Steuerinformationen Dezember 2006
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- Elterngeld: Kommt zum 1.1.2007
- Kindergeld: "Wichtiger Hinweis" könnte Kindergeld retten
- Jahressteuergesetz 2007: Noch mehr Änderungen in Planung
- Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht
- Außergewöhnliche Belastung: Nicht bei Pkw-Wertminderung durch Unfall
- Veranlagung von Amts wegen: Auch bei Verlusten von über 410 EUR
- Mindeststeuer: Verfassungswidrig?
- Steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen: Heilung möglich
- Zusammenveranlagung bei Ehepaaren: Bei Tod eines Partners
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht
Vermieter:
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Unternehmensteuerreform: Neues Konzept vorgelegt
- Erbschaftsteuerliche Neuregelungen ab 2007: Weitere Details
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Körperschaftsteuerguthaben: Rücklagenmanagement nicht missbräuchlich
- Betriebsaufspaltung: Bei vermieteten Räumen eines Einfamilienhauses
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Abschließende Hinweise:
- Säumige Steuerzahler: Einsatz von Parkkrallen möglich
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Dezember 2006
Alle Steuerzahler
Elterngeld: Kommt zum 1.1.2007
Da nun auch der Bundesrat dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz zugestimmt hat, steht dem Start des Elterngeldes zum 1.1.2007 nichts mehr im Weg. Das Elterngeld wird ab diesem Zeitpunkt für volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen auch Vätern einen Anreiz verschaffen, Elternzeit zu nehmen. Darüber hinaus gilt zur Höhe des Elterngeldes u.a.:
Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 EUR gezahlt, auch dann, wenn vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Entfällt nach der Geburt Erwerbseinkommen, beträgt das Elterngeld 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR.
Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden beträgt das Elterngeld 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens, wobei als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit maximal der Betrag von 2.700 EUR anzusetzen ist (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 3.11.2006).
Kindergeld: "Wichtiger Hinweis" könnte Kindergeld retten
Erlangen volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit über 7.680 EUR, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigt werden müssen. Ist die Kindergeldfestsetzung aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden, können Eltern grundsätzlich nicht mehr von dieser positiven Entscheidung profitieren. Doch gerade diese Bescheide sollten Eltern jetzt nochmals prüfen. Denn oft findet man darin neben der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgenden "Wichtigen Hinweis":
"Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden."
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln handelt es sich dabei um eine unzutreffende Belehrung, die dazu führt, dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen hat. Deshalb sei ein Bescheid mit diesem Hinweis auch unabhängig davon zu ändern, ob er auf einer Prognose-Entscheidung beruht oder nicht. Das Finanzgericht Hessen kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Der Hinweis sei so auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten.
Hinweis: Betroffene sollten einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Wird dieser mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid sei bestandskräftig, sollte Einspruch eingelegt, auf diese Verfahren verwiesen und das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden (FG Köln, Urteil vom 7.6.2006, Az. 10 K 4546/05 und FG Hessen, Urteil vom 6.4.2006, Az. 3 K 3760/05, Revisionen beim BFH unter Az. III R 70/06 und Az. III R 39/06).
Jahressteuergesetz 2007: Noch mehr Änderungen in Planung
Die ohnehin schon umfangreichen Änderungspläne im Jahressteuergesetz 2007 erhalten über eine Bundesratsinitiative nun noch eine Reihe weiterer Vorhaben. Der Finanzausschuss hat die vom Bundestag beschlossenen Entwurfsinhalte um Vorschläge aus den Ländern ergänzt. Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich erst Ende Dezember 2006 alle Hürden genommen haben. Nachfolgend werden weitere wichtige Vorhaben vorgestellt:
Bei der pauschalen Besteuerung von Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten oder Kunden soll ein pauschaler Steuersatz von 30 statt 45 Prozent kommen. Daneben soll die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 10.000 EUR jährlich nicht nur für alle insgesamt im Jahr gewährten Zuwendungen gelten, sondern für Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass über die Verrechenbarkeit von Spekulationsverlusten, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei. Per Gesetz soll nun aber für alle nicht verjährten Sachverhalte eine gesonderte Feststellung der Verluste im Entstehungsjahr vorgeschrieben werden. Damit sollen ehemals nicht deklarierte Verluste nicht nachträglich verrechenbar sein. Für aktuelle Steuerfestsetzungen aber ist die geplante Änderung praktikabler, da über negative Einkünfte sofort im Entstehungsjahr entschieden wird. Anleger sollten also mit einer Geltendmachung realisierter Verluste nicht warten, bis in Zukunft entsprechende Gewinne anfallen.
Auf die geplante gesetzliche Regelung, nach der Steuerschulden eines Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseschulden gelten sollten, soll zunächst verzichtet werden. Angedacht ist, die Problematik der Steuerausfälle in einem separaten Gesetzesvorhaben zu regeln (Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 19.10.2006 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 - BT-Drs. 16/2712 - BT-Drs. 16/3036).
Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Der BFH ist der Auffassung, dass die konkrete Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen ist. Somit bleibt der Abzug auch in den Fällen erhalten, in denen sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.
Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung seines volljährigen und verheirateten Sohnes, der in den entsprechenden Jahren keine positiven Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist nun die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen. Die potenzielle Unterhaltsberechtigung reicht aus. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen kommt es allerdings weiter darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind. Hierbei spielen steuerlich folgende Aspekte eine Rolle:
- Die Höchstbeträge,
- die Berücksichtigung des eigenen Vermögens der unterstützten Person,
- die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge sowie
- die Opfergrenze, die sich auf das angemessene Verhältnis der Unterhaltszahlungen zum Nettoeinkommen des Leistenden bezieht.
Hinweis: Die vom BFH mit diesem Urteil aufgestellte Betrachtungsweise führt zu Vereinfachungen. Denn eine potenzielle zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung ist leicht feststellbar. Ermittlungen und Nachforschungen der Finanzämter hinsichtlich einer konkreten Bedürftigkeit sind nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Anforderungen, wie die Höhe von Vermögen und Einkommen des Unterstützten über die neue Anlage Unterhalt, die ab der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit eingereicht werden muss, gezielter und detaillierter abgefragt werden. Das gilt vor allem bei Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die im Ausland leben (BFH-Urteil vom 18.5.2006, Az. III R 26/05).
Außergewöhnliche Belastung: Nicht bei Pkw-Wertminderung durch Unfall
Wird ein Pkw bei einer Fahrt zur Arbeit aufgrund eines Unfalls beschädigt, so ist die hieraus resultierende Wertminderung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug für Fahrten im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt wird.
Hinweis: Eine Ausnahme hiervon ist nur für Steuerpflichtige anzuerkennen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof durch ein aktuelles Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 24.4.2006, Az. III B 164/05).
Veranlagung von Amts wegen: Auch bei Verlusten von über 410 EUR
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Daher wird eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) nur durchgeführt, wenn neben diesen Einkünften noch weitere Einkünfte wie z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR vorliegen. Ist das nicht der Fall, sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen freiwillig eine Steuererklärung abgibt und damit eine Veranlagung beantragt (Antragsveranlagung), kann er seine Ansprüche auf Einkommensteuerrückerstattung geltend machen. Allerdings muss die Antragsveranlagung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres beantragt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst in dieser zweijährigen Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen gesehen, die von Amts wegen veranlagt werden und das Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung angerufen. Darüber hinaus hat der BFH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass das Finanzamt auch bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Denn der Begriff "Einkünfte" umfasst nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte. Damit sind Verluste und Werbungskostenüberschüsse auch ohne zeitliche Beschränkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Wirkung dieser Urteile ist aber begrenzt. Denn ab dem Jahr 2007 soll die gesetzliche Vorschrift dahingehend geändert werden, dass eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern generell nur erfolgt, wenn die positive Summe der sonstigen Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt (BFH-Urteile vom 21.9.2006, Az. VI R 47/05 und Az. VI R 52/04).
Mindeststeuer: Verfassungswidrig?
Durch die im Jahr 1999 eingeführte Mindeststeuer wollte man erreichen, dass Gutverdienende ihre Steuerlast nicht auf Null reduzieren können. Deshalb begrenzte man den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten. Im Ergebnis mussten dadurch viele Steuern zahlen, obwohl sie in der fraglichen Zeit insgesamt ein steuerliches "Minus" erwirtschaftet hatten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt. Das Gesetz sei unverständlich, widersprüchlich und irreführend, so der BFH.
Hinweis: Obwohl die Mindeststeuer in der fraglichen Form bereits im Jahr 2004 abgeschafft wurde, ist der Ausgang des Verfahrens von Bedeutung. Denn viele Steuerpflichtige haben rechtzeitig Einspruch eingelegt und können nun ggf. für die Jahre 1999 bis 2003 mit einer Erstattung rechnen (BFH-Beschluss vom 6.9.2006, Az. XI R 26/04).
Steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen: Heilung möglich
Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und wie unter fremden Dritten gestaltet und durchgeführt werden. Denn innerhalb der Familie fehlt es typischerweise an einem Interessengegensatz, sodass Gestaltungsmöglichkeiten leichter steuerrechtlich missbraucht werden können. Somit ist es geboten, an den Nachweis der Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen.
Allerdings darf die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften beim Vertragsschluss steuerlich nicht automatisch die Nichtanerkennung zur Folge haben. Einem zivilrechtlich unwirksamen Vertragsabschluss ist nur indizielle Bedeutung beizumessen. Sind Verträge aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zunächst schwebend unwirksam, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben deshalb nicht bereits vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Vereinbarte tatsächlich durchführen und nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Behebung hinwirken. Denn während der Schwebezeit entsteht zwar an sich noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten - diese kann aber nachgeholt werden.
Hinweis: Damit reicht wohl zukünftig eine zügige Heilung der von der Finanzverwaltung aufgezeigten Formfehler zur steuerlichen Anerkennung (BFH-Urteil vom 7.6.2006, Az. IX R 4/04).
Zusammenveranlagung bei Ehepaaren: Bei Tod eines Partners
Die automatische Unterstellung der Zusammenveranlagung von Ehepartnern setzt die Existenz beider Partner voraus. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Wahlrecht für zurückliegende Veranlagungszeiträume daher nur ausgeübt werden, wenn der Erbe des Verstorbenen dem zustimmt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass kein automatischer Anspruch gegen einen Erben auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht (FG Hamburg, Urteil vom 8.6.2006, Az. 3 K 376/04, Revision beim BFH unter Az. III R 59/06).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen geäußert. Danach gilt u.a.:
Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den üblichen allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Putzleistungen, Gartenpflegearbeiten und kleinere Schönheitsreparaturen. Es handelt sich gewöhnlich also um Arbeiten, die durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt werden könnten und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese sind abzugrenzen von den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen. Aufwendungen für private Umzüge fallen - abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls hierunter.Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen umfassen Tätigkeiten, die regelmäßig nur von Fachkräften durchgeführt werden. Hierzu zählen etwa Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassaden und Garagen sowie Reparatur und Austausch von Fenstern. Aber auch die Gebühren für den Schornsteinfeger sind begünstigt. Ausgeschlossen von der Förderung sind in diesem Bereich lediglich Neubaumaßnahmen. Zu beachten ist, dass Handwerkerleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie seit dem Jahr 2006 ausgeführt und auch bezahlt worden sind.Pflegeleistungen
Pflegeleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht oder Leistungen der Pflegeversicherung, sind durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, durch ein amtsärztliches Attest oder einen Behindertenausweis nachzuweisen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen der pflegebedürftigen Person zu, wenn sie für die Betreuung aufkommen. Auch hier ist der Steuerabzug haushaltsbezogen, d.h., zwei pflegebedürftige Personen in einer Wohnung zählen nicht doppelt. Die Steuerermäßigung gibt es auch bei einem Heimaufenthalt, etwa für Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Allerdings müssen die Räumlichkeiten im Heim für eine separate Haushaltsführung geeignet sein.
Für all diese Leistungen gibt es pro Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei zu beachten:
Die Steuerermäßigung ist für Kosten ausgeschlossen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils aufzuteilen. Das kommt insbesondere bei einem häuslichen Arbeitszimmer in Betracht.
Die Dienstleistungen dürfen ferner nicht vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gelten.
Nicht gefördert werden ferner Materialkosten und gelieferte Waren wie etwa Stützstrümpfe, Fliesen, Tapeten oder Farbe oder Pflastersteine. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen darf er sich auch bei einer Mischkalkulation aus einer Anlage zur Rechnung ergeben. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.
Die Höchstbeträge können pro Haushalt und zwar unabhängig von der Bewohnerzahl einmal in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften gefördert werden. Hier muss sich z.B. die anteilige handwerkliche Leistung für den einzelnen Besitzer oder Mieter aus der Jahresabrechnung ergeben und dort gesondert aufgeführt und individuell anhand des Beteiligungsverhältnisses errechnet sein.
Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt werden darf (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 - S 2296 b - 60/06).
Vermieter
Absetzung für Abnutzung: Änderungsmöglichkeit bei vergessener Angabe
Hat ein Vermieter beim Ausfüllen des Steuererklärungs-Vordrucks für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend zu den Vorjahren Angaben zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) vergessen und hat das Finanzamt diesen Fehler übersehen, dann ist der daraufhin fehlerhaft ergangene Steuerbescheid offenbar unrichtig. Das hat zur Folge, dass der Steuerbescheid nachträglich zu berichtigen ist, d.h., der maßgebliche AfA-Betrag muss in der Berechnung noch berücksichtigt werden. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen beim Finanzamt bei der Veranlagung üblicherweise AfA-Überwachungsbögen oder ähnliche auf anderen Papieren notierte Vorjahresinformationen von den Bearbeitern mit zu prüfen sind.
Hinweis: Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid der vom Steuerpflichtigen selbst erstellten Steuererklärung entspricht. Denn die Unrichtigkeit ist hier dadurch entstanden, dass das Finanzamt übersehen hat, dass in der Steuererklärung keine Angaben zur AfA enthalten waren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2006, Az. 1 K 212/02).
Kapitalanleger
Nahezu halbierter Sparerfreibetrag in 2007: Checkliste Werbungskosten
Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlisten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen:
Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragsabschluss nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie steht und die Zinserträge auf Dauer über der Gebühr liegen.
Beiträge zu einer Vereinigung, die sich die Wahrung von Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel "Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz"), sind regelmäßig Werbungskosten.
Wird ein Anlageberater zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen engagiert, fällt sein Honorar grundsätzlich unter die Werbungskosten. Auch die Fahrt zu dem Berater kann mit 0,30 EUR je Kilometer angesetzt werden. Dient die Beratung jedoch ausschließlich steuerfreien Wertsteigerungen, liegen keine Werbungskosten vor.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. für eine "Wertpapier-Software", sind als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für die Arbeitsmittel bis 410 EUR netto können sofort und ansonsten mittels AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer zum Abzug kommen.
Auf Antrag kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Alternative der Anrechnung auf die Steuerschuld nicht zum Zuge kommen soll. Der Werbungskostenabzug ist günstiger, wenn die Auslandseinnahmen nicht voll versteuert werden. Dann verpufft nämlich ein Teil der Quellensteuer bei der Anrechnung. Ab 2007 wird die Quellensteuer auf Dividenden nur noch zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt. Eine fiktive sowie die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie einbehaltene Quellensteuer kann nicht wie Werbungskosten abgezogen werden.
Fallen Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren an, sind sie als Werbungskosten abzugsfähig. Spesen für die Anschaffung von Wertpapieren fallen allerdings nicht darunter. Werden spezielle Konten für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt, sind die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto abgewickelt wurden. Beispiel: Das sogenannte "Depot-Cash-Konto" bei den Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Pauschalansatz von 16 EUR pro Jahr ist wie bei Arbeitnehmern möglich.
Depotgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalvermögen sind Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. Allerdings muss hier eine Aufteilung (Stichwort: Halbeinkünfteverfahren) erfolgen, wenn auch Aktien im Depot liegen. Die von der Bank verlangten Gebühren für eine Erträgnisaufstellung und/oder eine Jahressteuerbescheinigung fallen ebenso unter die Werbungskosten.
Werden Ertrag bringende Wertpapiere angeschafft, sind in diesem Zusammenhang anfallende Beratungskosten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) Werbungskosten.
Aufwendungen für Börseninformationsdienste (wie "Börse Online") und Kosten für Steuerinformationsdienste (wie "WISO-SteuerBrief") können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für darüber hinausgehende spezielle Fachliteratur, insbesondere solche zur Vermögensanlage, sind ebenso als Werbungskosten abzugsfähig. Der Verwendungszweck muss hierbei unmittelbar der Ertragssicherung der Kapitalanlage dienen.
Kosten für die Fahrt zu einer Hauptversammlung sind Werbungskosten (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer), allerdings nur zur Hälfte absetzbar. Fahrtkosten zum Steuerberater können bis Ende 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (0,30 EUR je Kilometer). Ab 2006 ist nur noch der Abzug als Werbungskosten möglich. Aufzeichnungen über die Fahrten sind empfehlenswert!
Freiberufler und Gewerbetreibende
Unternehmensteuerreform: Neues Konzept vorgelegt
Die Bund-Länder Arbeitsgruppe "Reform der Unternehmensteuer in Deutschland" hat am 2.11.2006 ein neues Konzept für eine umfassende Reform der Unternehmensteuern vorgelegt. Diese soll u.a. folgende wesentliche Eckpfeiler haben:
Die Steuerbelastung für Körperschaften soll um ca. neun Prozent auf unter 30 Prozent gesenkt werden.
Die Belastung mittelständischer Unternehmen soll weiter verringert werden.
Personen- und Kapitalgesellschaften sollen weitgehend steuerlich gleichgestellt werden. Gewinne von Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, sollen nur mit maximal 29,8 Prozent besteuert werden.
Für Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinserträge und Dividenden soll eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent eingeführt werden. Der zu versteuernde Betrag soll an der Quelle fällig werden, was bedeutet, dass er von der Bank direkt an den Fiskus überwiesen werden soll.
Die Abgeltungsteuer soll das Halbeinkünfteverfahren ersetzen (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.11.2006, Nr. 133/2006).
Erbschaftsteuerliche Neuregelungen ab 2007: Weitere Details
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur erbschaftsteuerlichen Neuregelung ab 2007 veröffentlicht, der nicht nur zu Änderungen beim inländischen Betriebsvermögen führt. Allerdings steht dieser Entwurf noch unter dem Vorbehalt der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Unternehmen und Immobilien. Neben den bereits bekannten Punkten - wie das Abschmelzungsmodell über zehn Jahre statt wie bisher Freibetrag und Bewertungsabschlag und den Wegfall der Privilegien für unproduktives Vermögen - kann man dem Entwurf eine Reihe neuer Aspekte entnehmen:
Das Abschmelzungsmodell für produktiv eingesetzes Vermögen über den Zeitraum von zehn Jahren soll eine Ergänzung erfahren. Zur bislang schon geltenden schädlichen Verwendung, wie Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens, soll zudem auf die Fortführung des Unternehmens in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang abgestellt werden. Hierbei sollen insbesondere die Umsatzerlöse, das Betriebsvermögen, das Auftragsvolumen und auch die Anzahl der Arbeitnehmer maßgeblich sein.
Damit soll dem Ziel des Gesetzes, Schonung des Produktivvermögens zur Sicherung von Arbeitsplätzen, besonders Rechnung getragen werden. Bei wesentlichen Abweichungen innerhalb der Frist von zehn Jahren soll die Steuerstundung entfallen.
Die Bewertung von Personenunternehmen soll weiterhin mit Bilanzwerten erfolgen. Nur für Anteile an Kapitalgesellschaften soll das "Stuttgarter Verfahren" gelten. Begünstigt sollen diese wie bisher nur sein, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 Prozent beteiligt waren. Für die Prüfung der Mindestbeteiligungsquote sollen auch Anteile weiterer Gesellschafter relevant sein, wenn Stimmrechte einheitlich auszuüben sind. Diese Neuerung soll etwa für Familien-Kapitalgesellschaften gelten, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben werden.
Mit Immobilien im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten sollen nur bis zur Höhe des Steuerwertes abzugsfähig sein. Ein negativer Nachlasswert wäre dann nicht mehr möglich. Ausländisches Grund- und Betriebsvermögen soll weiterhin mit dem Verkehrswert angesetzt werden, obwohl dies möglicherweise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Ausländische Betriebsstätten und Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sollen in die Stundungsregelung einbezogen werden, sofern das dort vorhandene Produktivvermögen nachgewiesen wird (Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vom 25.10.2006).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Körperschaftsteuerguthaben: Rücklagenmanagement nicht missbräuchlich
Als mit erstmaliger Wirkung im Jahr 2001 das System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften umgestellt wurde, kam es u.a. im Ergebnis zu der Endbesteuerung beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren. Um im Rahmen dieser Umstellung Körperschaftsteuerguthaben aus dem bisherigen Besteuerungsverfahren baldmöglichst einziehen zu können, wurden z.B. kurzfristig Ausschüttungen vorgenommen. In den Fällen, in denen für eine Ausschüttung allerdings keine Mittel (Gewinn bzw. Eigenkapital) vorhanden waren, wurde weiter empfohlen, über eine Gesellschaftereinlage handelsrechtlich einen Gewinnausweis zu veranlassen ("Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"). Um dabei die Liquidität der Gesellschafter zu schonen, wurde dies u.a. durch ein Gestaltungsmodell verfeinert, das als Rücklagenmanagement bekannt ist.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein solches Modell zur Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und hierbei zur Vermeidung des Verlusts von Körperschaftsteuerguthaben nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt demnach nicht vor (BFH-Urteil vom 28.6.2006, Az. I R 97/05).
Betriebsaufspaltung: Bei vermieteten Räumen eines Einfamilienhauses
Vermieten Gesellschafter einen Teil ihres Einfamilienhauses an ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als einziges Büro, stellen die Räume den Sitz der Geschäftsleitung und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne einer Betriebsaufspaltung dar. Somit ist die Vermietung an die GmbH keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.
Hinweis: Das gilt auch dann, wenn z.B. die Räume nicht besonders für den Geschäftsbetrieb der GmbH hergerichtet sind. Notwendig ist allein, dass es der GmbH mit Hilfe der Räume möglich ist, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Ohne Bedeutung ist, dass die Gesellschafter das übrige Haus selbst bewohnen. Ein Einzelgewerbetreibender könnte die eigenbetrieblich genutzten Räume lediglich dann nicht als Betriebsvermögen ausweisen, wenn ihr Wert nicht mehr als 20 Prozent des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als aktuell 20.500 EUR beträgt (BFH-Urteil vom 13.7.2006, Az. IV R 25/05).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Sonderbetriebseinnahmen: Beim untreuen Gesellschafter
Entgehen einer Personengesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer betriebliche Erträge unzulässig auf sein eigenes Konto abgezweigt hat, liegen bei dem Mitunternehmer insoweit Sonderbetriebseinnahmen vor. Im Gegenzug kann dieser Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder durch die geschädigten Gesellschafter bilden. Das ist aber erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung erstmalig Kenntnis erhalten. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurden Umsatzprovisionen von Lieferanten ohne Wissen der übrigen Mitunternehmer auf ein Privatkonto im Ausland umgeleitet, was später durch die Steuerfahndung entdeckt wurde.
Durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Die vom Gesellschafter für sich selbst abgezweigten Mehrgewinne erhöhen aber nicht den Gewinn der Gesellschaft. Denn ein Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn sie hierauf verzichtet, der Anspruch bestritten wird oder nicht werthaltig ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der untreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.
Hinweis: Somit kommt es in diesen Fällen zu zwei verschiedenen Gewinnauswirkungen. Beim untreuen Beteiligten ergeben sich Sonderbetriebseinnahmen und bei Entdeckung der Tat eine deckungsgleiche Rückstellung. Bei der Gesellschaft selbst wird die Forderung aber erst später aktiviert, wenn sich der Ersatzanspruch als durchsetzbar erweist. Damit kann die veruntreute Betriebseinnahme für die Höhe des Gesamtgewinns erst einmal außen vor bleiben (BFH-Urteil vom 22.6.2006, Az. IV R 56/04).
Umsatzsteuerzahler
Steuerberichtigung: Bei Uneinbringlichkeit der Forderung
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, haben der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Empfänger der Leistung den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Eine Steuerberichtigung kommt auch in Betracht, wenn der Empfänger der Leistung (z.B. Mieter) zwar nicht die Entgeltforderung (z.B. Miete) selbst bestreitet, aber mit einer vom leistenden Unternehmer (z.B. Vermieter) bestrittenen Gegenforderung aufrechnet und damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Forderung auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
In dem Urteilsfall mietete eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück. Sie führte an diesem Grundstück eine Vielzahl von Instandhaltungsarbeiten durch, bezahlte diese und kürzte daraufhin über einen längeren Zeitraum ihre Mietzinszahlungen. Denn sie war der Auffassung, dass der Vermieter die Aufwendungen für diese Arbeiten zu erstatten hatte. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte die GmbH allerdings ohne Rücksicht auf die Aufrechnung mit dem von ihr behaupteten Erstattungsanspruch die für die Vermietung berechnete Umsatzsteuer weiter geltend. Erst nachdem der Vermieter mit einer Klage gegen die Aufrechnung Erfolg hatte, zahlte die GmbH die ausstehende Miete.
Die Mietforderung selbst wurde von der GmbH zu keinem Zeitpunkt bestritten. Da der Vermieter aber die Gegenforderung seiner Mieterin bestritt und damit rechnen musste, dass die Mieterin auf absehbare Zeit die vereinbarte Miete nicht bezahlen wird, war der Steuerausweis zuznächst zu berichtigen.
Hinweis: Zahlt der Empfänger der Leistung später, ggf. nach gerichtlicher Klärung, muss entsprechend die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dem Leistungsempfänger steht dann entsprechend auch ein Vorsteuerabzug zu (BFH-Urteil vom 20.7.2006, Az. V R 13/04).
Arbeitgeber
Geldwerter Vorteil: Freie Wahl bei Bewertung von Jahreswagenrabatten
Wird vom Arbeitgeber z.B. über die verbilligte Überlassung von Jahreswagen, die dieser selbst herstellt oder vertreibt, an seine Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil gewährt, ist dieser als Arbeitslohn zu versteuern. Für die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Veranlagung wählen kann:
Erstens nach der Grundnorm: Rabatte des Arbeitgebers werden danach erst dann als geldwerter Vorteil erfasst, wenn der Preis überschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei immer der günstigste Preis am Markt.
Zweitens nach der Spezialnorm: Diese Methode geht grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden Vergleichspreis aus. Sie ist in der Regel vorteilhafter, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 5.9.2006, Az. VI R 41/02).
Abschließende Hinweise
Säumige Steuerzahler: Einsatz von Parkkrallen möglich
Die Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen wird künftig zur Unterstützung der Beitreibung von Rückständen aller Steuerarten Parkkrallen einsetzen. Säumige Steuerzahler in Niedersachsen müssen also damit rechnen, dass ihre Kraftfahrzeuge demnächst nicht nur gepfändet, sondern mittels einer Parkkralle an der Fortbewegung gehindert werden.
Hinweis: Zahlt der säumige Steuerschuldner innerhalb von drei Tagen nicht, wird das Fahrzeug auf seine Kosten abgeschleppt und verwertet. Dabei soll die Verwertung insbesondere über die Versteigerungsplattform www.zoll-auktion.de vorgenommen werden (Pressemitteilung der OFD Hannover vom 27.10.2006).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Dezember 2006
Im Monat Dezember 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. Dezember 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. Dezember 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Dezember 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |