Steuerinformationen Dezember 2006
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Elterngeld: Kommt zum 1.1.2007

Da nun auch der Bundesrat dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz zugestimmt hat, steht dem Start des Elterngeldes zum 1.1.2007 nichts mehr im Weg. Das Elterngeld wird ab diesem Zeitpunkt für volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen auch Vätern einen Anreiz verschaffen, Elternzeit zu nehmen. Darüber hinaus gilt zur Höhe des Elterngeldes u.a.:

Zum Anfang


Kindergeld: "Wichtiger Hinweis" könnte Kindergeld retten

Erlangen volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit über 7.680 EUR, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigt werden müssen. Ist die Kindergeldfestsetzung aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden, können Eltern grundsätzlich nicht mehr von dieser positiven Entscheidung profitieren. Doch gerade diese Bescheide sollten Eltern jetzt nochmals prüfen. Denn oft findet man darin neben der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgenden "Wichtigen Hinweis":

"Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden."

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln handelt es sich dabei um eine unzutreffende Belehrung, die dazu führt, dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen hat. Deshalb sei ein Bescheid mit diesem Hinweis auch unabhängig davon zu ändern, ob er auf einer Prognose-Entscheidung beruht oder nicht. Das Finanzgericht Hessen kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Der Hinweis sei so auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten.

Hinweis: Betroffene sollten einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Wird dieser mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid sei bestandskräftig, sollte Einspruch eingelegt, auf diese Verfahren verwiesen und das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden (FG Köln, Urteil vom 7.6.2006, Az. 10 K 4546/05 und FG Hessen, Urteil vom 6.4.2006, Az. 3 K 3760/05, Revisionen beim BFH unter Az. III R 70/06 und Az. III R 39/06).

Zum Anfang


Jahressteuergesetz 2007: Noch mehr Änderungen in Planung

Die ohnehin schon umfangreichen Änderungspläne im Jahressteuergesetz 2007 erhalten über eine Bundesratsinitiative nun noch eine Reihe weiterer Vorhaben. Der Finanzausschuss hat die vom Bundestag beschlossenen Entwurfsinhalte um Vorschläge aus den Ländern ergänzt. Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich erst Ende Dezember 2006 alle Hürden genommen haben. Nachfolgend werden weitere wichtige Vorhaben vorgestellt:

Zum Anfang


Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Der BFH ist der Auffassung, dass die konkrete Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen ist. Somit bleibt der Abzug auch in den Fällen erhalten, in denen sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung seines volljährigen und verheirateten Sohnes, der in den entsprechenden Jahren keine positiven Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist nun die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen. Die potenzielle Unterhaltsberechtigung reicht aus. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen kommt es allerdings weiter darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind. Hierbei spielen steuerlich folgende Aspekte eine Rolle:

Hinweis: Die vom BFH mit diesem Urteil aufgestellte Betrachtungsweise führt zu Vereinfachungen. Denn eine potenzielle zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung ist leicht feststellbar. Ermittlungen und Nachforschungen der Finanzämter hinsichtlich einer konkreten Bedürftigkeit sind nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Anforderungen, wie die Höhe von Vermögen und Einkommen des Unterstützten über die neue Anlage Unterhalt, die ab der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit eingereicht werden muss, gezielter und detaillierter abgefragt werden. Das gilt vor allem bei Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die im Ausland leben (BFH-Urteil vom 18.5.2006, Az. III R 26/05).

Zum Anfang


Außergewöhnliche Belastung: Nicht bei Pkw-Wertminderung durch Unfall

Wird ein Pkw bei einer Fahrt zur Arbeit aufgrund eines Unfalls beschädigt, so ist die hieraus resultierende Wertminderung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug für Fahrten im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt wird.

Hinweis: Eine Ausnahme hiervon ist nur für Steuerpflichtige anzuerkennen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof durch ein aktuelles Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 24.4.2006, Az. III B 164/05).

Zum Anfang


Veranlagung von Amts wegen: Auch bei Verlusten von über 410 EUR

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Daher wird eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) nur durchgeführt, wenn neben diesen Einkünften noch weitere Einkünfte wie z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR vorliegen. Ist das nicht der Fall, sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen freiwillig eine Steuererklärung abgibt und damit eine Veranlagung beantragt (Antragsveranlagung), kann er seine Ansprüche auf Einkommensteuerrückerstattung geltend machen. Allerdings muss die Antragsveranlagung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres beantragt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst in dieser zweijährigen Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen gesehen, die von Amts wegen veranlagt werden und das Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung angerufen. Darüber hinaus hat der BFH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass das Finanzamt auch bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Denn der Begriff "Einkünfte" umfasst nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte. Damit sind Verluste und Werbungskostenüberschüsse auch ohne zeitliche Beschränkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Wirkung dieser Urteile ist aber begrenzt. Denn ab dem Jahr 2007 soll die gesetzliche Vorschrift dahingehend geändert werden, dass eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern generell nur erfolgt, wenn die positive Summe der sonstigen Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt (BFH-Urteile vom 21.9.2006, Az. VI R 47/05 und Az. VI R 52/04).

Zum Anfang


Mindeststeuer: Verfassungswidrig?

Durch die im Jahr 1999 eingeführte Mindeststeuer wollte man erreichen, dass Gutverdienende ihre Steuerlast nicht auf Null reduzieren können. Deshalb begrenzte man den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten. Im Ergebnis mussten dadurch viele Steuern zahlen, obwohl sie in der fraglichen Zeit insgesamt ein steuerliches "Minus" erwirtschaftet hatten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt. Das Gesetz sei unverständlich, widersprüchlich und irreführend, so der BFH.

Hinweis: Obwohl die Mindeststeuer in der fraglichen Form bereits im Jahr 2004 abgeschafft wurde, ist der Ausgang des Verfahrens von Bedeutung. Denn viele Steuerpflichtige haben rechtzeitig Einspruch eingelegt und können nun ggf. für die Jahre 1999 bis 2003 mit einer Erstattung rechnen (BFH-Beschluss vom 6.9.2006, Az. XI R 26/04).

Zum Anfang


Steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen: Heilung möglich

Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und wie unter fremden Dritten gestaltet und durchgeführt werden. Denn innerhalb der Familie fehlt es typischerweise an einem Interessengegensatz, sodass Gestaltungsmöglichkeiten leichter steuerrechtlich missbraucht werden können. Somit ist es geboten, an den Nachweis der Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen.

Allerdings darf die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften beim Vertragsschluss steuerlich nicht automatisch die Nichtanerkennung zur Folge haben. Einem zivilrechtlich unwirksamen Vertragsabschluss ist nur indizielle Bedeutung beizumessen. Sind Verträge aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zunächst schwebend unwirksam, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben deshalb nicht bereits vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Vereinbarte tatsächlich durchführen und nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Behebung hinwirken. Denn während der Schwebezeit entsteht zwar an sich noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten - diese kann aber nachgeholt werden.

Hinweis: Damit reicht wohl zukünftig eine zügige Heilung der von der Finanzverwaltung aufgezeigten Formfehler zur steuerlichen Anerkennung (BFH-Urteil vom 7.6.2006, Az. IX R 4/04).

Zum Anfang


Zusammenveranlagung bei Ehepaaren: Bei Tod eines Partners

Die automatische Unterstellung der Zusammenveranlagung von Ehepartnern setzt die Existenz beider Partner voraus. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Wahlrecht für zurückliegende Veranlagungszeiträume daher nur ausgeübt werden, wenn der Erbe des Verstorbenen dem zustimmt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass kein automatischer Anspruch gegen einen Erben auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht (FG Hamburg, Urteil vom 8.6.2006, Az. 3 K 376/04, Revision beim BFH unter Az. III R 59/06).

Zum Anfang


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen geäußert. Danach gilt u.a.:

Für all diese Leistungen gibt es pro Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei zu beachten:

Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt werden darf (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 - S 2296 b - 60/06).

Zum Anfang



Vermieter


Absetzung für Abnutzung: Änderungsmöglichkeit bei vergessener Angabe

Hat ein Vermieter beim Ausfüllen des Steuererklärungs-Vordrucks für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend zu den Vorjahren Angaben zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) vergessen und hat das Finanzamt diesen Fehler übersehen, dann ist der daraufhin fehlerhaft ergangene Steuerbescheid offenbar unrichtig. Das hat zur Folge, dass der Steuerbescheid nachträglich zu berichtigen ist, d.h., der maßgebliche AfA-Betrag muss in der Berechnung noch berücksichtigt werden. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen beim Finanzamt bei der Veranlagung üblicherweise AfA-Überwachungsbögen oder ähnliche auf anderen Papieren notierte Vorjahresinformationen von den Bearbeitern mit zu prüfen sind.

Hinweis: Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid der vom Steuerpflichtigen selbst erstellten Steuererklärung entspricht. Denn die Unrichtigkeit ist hier dadurch entstanden, dass das Finanzamt übersehen hat, dass in der Steuererklärung keine Angaben zur AfA enthalten waren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2006, Az. 1 K 212/02).

Zum Anfang



Kapitalanleger


Nahezu halbierter Sparerfreibetrag in 2007: Checkliste Werbungskosten

Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlisten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen:

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende


Unternehmensteuerreform: Neues Konzept vorgelegt

Die Bund-Länder Arbeitsgruppe "Reform der Unternehmensteuer in Deutschland" hat am 2.11.2006 ein neues Konzept für eine umfassende Reform der Unternehmensteuern vorgelegt. Diese soll u.a. folgende wesentliche Eckpfeiler haben:

Zum Anfang


Erbschaftsteuerliche Neuregelungen ab 2007: Weitere Details

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur erbschaftsteuerlichen Neuregelung ab 2007 veröffentlicht, der nicht nur zu Änderungen beim inländischen Betriebsvermögen führt. Allerdings steht dieser Entwurf noch unter dem Vorbehalt der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Unternehmen und Immobilien. Neben den bereits bekannten Punkten - wie das Abschmelzungsmodell über zehn Jahre statt wie bisher Freibetrag und Bewertungsabschlag und den Wegfall der Privilegien für unproduktives Vermögen - kann man dem Entwurf eine Reihe neuer Aspekte entnehmen:

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Körperschaftsteuerguthaben: Rücklagenmanagement nicht missbräuchlich

Als mit erstmaliger Wirkung im Jahr 2001 das System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften umgestellt wurde, kam es u.a. im Ergebnis zu der Endbesteuerung beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren. Um im Rahmen dieser Umstellung Körperschaftsteuerguthaben aus dem bisherigen Besteuerungsverfahren baldmöglichst einziehen zu können, wurden z.B. kurzfristig Ausschüttungen vorgenommen. In den Fällen, in denen für eine Ausschüttung allerdings keine Mittel (Gewinn bzw. Eigenkapital) vorhanden waren, wurde weiter empfohlen, über eine Gesellschaftereinlage handelsrechtlich einen Gewinnausweis zu veranlassen ("Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"). Um dabei die Liquidität der Gesellschafter zu schonen, wurde dies u.a. durch ein Gestaltungsmodell verfeinert, das als Rücklagenmanagement bekannt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein solches Modell zur Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und hierbei zur Vermeidung des Verlusts von Körperschaftsteuerguthaben nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach nicht vor (BFH-Urteil vom 28.6.2006, Az. I R 97/05).

Zum Anfang


Betriebsaufspaltung: Bei vermieteten Räumen eines Einfamilienhauses

Vermieten Gesellschafter einen Teil ihres Einfamilienhauses an ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als einziges Büro, stellen die Räume den Sitz der Geschäftsleitung und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne einer Betriebsaufspaltung dar. Somit ist die Vermietung an die GmbH keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

Hinweis: Das gilt auch dann, wenn z.B. die Räume nicht besonders für den Geschäftsbetrieb der GmbH hergerichtet sind. Notwendig ist allein, dass es der GmbH mit Hilfe der Räume möglich ist, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Ohne Bedeutung ist, dass die Gesellschafter das übrige Haus selbst bewohnen. Ein Einzelgewerbetreibender könnte die eigenbetrieblich genutzten Räume lediglich dann nicht als Betriebsvermögen ausweisen, wenn ihr Wert nicht mehr als 20 Prozent des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als aktuell 20.500 EUR beträgt (BFH-Urteil vom 13.7.2006, Az. IV R 25/05).

Zum Anfang



Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Sonderbetriebseinnahmen: Beim untreuen Gesellschafter

Entgehen einer Personengesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer betriebliche Erträge unzulässig auf sein eigenes Konto abgezweigt hat, liegen bei dem Mitunternehmer insoweit Sonderbetriebseinnahmen vor. Im Gegenzug kann dieser Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder durch die geschädigten Gesellschafter bilden. Das ist aber erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung erstmalig Kenntnis erhalten. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurden Umsatzprovisionen von Lieferanten ohne Wissen der übrigen Mitunternehmer auf ein Privatkonto im Ausland umgeleitet, was später durch die Steuerfahndung entdeckt wurde.

Durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Die vom Gesellschafter für sich selbst abgezweigten Mehrgewinne erhöhen aber nicht den Gewinn der Gesellschaft. Denn ein Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn sie hierauf verzichtet, der Anspruch bestritten wird oder nicht werthaltig ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der untreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.

Hinweis: Somit kommt es in diesen Fällen zu zwei verschiedenen Gewinnauswirkungen. Beim untreuen Beteiligten ergeben sich Sonderbetriebseinnahmen und bei Entdeckung der Tat eine deckungsgleiche Rückstellung. Bei der Gesellschaft selbst wird die Forderung aber erst später aktiviert, wenn sich der Ersatzanspruch als durchsetzbar erweist. Damit kann die veruntreute Betriebseinnahme für die Höhe des Gesamtgewinns erst einmal außen vor bleiben (BFH-Urteil vom 22.6.2006, Az. IV R 56/04).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler


Steuerberichtigung: Bei Uneinbringlichkeit der Forderung

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, haben der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Empfänger der Leistung den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Eine Steuerberichtigung kommt auch in Betracht, wenn der Empfänger der Leistung (z.B. Mieter) zwar nicht die Entgeltforderung (z.B. Miete) selbst bestreitet, aber mit einer vom leistenden Unternehmer (z.B. Vermieter) bestrittenen Gegenforderung aufrechnet und damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Forderung auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

In dem Urteilsfall mietete eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück. Sie führte an diesem Grundstück eine Vielzahl von Instandhaltungsarbeiten durch, bezahlte diese und kürzte daraufhin über einen längeren Zeitraum ihre Mietzinszahlungen. Denn sie war der Auffassung, dass der Vermieter die Aufwendungen für diese Arbeiten zu erstatten hatte. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte die GmbH allerdings ohne Rücksicht auf die Aufrechnung mit dem von ihr behaupteten Erstattungsanspruch die für die Vermietung berechnete Umsatzsteuer weiter geltend. Erst nachdem der Vermieter mit einer Klage gegen die Aufrechnung Erfolg hatte, zahlte die GmbH die ausstehende Miete.

Die Mietforderung selbst wurde von der GmbH zu keinem Zeitpunkt bestritten. Da der Vermieter aber die Gegenforderung seiner Mieterin bestritt und damit rechnen musste, dass die Mieterin auf absehbare Zeit die vereinbarte Miete nicht bezahlen wird, war der Steuerausweis zuznächst zu berichtigen.

Hinweis: Zahlt der Empfänger der Leistung später, ggf. nach gerichtlicher Klärung, muss entsprechend die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dem Leistungsempfänger steht dann entsprechend auch ein Vorsteuerabzug zu (BFH-Urteil vom 20.7.2006, Az. V R 13/04).

Zum Anfang



Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil: Freie Wahl bei Bewertung von Jahreswagenrabatten

Wird vom Arbeitgeber z.B. über die verbilligte Überlassung von Jahreswagen, die dieser selbst herstellt oder vertreibt, an seine Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil gewährt, ist dieser als Arbeitslohn zu versteuern. Für die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Veranlagung wählen kann:

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Säumige Steuerzahler: Einsatz von Parkkrallen möglich

Die Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen wird künftig zur Unterstützung der Beitreibung von Rückständen aller Steuerarten Parkkrallen einsetzen. Säumige Steuerzahler in Niedersachsen müssen also damit rechnen, dass ihre Kraftfahrzeuge demnächst nicht nur gepfändet, sondern mittels einer Parkkralle an der Fortbewegung gehindert werden.

Hinweis: Zahlt der säumige Steuerschuldner innerhalb von drei Tagen nicht, wird das Fahrzeug auf seine Kosten abgeschleppt und verwertet. Dabei soll die Verwertung insbesondere über die Versteigerungsplattform www.zoll-auktion.de vorgenommen werden (Pressemitteilung der OFD Hannover vom 27.10.2006).

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Dezember 2006

Im Monat Dezember 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Dezember 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.