Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind (BFH-Urteil vom 18.5.2011, Az. X R 26/09).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Zusammenfassende Meldungen: Halbierte Bagatellgrenze ab 2012 beachten

Ab 2012 sind mehr Unternehmer verpflichtet, ihre Zusammenfassenden Meldungen monatlich abzugeben. Der Grund liegt in der Halbierung der Bagatellgrenze von 100.000 EUR auf 50.000 EUR.

Zusammenfassende Meldungen müssen Unternehmer beispielsweise für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte abgeben. Grundsätzlich ist ein monatlicher Erklärungsturnus vorgesehen, wobei die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist.

Bagatellgrenzen

Der Unternehmer kann seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte wahlweise auch in quartalsweisen Zusammenfassenden Meldungen deklarieren, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Quartal noch für eines der vier vorangehenden Quartale jeweils mehr als 100.000 EUR beträgt. Ab 2012 reduziert sich dieser Betrag auf 50.000 EUR.

Hinweis: Wird der Grenzbetrag überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Zum Anfang


Zur Steuerschuldnerschaft aus Vorausrechnungen

Hat der Unternehmer Umsatzsteuer in einem Dokument offen ausgewiesen, so schuldet er diese ggf. wegen unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis. Der Bundesfinanzhof hat hierzu jüngst geurteilt, eine nicht zur Steuerschuldnerschaft führende „Vorausrechnung” oder „Pro-forma-Rechnung” liege nur vor, wenn sich aus dem Dokument auf den ersten Blick ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.

Im Streitfall enthielten die Dokumente aber die Bezeichnung „Rechnung” und aufgrund des Textes „Rechnungsbetrag zahlbar sofort ohne Abzug” wurde zudem vordergründig der Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht worden. Daher ließ der Bundesfinanzhof letztlich keine Zweifel an einer Steuerschuldnerschaft aufkommen.

Hinweis: Im Zuge der Entscheidung ist in der Praxis insbesondere bei „rechnungsähnlich“ aufgebauten Dokumenten darauf zu achten, dass sie als Angebot, Kostenvoranschlag, Vorausrechnung oder Pro-forma-Rechnung bezeichnet werden. Denkbar sind jedoch auch andere textliche Klarstellungen, demzufolge auf den ersten Blick erkennbar über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (BFH-Urteil vom 7.4.2011, Az. V R 44/09).

Zum Anfang



Arbeitgeber

Reisekosten: Finanzverwaltung definiert regelmäßige Arbeitsstätte neu

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechungsänderung wendet das Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert.

Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Hinweis: Davon abweichend kann der Arbeitnehmer in geeigneten Fällen geltend machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Erfolg versprechend ist dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen kann.

Zum Hintergrund

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende steuerlichen Konsequenzen:

Fahrtkosten:

Verpflegungsmehraufwand:

Zum Anfang


Insolvenzgeldumlage steigt von 0 Prozent auf 0,04 Prozent

Arbeitgeber müssen 2012 wieder eine Insolvenzgeldumlage abführen. Denn die Insolvenzgeldumlage steigt von 0 Prozent im Jahr 2011 auf 0,04 Prozent im Jahr 2012 (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 vom 2.12.2011, BGBl I 2011, 2452).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Dienstwagen: Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt indes voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird nun insbesondere klären müssen, ob das Privatnutzungsverbot vorliegend nur zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Kläger ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Erst wenn dies festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt werden (BFH-Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10).

Zum Anfang


Doppelte Haushaltsführung: Auch bei großer Entfernung zur Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 141 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte.

Im vorliegenden Fall war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „am Beschäftigungsort“ streitig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nämlich nach der Gesetzesvorschrift nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass „der Beschäftigungsort“ die politische Gemeinde bzw. deren nähere Umgebung (Umkreis von 20 bis 25 km) sei, in der sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befinde. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs könne bei einer Entfernung von 62 km auch bei einer großzügigen Auslegung des Begriffs „am Beschäftigungsort“ nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts befinde. Demgegenüber führte die Klägerin aus, dass es nach der Firmensitzverlegung ihres Arbeitgebers (von B-Stadt nach A-Stadt) günstiger gewesen sei, in ihrer Eigentumswohnung in B-Stadt wohnen zu bleiben, als nach A-Stadt zu ziehen. Es sei wahrscheinlich schneller, mit dem Zug von B-Stadt nach A-Stadt zu kommen als mit dem Auto ins Zentrum von A-Stadt von einem beispielsweise 60 km entfernt liegenden Ort.

Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist es im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen durchaus üblich, dass ein Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nimmt, wenn die Arbeitsstätte - wie im entschiedenen Fall - mit dem ICE verkehrsgünstig zu erreichen ist. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Entfernung auch dadurch mitverursacht ist, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort der Zweitwohnung wegverlegt hat. Der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht der Beschluss des Bundesfinanzhofs nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen. Nach dem Beschluss sei die Entfernung nur einer von mehreren Gesamtumständen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall sprechen die Gesamtumstände für ein Wohnen der Klägerin am Beschäftigungsort, so das Finanzgericht.

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 11 K 4448/10 E; BFH, Beschluss vom 2.10.2008, Az. VI B 33/08).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Mit Online-Rechner die Kfz-Steuer ermitteln

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage einen Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem die Kfz-Jahressteuer unverbindlich ermittelt werden kann.

Hinweis: Der Rechner geht von „einfachen“ Fällen aus. Besonderheiten wie Saisonkennzeichen und Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt. Die Werte sind unverbindlich, rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend (BMF vom 21.12.2011 „In drei Schritten zur neuen Kfz-Steuer“; Online-Rechner unter: www.iww.de/sl115).

Zum Anfang


Kostenlose Broschüre: Wann müssen Erben Steuern zahlen?

Ab welchen Werten müssen Erbinnen und Erben Steuern zahlen? Eine Orientierung zu dieser Frage bietet die vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg neu aufgelegte und inhaltlich überarbeitete Broschüre „Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer“.

Die Broschüre informiert u.a. darüber, dass die Vererbung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses an den Ehegatten oder den Lebenspartner steuerfrei ist. Die Vererbung eines Familienheims an Kinder oder Enkel ist bei einer Wohnfläche von bis zu 200 qm in der Regel ebenfalls steuerfrei.

Hinweis: Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.iww.de/sl116 (Mitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 2.1.2012).

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Februar 2012

Im Monat Februar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.