Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2011:
Alle Steuerzahler
- Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung zulässig
- Schenkungsteuer: Übertragung einer Ferienwohnung zwischen Eheleuten
Vermieter
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Investitionsabzugsbetrag: Zur Investitionsabsicht und Dokumentation
- Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu einer freiberuflichen Praxis
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Verlustabzug: Verstößt Sanierungsklausel doch nicht gegen EU-Recht?
- Beweisvorsorge: Zahlungsnachweise über die Stammeinlage aufbewahren
Umsatzsteuerzahler
- Ermäßigter Steuersatz: Essenslieferung versus Restaurationsumsatz
- Ist-Besteuerung: Konkludenter Antrag nur bei hinreichender Erkennbarkeit
Arbeitgeber
- Geldwerter Vorteil: Reine Softwareüberlassung ist lohnsteuerpflichtig
- Praktikum: Kostenloser Leitfaden steht zur Verfügung
Arbeitnehmer
- Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen
- Werbungskosten: Neues Urteil zur Berücksichtigung von Fachliteratur
Abschließende Hinweise
- Kindergeld: Zur Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes
- Renten: Kein Ertragsanteil für Nachzahlungen ab 2005
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimunterbringung
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Oktober 2011
Alle Steuerzahler
Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung zulässig
Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Jetzt legten die Richter nach und urteilten, dass auch die Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten sind.
Zum Hintergrund
Die Finanzverwaltung interpretiert die seit 2004 geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten so, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.
Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.
Voller Abzug bei beruflichem Zusammenhang
Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung aktuell eine Absage erteilt und entschieden, dass die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen.
Ein hinreichend konkreter Zusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Studium oder eine Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
Beachte: Die Finanzverwaltung wendet die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 an. Ob sie auch die aktuelle Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Praxishinweise
Der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Studenten, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden.
Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nacherklärt werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31.12.2011 kann also noch die Steuererklärung für 2007 abgegeben werden.
Hinweis: Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Universität (BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 38/10, Az. VI R 7/10; BFH-Urteile vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07, Az. VI R 31/07; BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 - S 2227/07/10002 :002; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 17.8.2011).
Schenkungsteuer: Übertragung einer Ferienwohnung zwischen Eheleuten
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall schenkte der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus, das von den Ehegatten als Feriendomizil genutzt wurde. Eine Fremdvermietung erfolgte nicht, vielmehr wurde es zur ganzjährigen Wohnnutzung bereitgehalten. Für die Zuwendung beanspruchten die Ehegatten die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, die sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Meinung der Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach die für Familienwohnheime vorgesehene Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.
Hinweis: Da es bis dato noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Begriff „Familienwohnheim“ gibt, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 18.5.2011, Az. 3 K 375/09, Rev. BFH Az. II R 35/11).
Vermieter
Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts können Werbungskosten sein
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das teilweise mit Erbbaurechten belastet war. Um höhere Erbbauzinsen zu erhalten, lösten die Steuerpflichtigen die Erbbaurechte vorzeitig ab, zahlten an die Erbbauberechtigten eine Abfindung in Höhe von 70.000 EUR und schlossen am gleichen Tag mit einer Immobilien-Projektentwicklungsgesellschaft einen neuen Erbbauvertrag.
Fraglich war nun, ob die Ablösungszahlung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden oder zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der Bundesfinanzhof hat sich für sofort abzugsfähige Werbungskosten ausgesprochen und dabei u.a. wie folgt differenziert:
- Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Eigentümer das Erbbaurecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis zu beseitigen.
- Hingegen führen die Ablösungszahlungen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen und damit höheren Vermietungseinkünften dienen.
Kapitalanleger
Darlehenskonten: Monatliche Gebühr ist unwirksam
Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam.
Der Bundesgerichtshof begründet sein Urteil wie folgt: Die Kontoführungsgebühr dient nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung. Die Bank führt das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken. Auf die Führung eines gesonderten Kontos ist der Kunde in der Regel nicht angewiesen (BGH-Urteil vom 7.6.2011, Az. XI ZR 388/10).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Investitionsabzugsbetrag: Zur Investitionsabsicht und Dokumentation
Wird ein Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird, so der Bundesfinanzhof.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Nachweiserfordernis (Benennung der Funktion der Wirtschaftsgüter und Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten) in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden, sodass bereits eingereichte Unterlagen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren noch vervollständigt werden können.
Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung ergänzt der Bundesfinanzhof um die Aussage, dass es nicht von Bedeutung ist, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung schon erfolgt ist. Insoweit ist die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung nicht einer „nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen” gleichzustellen, die nach der Verwaltungsauffassung einem besonderen Anerkennungsrisiko ausgesetzt ist. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden.
Beispiel
Da Unternehmer A keine Steuererklärungen für 2009 eingereicht hat, werden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt. Im Einspruchsverfahren reicht A seine Steuererklärung am 3.9.2011 ein und beantragt einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf einer Abfüllmaschine. Obwohl A die Maschine bereits im Januar 2011 angeschafft hat, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2009 zulässig.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. I R 90/10).
Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu einer freiberuflichen Praxis
Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen nicht oder nur beschränkt, die Kosten für ein außerhäusliches Büro hingegen voll abziehbar sind.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss erneut klargestellt, dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Büroräumlichkeiten besichtigt und war zu dem Schluss gekommen, dass es sich u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, weil dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt wurden, Publikumsverkehr stattfand und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gab. Eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre lag infolgedessen nicht vor.
Weitere Entscheidungen
In dem Beschluss werden einige Entscheidungen aufgeführt, in denen sich der Bundesfinanzhof bereits mit der Abgrenzungsproblematik beschäftigt hat:
- Für den Fall eines angestellten Syndikusanwalts hatte der Bundesfinanzhof zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.
- Andererseits wird bei einem Rechtsanwalt, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.
- Eine ärztliche Notfallpraxis ist in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (BFH, Beschluss vom 27.6.2011, Az. VIII B 22/10).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verlustabzug: Verstößt Sanierungsklausel doch nicht gegen EU-Recht?
Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel - wie die Europäische Kommission festgestellt hat - als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Im Streitfall hat das Finanzgericht daher die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Zum Hintergrund
Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.
Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden - trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.
Verlustabzugsverbot verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Hamburg ist sogar darüber hinaus der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden (FG Münster, Beschluss vom 1.8.2011, Az. 9 V 357/11 K, G; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11).
Beweisvorsorge: Zahlungsnachweise über die Stammeinlage aufbewahren
Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten muss nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr muss das Finanzgericht alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen, so der Bundesfinanzhof.
Im entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren einer in 1986 gegründeten GmbH im Jahr 2006 mangels Masse abgelehnt. Die GmbH wurde daraufhin im Handelsregister gelöscht. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 machte die wesentlich beteiligte Gesellschafterin A den Verlust aus ihrer Beteiligung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil A keinen Beleg über die Einzahlung ihrer Einlage vorlegen konnte. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.
Im Revisionsverfahren gab der Bundesfinanzhof der Klage der A schließlich statt. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, nämlich verkannt, dass es sich bei der Einzahlungsverpflichtung laut Gesellschaftsvertrag, der Bilanzierung ausstehender Einlagen bei der GmbH mit 0 DM, wie auch der Eintragung der GmbH, um Indizien handelt, die in eine Gesamtwürdigung hätten einfließen müssen. Stattdessen hat das Finanzgericht alle festgestellten Indizien nur je für sich, aber nicht insgesamt gewürdigt. Schlussendlich hatte der Bundesfinanzhof keine Zweifel, dass A die Einlage vollständig erbracht hatte.
Hinweis: So positiv diese Entscheidung auch ist, sollte man in der Praxis einen Indizienbeweis vermeiden und vielmehr rechtzeitig Beweisvorsorge betreiben. Dazu müssen die Zahlungsnachweise über die Einlage aufbewahrt werden (BFH-Urteil vom 8.2.2011, Az. IX R 44/10).
Umsatzsteuerzahler
Ermäßigter Steuersatz: Essenslieferung versus Restaurationsumsatz
Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen. Dabei unterscheiden die Richter wie folgt:
- Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden, dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
- Demgegenüber führt die Abgabe von Standardspeisen zu einem Restaurationsumsatz, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.
Ist-Besteuerung: Konkludenter Antrag nur bei hinreichender Erkennbarkeit
Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag und dessen Gestattung durch das Finanzamt erforderlich sind, praktizieren viele Unternehmer die Ist-Besteuerung auch ohne Antrag bzw. gehen von konkludentem Antrag und Gestattung aus. Dem hat der Bundesfinanzhof nun Grenzen aufgezeigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, dass in der Deklaration ihrer Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung und im nachfolgenden Schweigen des Finanzamtes eine konkludente Gestattung zu sehen seien. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen: Zwar kann die Gestattung des Finanzamtes durch formlosen Verwaltungsakt erfolgen, was durch förmliche Bekanntgabe oder erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung möglich ist.
An einer solchen konkludenten Gestattung fehlt es jedoch, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei Abgabe einer Voranmeldung, in der die Umsätze nach Ist-Besteuerungsprinzipien erklärt werden, konkludent einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen deklariert wurden.
Hinweis: Es empfiehlt sich also ein klarstellender Hinweis spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Zum Hintergrund
Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an das Finanzamt abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten.
Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist:
- Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
- Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte.
- Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit (BFH-Urteil vom 11.5.2011, Az. V B 93/10).
Arbeitgeber
Geldwerter Vorteil: Reine Softwareüberlassung ist lohnsteuerpflichtig
Die private Nutzung eines betrieblichen PCs ist steuerfrei. Bleibt der PC im Eigentum des Arbeitgebers, greift die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den PC zu Hause privat nutzen kann. Die Steuerbefreiung umfasst nicht nur die private Gerätenutzung, sondern auch die zusätzliche Überlassung von Zubehör und Software.
Anders sieht es hingegen aus, wenn Zubehör und Software ohne einen betrieblichen PC überlassen werden, der Arbeitnehmer die Software also auf seinem privaten PC nutzt. Dann muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Darauf haben sich die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.
Hinweis: Bei dem geldwerten Vorteil handelt es sich um einen Sachbezug, der außer Ansatz bleibt, wenn die Vorteile insgesamt 44 EUR im Monat nicht übersteigen (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 195 vom 22.9.2010).
Praktikum: Kostenloser Leitfaden steht zur Verfügung
Muss ein Praktikantenvertrag schriftlich abgeschlossen werden? Haben Praktikanten Anspruch auf Vergütung und Urlaub? Welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten? Diese und andere Fragen beantwortet ein umfassender Leitfaden, der u.a. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet wurde.
Hinweis: Der Leitfaden, der auch Vertragsmuster enthält, hat den Titel „Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen“ und kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kostenlos heruntergeladen werden (BAMS, Mitteilung vom 25.8.2011).
Arbeitnehmer
Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus.
An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.
Tätigkeitsstätte mit zentraler Bedeutung
Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen,
- welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist,
- welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und
- welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.
Beachte: Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte!
Steuerliche Auswirkungen
Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden künftig entbehrlich.
Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden steuerlichen Konsequenzen:
Fahrtkosten:
- Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
- Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
Verpflegungsmehraufwand:
- Regelmäßige Arbeitsstätte: keine Verpflegungspauschale
- Auswärtstätigkeit: Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (BFH-Urteile vom 9.6.2011, Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10, Az. VI R 58/09).
Werbungskosten: Neues Urteil zur Berücksichtigung von Fachliteratur
Ein Angestellter kann den Bezug diverser Fachzeitschriften als Arbeitsmittel geltend machen, wobei die Vielzahl der Titel eher für als gegen deren berufliche Nutzung spricht. Dies hat das Finanzgericht München für einen Diplomingenieur entschieden, der die bezogene Literatur, wie beispielsweise spezielle Börsenzeitschriften, zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen genutzt hatte, um seine Prognosen abzusichern und dadurch dem Arbeitgeber seine hohe Trefferquote zu belegen. In welchem Umfang die Zeitschrift hierfür tatsächlich etwas eingebracht hat oder inwieweit sie Erfolg versprechend war, ist nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Arbeitnehmer Zeitschriften zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben im Unternehmen nutzen.
Hinweis 1: Da bei gemischt genutzten Gegenständen seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus 2009 eine Aufteilung zulässig ist, kommt dies nach Ansicht des Finanzgerichts München auch bei Büchern oder Zeitschriften als Arbeitsmittel in Betracht. In Bezug auf die Börsenzeitungen kam es aber im Urteilsfall nicht zu einem anteiligen, sondern wegen der nahezu ausschließlichen Verwendung für den Beruf zu einem vollständigen Abzug.
Hinweis 2: Anders sieht es hingegen bei Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitungen aus, die nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, weil keine Seite ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden kann. Demzufolge fehlt es an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien (FG München, Urteil vom 3.3.2011, Az. 5 K 3379/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06, BMF-Schreiben vom 6.7.2010, Az. IV C 3 - S 2227/07/10003 :002).
Abschließende Hinweise
Kindergeld: Zur Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes
Die Familienkassen wurden vom Bundeszentralamt für Steuern angewiesen, offene Kindergeldanträge, die sich auf den Bundesfreiwilligendienst oder den internationalen Jugendfreiwilligendienst beziehen, von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) abgeschlossen ist.
Nach derzeitigem Stand soll das parlamentarische Verfahren am 4.11.2011 abgeschlossen sein. Sofern eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgen soll, wird der Kindergeldanspruch für die neuen Dienste mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids ist nach Ablauf der Einspruchsfrist mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Insoweit sollten Eltern abwarten und ihre Anträge zurückstellen lassen.
Zum Hintergrund
Nach dem Ende der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.6.2011 wurde zum 1.7.2011 der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Darüber hinaus kam es zur Einführung des internationalen Jugendfreiwilligendienstes.
Bislang wurden Kinder für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes hinsichtlich des Kindergeldes nicht berücksichtigt. Um eine Schlechterstellung gegenüber anderen Kindern zu vermeiden, wurden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - angehängt. Die beiden neuen Dienste sollen hingegen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz als neue Fördertatbestände eingefügt werden (BZSt vom 24.6.2011, Az. St II 2 - S 2282 - PB/11/00001).
Renten: Kein Ertragsanteil für Nachzahlungen ab 2005
Erhalten Rentner ab 2005 wegen eines Gerichtsverfahrens oder fehlerhaften Rentenbescheiden eine Nachzahlung für die Jahre bis 2004, greift bei der Besteuerung nicht der günstige Ertragsanteil. Der Besteuerungsanteil der Rentennachzahlungen liegt vielmehr bei 50 %.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat eine Rentnerin die Auffassung, dass die Rentennachzahlung nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht und somit mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei. Zwar sei die Nachzahlung erst im Jahr 2005 zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31.12.2004 ausgezahlt worden.
Hinweis: Dieser Meinung schloss sich zwar auch das Finanzgericht an. Der Bundesfinanzhof indes stellte auf die anderslautende gesetzliche Regelung ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf (BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 1/10).
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimunterbringung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
Hinweis: Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur dann in Betracht, soweit die Aufwendungen den Betrag der zumutbaren Belastung, die u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, überschreiten. Eine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhalts- und Krankheitskosten kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. VI R 14/10).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat Oktober 2011
Im Monat Oktober 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2011.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2011.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |