Steuerinformationen März 2009
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Sonderausgaben: Auslandsspenden sind abzugsfähig!

Der Europäische Gerichtshof hat den aufs Inland begrenzten Sonderausgabenabzug für Spenden als eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft. Diese Ungleichbehandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft auswirken, einer gemeinnützigen Einrichtung im Ausland etwas zuzuwenden. Ein Inländer hatte einem Senioren- und Kinderheim in Portugal eine Sachspende im Wert von rund 18.000 EUR zukommen lassen. Wäre die Einrichtung in Deutschland ansässig gewesen, wäre die Spende abzugsfähig gewesen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn die ausländische Institution andere Ziele verfolgt. Denn das EU-Recht schreibt nicht vor, dass eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Inland die gleiche Anerkennung erhalten muss. Erfüllt aber die dortige Einrichtung die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung, spricht alles für das Recht auf Gleichbehandlung.

Hinweis: Die Differenzierung lässt sich auch nicht durch das Fehlen einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigen. Denn das Finanzamt kann vom Spender alle Belege verlangen, um die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Dann ist es den Behörden zumutbar, diese Anforderungen anhand der eingereichten Unterlagen zu überprüfen (EuGH-Urteil vom 27.1.2009, Az. C-318/07).

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Werbungskosten/Betriebsausgaben: Positives Arbeitszimmer-Urteil

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Arbeitszimmer sind von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung hingegen nicht betroffen, sodass immer wieder die Gerichte bemüht werden, um das Abgrenzungsproblem zu klären.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In die häusliche Sphäre ist ein solches Zimmer grundsätzlich eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Haus des Berufstätigen gehört.

Im Urteilsfall bewohnte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit seiner Familie die Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich ein Ein-Raum-Appartement mit Bad und Kochnische, welches er als Arbeitszimmer nutzte. Das Appartement hatte eine eigene Eingangstür und war nur über das Treppenhaus zugänglich. Eine weitere Wohnung vermietete der Steuerpflichtige an seine Mutter. Das Finanzamt würdigte das Appartement als häusliches Arbeitszimmer; das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof waren anderer Ansicht.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Verbindung zur häuslichen Sphäre nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sich das Büro im selben Haus wie die eigene Wohnung befindet. Die häusliche Sphäre der privaten Wohnung kann sich nur dann auf eine weitere beruflich genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Hinweis: Gehört das beruflich genutzte Zimmer hingegen zu einem Einfamilienhaus, liegt oftmals ein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das gilt auch für bestimmte Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung, beispielsweise einen Kellerraum oder einen Anbau, der nur vom straßenabgewandten Garten zu betreten ist (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 52/07).

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Einnahmen: Vom Jugendamt bezahlte Tagesmütter sind steuerpflichtig

Bisher waren nur Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld direkt von den Familien erhielten. Erfolgte die Bezahlung über das Jugendamt, brauchten keine Steuern auf das Betreuungsgeld gezahlt zu werden. Ab 2009 müssen auch Tagesmütter und Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte versteuern.

Zu versteuern ist aber nur der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei der Gewinnermittlung werden von den Einnahmen die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelaufstellung abgezogen. Ab 2009 liegt die Pauschale pro vollzeitbetreutem Kind und Monat bei 300 EUR. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.

Hinweis: Sofern Tagespflegepersonen bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Tagespflege betreuen, können sie beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden, da sie aufgrund der Regelung im Sozialgesetzbuch zumindest bis Ende 2013 als nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gelten. Weitere Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (in 2009: monatlich 360 EUR) nicht übersteigt (Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008, BGBl I 2008, 2403).

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Vermieter


Einkünfterzielungsabsicht: Zur Vermietung von Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen stellt sich häufig die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Hierunter ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Ist die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann der Steuerpflichtige die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr vermietet, ist dies nicht mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann dann nur unterstellt werden, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um mehr als 25 % unterschritten werden. Sofern der Vermieter eine entsprechende Belegung etwa durch Daten des Tourismusbüros vor Ort nachweist, werden die Verluste ohne Überschussprognose wie bei jeder Mietimmobilie anerkannt. Ist die ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellbar, muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden.

Im Urteilsfall wurden mehrere Ferienwohnungen an 97 Tagen vermietet und in der übrigen Zeit für Gäste bereitgehalten. Die Vorinstanz urteilte, dass es zulasten des Finanzamts geht, wenn keine ortsüblichen Vermietungszeiten feststellbar sind und erkannte die Verluste an. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Lässt sich eine ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellen, muss die Einkünfteerzielungsabsicht konkret festgestellt werden. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Vermieter. Dieser hat dabei die Gelegenheit, beim Fehlen offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen. Nicht erlaubt sind dabei Referenzdaten der Nachbargemeinden, wenn diese vom Niveau vor Ort abweichen (BFH-Urteil vom 19.8.2008, Az. IX R 39/07).

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Werbungskosten: Erhöhte Nachweispflichten bei Leerstand

Sollen Aufwendungen für eine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als Werbungskosten anerkannt werden, muss der Vermieter seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.

Vorab entstandene Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht. Dieser Grundsatz gilt auch für eine leer stehende Wohnung. Eine endgültige Entscheidung zur Einkünfteerzielung liegt aber nicht vor, wenn der Besitzer alternativ erwägt, die Wohnung zu veräußern. Daher muss bei einer zunächst selbst genutzten Wohnung nachgewiesen werden, dass die Entscheidung zwischen Vermietung und Verkauf zugunsten der Vermietung endgültig getroffen ist.

Hinweis: Als Nachweis verlangt der Bundesfinanzhof objektiv nachgewiesene Umstände wie beispielsweise ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Diese Bedingungen war im Urteilsfall nicht gegeben, da die Vermietungsbemühungen bei einer teuren, schwer vermietbaren und schon seit Jahren leer stehenden Wohnung - abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige - nicht weiter forciert wurden. Auch ein Makler wurde nicht eingeschaltet (BFH-Urteil vom 28.10.08, Az. IX R 1/07).

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Kapitalanleger


Steuererklärung 2008: Verluste aus Wertpapierverkäufen angeben

Viele private Anleger haben im letzten Jahr Geld verloren. Sofern die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien etc.) resultieren, die nicht länger als ein Jahr im Bestand waren, können die Verluste gegebenenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass etwaige Verluste aber nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit), sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.

Hinweis: Wenn im Rahmen der Steuererklärung 2008 keine Verrechnung möglich ist, können die festgestellten Verluste im Rahmen einer Übergangsvorschrift - bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 - mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden.

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Standardsoftware: Es gelten die Regeln für bewegliche Wirtschaftsgüter

Zu den Waren als körperliche Gegenstände gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware. Dieser Auslegung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch steuerlich zu folgen. Obwohl bei der Standardsoftware das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein immaterieller Wert im Vordergrund steht, ist Gegenstand des Warenumschlags stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es nutzbar ist. Vergleichbar mit dem elektronischen Datenträger ist das Buch. Auch diesem kommt die Qualität als Sache zu, obwohl es ausschließlich wegen seines geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers in Papierform gehandelt wird.

Dieser Tenor hat unter anderem Auswirkungen auf die Abschreibung der Anschaffungskosten. Folgendes ist zu beachten:

Hinweis: Der Bundesfinanzhof behandelt Standardsoftware für die Investitionszulage bislang als immaterielles Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffung keine Förderung gewährt wird. Es ist vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund jedoch fraglich, ob diese Einordnung überhaupt noch zeitgemäß ist. Im Urteilsfall musste die Frage, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen Wirtschaftsgütern im Sinne der Fördergesetze zählen, nicht entschieden werden (BFH-Urteil vom 28.10.08, Az. IX R 22/08).

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Firmierung: Buchstabenkombination ist zulässig

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Firma einer GmbH & Co. KG durchaus aus einer Buchstabenkombination bestehen kann. Eine GmbH & Co. KG meldete beim zuständigen Amtsgericht eine Änderung der Firma in „HM & A GmbH & Co. KG“ an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig sei.

Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte fest: Buchstabenfolgen kommen neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma aus.

Hinweis: Da im Urteilsfall alle Voraussetzungen erfüllt waren, wurde das Amtsgericht angewiesen, die Firmenänderung einzutragen (BGH-Urteil vom 8.12.2008, Az. II ZB 46/07).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Neuer Überschuldungsbegriff: Insolvenzantrag nicht immer zwingend

Insolvenzgründe sind Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung jetzt geändert. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.

Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Hinweis: Mit der Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollen nicht zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft (Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17.10.2008, BGBl I 2008, 1982).

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Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.

Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich die Krisensituation der Gesellschaft nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits deutlich verschärfte. In dieser Situation stand die Fortführung der Gesellschaft in Frage. Die laufenden Einnahmen reichten nicht aus, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Daher wäre es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Für den Geschäftsführer habe Anlass bestanden, einer vorübergehenden Reduzierung seines Gehalts - bis zur Rückführung des Kredits - zuzustimmen.

Hinweis: Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass eine Halbierung des Gehalts (auf 2.850 EUR im Monat) zumutbar ist, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht nur seit mehreren Jahren ausübt, sondern zudem auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin ist. Insofern hätte der Geschäftsführer von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert (OLG Köln vom 6.11.2007, Az. 18 U 131/07).

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Umsatzsteuerzahler


Änderung der Bemessungsgrundlage: Erst bei Rückzahlung des Entgelts

Wird die Rückzahlung eines entrichteten Entgelts vereinbart, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden berichtigen.

Im Urteilsfall vermittelte die Klägerin einem Bauträger Kaufverträge für zwei Immobilienobjekte und vereinnahmte die vereinbarte Provision. Da der Bauträger den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Käufern nicht nachkam, wurden die Kaufverträge rückgängig gemacht, eine Rückzahlung der Provision vereinbart und die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung berichtigt.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Provisionen nicht zurückbezahlt worden waren. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass eine Berichtigung der Umsatzsteuer ausscheidet, solange der Betrag nicht zurückgezahlt wird.

Hinweis: Mit diesem Urteil gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Umsatzsteuerbetrag bereits in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, in dem eine wirksame und ernsthafte Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen wird. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nunmehr erst das Datum der Erfüllung relevant (BFH-Urteil vom 18.9.2008, Az. V R 56/06).

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Grunderwerbsteuer: Doppelbelastung durch Umsatzsteuer ist EU-konform

Nach dem Europäischen Gerichtshof verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese Aufwendungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 27.11.2008, Az. C-156/08).

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Arbeitgeber


Urlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen

Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nehmen, verfällt der Anspruch nicht. Der nicht genommene Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten. Mit dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof eine Regel auf, die der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik entgegensteht.

Der Fall war vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Europäischen Gerichtshof getragen worden. Das Landesarbeitsgericht hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung führte, nicht ausüben konnte.

Nach derzeitiger Gesetzeslage erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums. Dieser beträgt - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass er während eines festgelegten Bezugszeitraums (= Urlaubsjahr) tatsächlich gearbeitet hat. Folglich kann ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Hatte er diese Möglichkeit nicht, muss sein Urlaubsanspruch abgegolten werden.

Maßstab für die finanzielle Vergütung des Urlaubs ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt, dass dem betreffenden Arbeitnehmer während des Urlaubs gewährt worden wäre.

Hinweis: Diese Entscheidung widerspricht der derzeitigen Rechtslage in Deutschland. Das Bundesurlaubsgesetz wird daher entsprechend angepasst werden müssen (EuGH-Urteil vom 20.1.2009, Az. C-350/06 und -520/06).

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Flexi II: Neue Regeln für Zeitwertkonten

Bei Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum ein umfangreiches Wertguthaben anzusparen, um z.B. für einen begrenzten Zeitraum eine berufliche Auszeit einzulegen oder aber in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden erst fällig, wenn über das angesparte Guthaben verfügt wird. Seit dem 1.1.2009 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregeln (kurz Flexi-II) in Kraft. Es soll den Rahmen für flexible Arbeitszeitmodelle verbessern und enthält eine Reihe von wesentlichen Änderungen, die im Folgenden skizziert werden.

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Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: Eheleute dürfen Familienwohnsitz verlegen

Sind beide Ehegatten berufstätig, können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Partners unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung unschädlich.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.

In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte der Mann vor der Hochzeit in seiner Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Die Frau wohnte an einem anderen Ort im Einfamilienhaus und war dort ebenfalls berufstätig. Nach der Heirat machte der Ehemann für drei Jahre Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend und in der Folgezeit seine Ehefrau.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, jeweils dort wohnten und nach der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienwohnsitz machen. Zieht der Mann ins Haus der Frau und behält er seine Wohnung am Arbeitsplatz bei, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Dann ist es auch unerheblich, wenn das Paar den Familienwohnsitz später in die Räume des Mannes verlegt. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes führt bei berufstätigen Eheleuten nicht zur Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Als notwendige Mehraufwendungen werden in der Regel nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 qm Wohnfläche, die nach Lage und Ausstattung dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entspricht, anerkannt (BFH-Urteil vom 30.10.2008, Az. VI R 10/07).

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Werbungskosten: Finanzministerium erhöht die Umzugskostenpauschalen

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die umzugsbedingten Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach ständiger Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind.

Die sonstigen Umzugskosten - z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung - können wahlweise per Einzelnachweis oder pauschal abgesetzt werden. Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

bis 31.12.2007: 1.409 EUR, ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR (BMF vom 16.12.2008, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007)

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Abschließende Hinweise


Elterngeld und Elternzeit: Neuregelungen im Fokus

Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum ersten Mal geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat März 2009

Im Monat März 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Einkommensteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Kirchensteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährig): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.