Steuerinformationen Oktober 2006
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hatte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bislang abgelehnt, wenn als Auftrageber die Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat.

Daran wird nicht mehr festgehalten. D.h., immer wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter Auftraggeber ist, kann eine Steuerermäßigung nun auch für den einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn in den entsprechenden Rechnungen für Dienst- und Handwerkerleistungen der darin enthaltene Teil der steuerbegünstigten Kosten und der nach den Beteiligungsverhältnissen auf den einzelnen Eigentümer entfallende Anteil in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind.

Hinweis: Bei entsprechenden Korrekturen in den Belegen ist ein Ansatz damit noch in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungsjahr 2003 möglich (Finanzbehörde Hamburg, August 2006).

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Getrennte Verjährung: Bei zusammenveranlagten Ehepaaren

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ist die Festsetzungsverjährung für jeden Partner gesondert zu prüfen. Dazu kann es z.B. kommen, wenn bei einem Ehegatten eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, wodurch die Festsetzungsfrist gehemmt wird. Für den nicht beteiligten Partner bleibt es in diesem Fall bei der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren.

Hinweis: Dem steht auch nicht entgegen, dass es zu Einkommensteuerfestsetzungen in unterschiedlicher Höhe kommen kann. Denn die Ehegatten sind eigenständige Steuersubjekte (BFH-Urteil vom 25.4.2006, Az. X R 42/05).

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Steuervergütungen: In der Regel keine Erstattungszinsen

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige bei Steuervergütungen keine Verzinsung erwarten. Diesbezüglich sind bereits u.a. folgende Fälle entschieden worden:

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Keine Absetzungen für Abnutzung: Bei gewonnenem Fertighaus

Der Gewinner eines von einem Unternehmen im betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels Eigenaufwand für die Anschaffung/Herstellung keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Anspruch nehmen.

Dass ein Dritter die Kosten für das Fertighaus getragen hat, hindert grundsätzlich zwar nicht die Abziehbarkeit der Aufwendungen. Jedoch sind hier die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges nicht gegeben. Denn der Dritte hat nicht im Interesse des Gewinners, sondern im eigenbetrieblichen (Werbe-)Interesse gehandelt.

Hinweis: Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Geldbetrag gewonnen und dieser zum Hauserwerb eingesetzt worden wäre (BFH-Urteil vom 26.4.2006, Az. IX R 24/04).

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Vermieter


Überschusserzielungsabsicht: Auch bei dauerhaften Verlusten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält strickt an seiner mehrfach vertretenen Auffassung fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und ohne Nachweispflicht davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Das hat zur Folge, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Auch kurzfristige Mietverträge sprechen nicht automatisch für eine nur befristet angelegte Vermietungsabsicht wenn die Vermietung im Ergebnis dauerhaft erfolgen soll. Wer eine möblierte Wohnung häufig wechselnden Mietern überlässt, verhält sich wie der Vermieter einer Ferienwohnung. Damit liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen und die das Anfordern einer Prognose über einen Totalüberschuss rechtfertigen.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH gegen die jüngst aufgekommene Neigung einiger Finanzgerichte, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Im Kern dürfte das auch auf Ferienwohnungen übertragbar sein (BFH-Urteil vom 10.5.2006, Az. IX R 35/05).

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Schenkung/Erbschaft: Zur Ermittlung der Ferienwohnungs-Jahresmiete

Gehen Ferienwohnungen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft über, ist als Grundlage für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer der Immobilienwert zu ermitteln. Dabei bildet das 12,5-fache der für die Immobilie im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete die Ausgangsgröße. Betriebskosten sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen. Bei einer Ferienwohnung können sich allerdings folgende Besonderheiten ergeben:

Die auf Mobiliar, Dienst- und Sachleistungen entfallenden Mieten sind demnach auszuklammern. Dabei wird für die Wohnungseinrichtung pauschal ein Abzug von 20 Prozent der tatsächlichen Miete akzeptiert. Die Höhe des Anteils für sonstige Leistungen ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. In der Regel soll der Kürzungsanteil insgesamt aber die 40 Prozent-Grenze nicht übersteigen.

Leerstandszeiten wirken sich in der Vermietungsphase nicht werterhöhend aus, weil dies bereits in der vereinbarten Miete berücksichtigt wird. Dies gilt auch, wenn die Wohnung ausschließlich fremdvermietet wird. Für Zeiten der Eigennutzung ist hingegen für Leerstandszeiten die ortsübliche Miete anzusetzen. Sofern die übliche Miete für die Eigennutzung ermittelt wird, sollte berücksichtigt werden, dass die Miete gerade in der Hauptsaison wesentlich höher ist als in der Nebensaison. Somit kann es zu Abschlägen kommen, wenn Eigentümer nur in der Nebensaison anreisen (OFD Koblenz vom 20.6.2006, Az. S 3014 A - St 35 6).

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Kapitalanleger


Genussscheine im Fondsbereich: Grundsätze der Besteuerung für 1998

Genussscheine weisen beim Erwerb und Verkauf keine Stückzinsen aus. Schuldverschreibungen ohne Stückzinsausweis gelten zwar grundsätzlich als Finanzinnovationen, für Genüsse gilt dies allerdings nicht. Das hat zur Folge, dass die Ausschüttungen vom Steuerpflichtigen in voller Höhe als Kapitaleinnahme versteuert werden müssen. Der gleichzeitige Kursverlust am Tag der Zinszahlung kann dabei nicht "gegengerechnet" werden. Das gelingt nur bei Finanzinnovationen, die anschließend verkauft werden. Dafür entstehen allerdings auch keine Einnahmen, wenn die Genüsse kurz vor der Ausschüttung aus Steuergründen abgestoßen werden.

Investieren Rentenfonds in Genussscheine, ergibt sich die gleiche steuerliche Auswirkung. Hier fließen die erhaltenen Zinsen ohne Gegenrechnung der Kursverluste sowohl in den Zwischengewinn als auch in die anschließende Ausschüttung durch den Fonds. Dies sei auch systemgerecht, so das Finanzgericht des Saarlandes, da die Besitzer ihre Anteile wie beim Direktbesitz kurz vor der erwarteten Zinszahlung verkaufen könnten. Diese Vorgehensweise ist jedoch in der Praxis im Gegensatz zur Direktanlage in Genüsse nur schwer oder gar nicht umsetzbar. Denn im Fondsvermögen liegen eine Vielzahl solcher Papiere, sodass ein gezielter Verkauf der Anteile vor der Ausschüttung kaum zu realisieren ist.

Im Urteilsfall hatten sich die Steuerpflichtigen am DWS Euro-Rendite Plus Fonds beteiligt. Sie erwarben in der Zeit von Februar bis März 1998 Anteile an diesem Fonds, die sie im Oktober 1998 wieder verkauften. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie im Zusammenhang mit diesem Vorgang Erträge von ca. 48.000 EUR (Differenz der Anschaffungskosten zu dem Veräußerungserlös). Das Finanzamt sah in dieser Anlage allerdings keine Finanzinnovation und hat den Zwischengewinn von ca. 187.000 EUR der Besteuerung unterworfen. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanzgericht bestätigt.

Hinweis: Die Steuerpflichtigen haben gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt. Deshalb sollten Sparer in vergleichbaren Situationen ihre Fälle offenhalten. Die Revision soll allerdings nicht nur die Einstufung der Genussscheine als Finanzinnovationen zum Gegenstand haben, sondern auch die Behandlung der Fondserträge überprüfen.

Auswirkung kann die zu erwartende Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch auf Hybridanleihen haben, die die Genüsse an der Börse aktuell verdrängen. Rechtsprechung oder Verwaltungsäußerungen gibt es zu dieser im Privatbereich relativ jungen Anlageform bislang noch nicht. Deshalb sollten dann, wenn beim Verkauf von Hybridanleihen bereits Gewinne als Kapitaleinnahmen angefallen sind, auch diese Bescheide offen gehalten werden (FG Saarland, Urteil vom 23.5.2006, Az. 1 K 420/02, Revision beim BFH unter Az. VIII R 30/06).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Keine Steuerfreiheit bei Selbstständigen: Für private Telefonnutzung

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten verletzt nicht den Gleichheitssatz. Mit dieser Entscheidung zerstreut der Bundesfinanzhof die Hoffnungen von Selbstständigen, ihren Gewinn nicht um private Nutzungsanteile z.B. von betrieblichen PCs erhöhen zu müssen. Denn die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist gerechtfertigt:

So sollen Arbeitgeber die Möglichkeit haben können, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte ohne Erfassung eines Sachbezugs zu erlauben. Denn die Überwachung der Privatnutzung durch die Belegschaft stößt faktisch und arbeitsrechtlich an Grenzen.

Diese Situation ist aber nicht mit der der Selbstständigen vergleichbar, die betriebliche Geräte privat nutzen. Dort fehlt es an der Kontrolle Dritter, an arbeitsrechtlichen Problemen sowie am Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 21.6.2006, Az. XI R 50/05).

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Freiberuflich tätig: EDV-Berater ohne Hochschulabschluss

Ein selbstständig im Bereich der Systemtechnik und Entwicklung komplexer Anwendersoftware arbeitender EDV-Berater ist ingenieurähnlich und damit freiberuflich tätig.

Das gilt auch, wenn er mangels Hochschulabschluss nicht über ein ingenieurähnliches Grundlagenwissen verfügt. Die theoretischen Kenntnisse müssen allerdings denen an einer Hochschule Ausgebildeten entsprechen. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse kann insbesondere anhand eigener praktischer Arbeiten erbracht werden. Damit ist das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen für die steuerrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend. Im Ausgangsfall hatte dies zur Folge, dass die Tätigkeit nicht als gewerblich einzustufen war (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.4.2006, Az. 6 K 120/02, Revision beim BFH unter Az. XI R 29/06).

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Ansatz wie Betriebsausgaben möglich: Bei Aufwand für Kinderbetreuung

Seit Jahresbeginn können Selbstständige erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Geburtstag ihres Kindes wie Betriebsausgaben absetzen, wenn sie alleinerziehend oder wenn bei zusammenwohnenden Elternteilen beide Teile berufstätig sind.

In diesen Fällen können zwei Drittel der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 4.000 EUR je Kind den Gewinn mindern. D.h., die Betreuungskosten mindern direkt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbstständiger Arbeit und können im Verlustfall auch in andere Jahre übertragen werden. Dies hat ebenso Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist die Vorlage von Rechnungsbelegen und ein entsprechender Zahlungsnachweis.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Sofern ein Elternteil gewerblich und der andere als Arbeitnehmer tätig ist, lohnt sich mit Blick auf die Gewerbesteuer eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


VGA: Nicht immer bei besonders hohem Geschäftsführergehalt

Sofern Gesellschafter-Geschäftsführer die Hälfte des Umsatzes der GmbH auf Grund persönlicher Kundenkontakte generieren, ist auch ein sehr hohes Gehalt angemessen. D.h., erzielt die Gesellschaft erst durch den Einsatz des Geschäftsführers hohe Gewinne, liegt auch bei hohen Vergütungen nicht unweigerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Bei personenbezogenen Leistungen ist es nicht sachgerecht, abstrakte Vergleichswerte über Gehaltsuntersuchungen heranzuziehen.

Hinweis: Damit dürfte es der Verwaltung in diesen Fällen zukünftig schwer fallen, anhand statistischer Daten oder Erhebungen eine vGA bei Gehalt und Gewinntantieme zu belegen. Sowohl Gehaltsstrukturuntersuchungen als auch Größenklassenvergleiche lassen sich mit den Besonderheiten des einzelnen Betriebes widerlegen. So ist darauf abzustellen, wie ein berufserfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche wirtschaftliche Erfolge zu erzielen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 153/03).

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VGA: "Festtantieme" des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers?

Ein unangemessen hohes Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Voraussetzung für die Beurteilung der Unangemessenheit ist die Beantwortung der Frage, ob ein gewissenhafter Geschäftsleiter einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, eine entsprechende Vergütung unter sonst vergleichbaren Verhältnissen versprochen hätte oder nicht. Kommt man zu dem Ergebnis, dass auch ein "Fremdgeschäftsführer" das Gehalt in der maßgeblichen Höhe hätte verlangen können, ist es nicht per se als unangemessen einzuordnen. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH daneben auch noch eine Gewinntantieme (gewinnabhängige "variable" Vergütung), liegt eine vGA immer dann vor, wenn der Gesellschafter dadurch insgesamt zu mehr als 50 Prozent am Gewinn beteiligt wird.

Im Urteilsfall erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme, die ihm in jedem Fall, dass heißt, sowohl bei einem nur geringen Gewinn als auch sogar bei einem Verlust der Gesellschaft, gezahlt wurde. Eine solche "Festtantieme" ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig von der besonderen Zahlungsmodalität als Festgehalt anzusehen. Damit ist die Tantieme dann aber auch bereits bei der primären Prüfung zu berücksichtigen, ob ein angemessenes Geschäftsführergehalt vorliegt oder nicht. Eine Angemessenheitsprüfung anhand der 50-Prozent-Grenze - wie bei der Gewinntantieme - erfolgt in diesem Fall nicht. Das Urteil des Finanzgerichts wurde vom BFH aufgehoben und zurückverwiesen.

Hinweis: Bei der Ermittlung der Feststellungen zur Frage der Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer Vergütung ist insbesondere auch die Ertragslage der Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. I R 72/05).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007: Warnung vor falschen Sparangeboten

Einige Unternehmer nutzen die zum Jahreswechsel anstehende Erhöhung des Umsatzsteuer-Regelsatzes von 16 auf 19 Prozent, um Verbraucher unter Vortäuschung vermeintlicher Steuervorteile zum Abschluss von Verträgen zu überreden. Deshalb warnt z.B. das Finanzministerium Rheinland-Pfalz vor Sparangeboten, mit denen man sich angeblich den derzeit geltenden Umsatzsteuersatz für die Zukunft sichern kann. So werden etwa Verträge mit einer Laufzeit von zum Teil bis zu über zwanzig Jahre mit dem falschen Versprechen angepriesen, gegen eine sofortige Vorauszahlung des gesamten Entgelts könne man dauerhaft die Umsatzsteuererhöhung umgehen.

Dabei ist die rechtliche Situation eindeutig und besagt: Es kommt im Einzelfall darauf an, wann die einzelne Lieferung und Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. D.h., für alle Leistungen, die erst ab dem 1.1.2007 erbracht oder fertig gestellt werden, ist zwingend auch der dann geltende Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Dabei ist es gleichgültig, ob darauf bereits im noch laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Jahr 2006 im Voraus bezahlt wird. Keine Rolle spielen auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das Datum der Rechnung. Nur wenn die Lieferung oder Dienstleistung selbst auch noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gilt der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 Prozent.

Hinweis: Für einen Unternehmer bedeutet dies, dass in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 Prozent zu versteuern sind. Sobald der Unternehmer die Leistung aber ggf. dann im Jahr 2007 erbringt oder fertig stellt, muss er die Differenz zu dem dann geltenden Steuersatz von 19 Prozent nachträglich entrichten bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen. Je nach Vertragsgestaltung kann der Unternehmer diese Steuer seinem Kunden auch noch nachträglich in Rechnung stellen. Für Verträge, die in der Zeit vom 1.9. bis 31.12. 2006 geschlossen werden, gibt es den Anspruch des Unternehmers auf nachträgliche Preiserhöhung allerdings nur, wenn die Nachzahlung der höheren Umsatzsteuer ausdrücklich vertraglich festgelegt ist. Das ist zum Beispiel durch die Klausel gesichert "Preis zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer" (Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 20.6.2006).

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Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007: Richtig günstig im Ausland tanken?

Hohe Benzinpreise belasten den deutschen Autofahrer nun schon lange. Aufgrund dessen versuchen vielen die niedrigeren Preise im angrenzenden Ausland zu nutzen. Doch dabei ist zumindest für Unternehmer gerade auch im Hinblick auf die Umsatzsteuererhöhung ab dem 1.1.2007 erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

Denn Unternehmer können in der Regel zwar aus deutschen Tankrechnungen die ausgewiesene Vorsteuer in Ansatz bringen, nicht hingegen aber z.B. bei Rechnungen aus Österreich oder Luxemburg. Sie tanken ab dem 1.1.2007 im Ausland also nur dann tatsächlich günstiger, wenn die Preisdifferenz pro Liter mindestens 0,22 EUR beträgt.

Hinweis: Beispielberechnung - zahlt man für einen Liter z.B. 1,30 EUR, sind darin ab dem 1.1.2007 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten, also 0,21 EUR. Diesen Betrag kann man als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer pro Liter in Ansatz bringen. Da diese Möglichkeit bei einer Tankrechnung aus dem Ausland entfällt, tankt ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im Ausland demnach nur dann wirklich günstiger, wenn der Preisvorteil pro Liter mindestens 0,22 EUR beträgt.

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Vorsteuerabzug: Ohne Abzugsmöglichkeit erworbener Pkw

Erwirbt ein Unternehmer z.B. von einer Privatperson einen Pkw, kann er mangels Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Dennoch wäre die spätere Veräußerung des Fahrzeugs durch den Unternehmer ohne Rücksicht darauf regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Deshalb hat der Bundesfinanzhof (BFH) für diese Fallkonstellation ein Verfahren genehmigt, nach dem auch der spätere Verkauf durch den Unternehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen muss: So wird der entsprechende und nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkw zunächst aus dem Unternehmensvermögen entnommen. Dabei fällt keine Umsatzsteuer an. Anschließend wird der nunmehr im Privatvermögen gehaltene Pkw von privater Hand verkauft. Damit gelingt es im Ergebnis, den Wagen preiswerter an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmer zu veräußern oder beim Neukauf in Zahlung zu geben.

In Hinblick auf Personengesellschaften unternimmt der BFH jetzt aber eine Einschränkung: Diese können den Pkw nicht ohne Umsatzsteuer entnehmen. Denn die Entnahme erfolgt hier regelmäßig nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Daher lässt es sich nicht vermeiden, dass ein späterer Verkauf oder eine Inzahlungsgabe umsatzsteuerpflichtig ist.

Hinweis: Durch diese speziell auf Personengesellschaften bezogene Sichtweise hat sich für Einzelunternehmer aber grundsätzlich nichts an dem Zuordnungswahlrecht zwischen Unternehmes- und Privatvermögen geändert (BFH-Urteil vom 2.3.2006, Az. V R 35/04).

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Vorsteuerabzug: Auch bei Betriebsaufgabe vor Erzielung von Umsatz

Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit bereits vor Erzielung von Umsätzen wieder aufgibt. Laut Gemeinschaftsrecht beginnt die unternehmerische Tätigkeit - und damit auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen.

Allerdings ist die Finanzverwaltung im Fall eines "erfolglosen Unternehmers" berechtigt, die Absicht der unternehmerischen Tätigkeit genau zu überprüfen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auszuschließen. Vorbereitungshandlungen wie das Anmieten von Büro- oder Lagerräumen, die zweifelsfrei allein zur unternehmerischen Verwendung bestimmt sind, unterliegen aber keinen erhöhten Anforderungen im Hinblick auf den Nachweis der unternehmerischen Verwendung. Ein missbräuchlicher Vorsteuerabzug ist dabei regelmäßig auszuschließen.

Hinweis: Ferner ist es für den Vorsteuerabzug unerheblich, ob die geplante Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. Denn das Umsatzsteuergesetz verlangt keine Gewinnerzielungs-, sondern lediglich eine Umsatzerzielungsabsicht (FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2006, Az. VIII 37/06).

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Vorsteuerabzug: Falscher Vorname ist unschädlich

Auch wenn in einer Rechnung ein unzutreffender Vorname des Leistungsempfängers angegeben wurde, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn ein Missbrauch der Vorsteuerabzugsberechtigung auszuschließen und die Erhebung der Umsatzsteuer gesichert ist. Denn eine Bezeichnung ist ausreichend, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung von Name und Anschrift des Rechnungsempfängers ermöglicht.

Hinweis: Eine andere Auffassung führt hier zu reinem Formalismus. Wichtig ist in solchen Fällen eher, dass keine Verwechselungsgefahr besteht (FG Hamburg, Urteil vom 23.3.2006, Az. II 448/03).

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Arbeitgeber


Entfernungspauschale ab 2007: Auswirkung auf pauschale Lohnsteuer

Neben der Ermittlung der Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist für bestimmte Lohnbestandteile die Lohnsteuererhebung mit Pauschalsteuersätzen zulässig. Der ab dem 1.1.2007 gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung (15 Prozent) von Arbeitgeberzuschüssen. Denn der pauschalierbare Arbeitslohn, in Form von z.B. Fahrtkostenzuschüssen, ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt.

D.h., der Arbeitgeber muss individuell unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert der übernommenen Aufwendungen den möglichen Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer nicht übersteigt.

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Arbeitslohn: Zinszuschuss des Arbeitgebers

Leistet der Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer bei einer Bank aufgenommenen Darlehn einen Zinszuschuss, stellt dieser voll steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das gilt unabhängig davon, ob die monatliche Zinsbelastung des Arbeitnehmers sich aufgrund dessen verringert oder ob der Arbeitgeber den Zuschuss als eigene Schuld an die Bank erfüllt (BFH-Urteil vom 4.5.2006, Az. VI R 67/03).

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Arbeitnehmer


Lohnsteuerkarte: Neue Freibeträge eintragungsfähig

In Kürze werden die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2007 versandt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass neben den bislang üblichen voraussichtlichen Aufwendungen nun auch folgende weitere berücksichtigt werden können:

In besonderer Weise wirkt sich diese Möglichkeit bei haushaltsnahen Dienstleistungen aus. Denn die voraussichtlichen Abzugsbeträge werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Der Aufwand für Kinderbetreuung und Dienste rund um Haus und Garten können auch noch für das laufende Jahr 2006 in Anspruch genommen werden, sofern der entsprechende Antrag bis zum 30.11.2006 gestellt wird. Dann erfolgt die Berücksichtigung des kompletten Freibetrags bei den verbleibenden Gehältern des laufenden Jahres. Sofern berufstätige Elternteile eine Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für Kinderbetreuungskosten beantragen, können sie noch eine Besonderheit nutzen: Die Aufwendungen werden wie Werbungskosten berücksichtigt, aber ohne dass zunächst die Pauschbetrags-Grenze von 920 EUR überschritten werden muss. Damit wird sogar schon ein unter der 920 EUR-Grenze liegender Aufwand eintragungsfähig. Generell sind die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht wurden.

Hinweis: Da zur Zeit des Druckauftrags für die Vordrucke zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2006 die Gesetzesänderung noch nicht bekannt war, musste die Finanzverwaltung eine zusätzliche Anlage kreieren. Nur in dieser können die Angaben zu Kinderbetreuungskosten und/oder haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen werden (OFD Koblenz vom 19.7.2006, Az. S 2365 A - St 323).

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Abschließende Hinweise


Keine umfassende Rentenversicherungsfreiheit: Für den Vorstand einer AG

Seit 1968 waren Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) als solche und auch in allen weiteren abhängigen Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten neben ihrer Vorstandstätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist diesbezüglich eine Rechtsänderung eingetreten. Danach ist die Versicherungsfreiheit auf die Tätigkeiten in dem Unternehmen beschränkt worden, dessen Vorstand der Betreffende angehört. Durch Übergangsregelungen wurden allerdings all die Vorstandsmitglieder von der Neuregelung ausgenommen, die bereits vor dem 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei waren.

Mit Blick auf diese Rechtsänderung ist es im Jahr 2003 in erheblichem Umfang zu Gründungen von AG gekommen. Aktuell hat das Bundessozialgericht einen Fall entschieden, der mit diesen Neugründungen in Zusammenhang steht: Vorstände einer bis zum Stichtag 6.11.2003 nicht im Handelsregister eingetragenen AG unterliegen in ihrer neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Hauptbeschäftigung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Hinweis: Dass eine AG, die zwar gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist, nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte als "Vor-AG" im Rechtsverkehr weitgehend der eingetragenen AG gleichgestellt wird, ist damit für Belange der Rentenversicherung ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 10.8.2006, Az. B 12 KR 3/06 R).

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Versagung der Restschuldbefreiung: Nicht automatisch, wenn FA schätzt

Die im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren mögliche Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der betroffene Schuldner in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Darunter fallen auch die Angaben, die er getätigt hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, so z.B. unrichtige oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen.

Schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen abweichend von den Angaben des Steuerpflichtigen, weil dem vom Steuerpflichtigen selbst angegebenen Gewinn keine ordnungsgemäße Buchführung zugrunde liegt, reicht das allein allerdings nicht aus, um bereits positiv festzustellen, dass dessen Angaben in der Erklärung unrichtig sind. Denn die schriftliche Versicherung des steuerpflichtigen Schuldners in der von ihm unterzeichneten Steuererklärung, "die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben" bezieht sich nur auf die in der Erklärung gemachten Angaben selbst. Der steuerpflichtige Schuldner erklärt mit seiner Unterschrift nicht gleichzeitig, dass der angegebene Gewinn auf einer ordnungsgemäßen Buchführung hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze beruht. Die Restschuldbefreiung ist im Ergebnis dann noch möglich.

Hinweis: Eine Steuererklärung ist darüber hinaus auch dann vollständig, wenn der steuerpflichtige Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass z.B. Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons fehlen und der angegebene Gewinn aufgrund dessen mehr oder weniger auf einer Eigenschätzung beruht (BGH-Urteil vom 12.1.2006, Az. IX ZB 29/04).

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Stiftungen: Aktuell beachtenswertes

Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die meisten Stiftungen unterliegen unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Oktober 2006

Im Monat Oktober 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 10. Oktober 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 10. Oktober 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Oktober 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.