Steuerinformationen August 2006
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- 1-Prozent-Regel: Anforderungen an Nachweis jetzt klarer
- Grundsteuer: Für selbst genutzte Immobilien verfassungsgemäß?
- Doppelte Haushaltsführung: Genereller Anspruch auf volle Pauschalen
- Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen: Neues Formular beachten
- Keine außergewöhnliche Belastung: Nichterbe trägt Beerdigungskosten
Vermieter:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Bei Grundstücksüberlassung
- Werbungskosten: Kosten für Abbruch bei anschließender Selbstnutzung
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Fahrtenbuch: Ein Überblick über die verschärften Anforderungen
- Gewerbesteuerbefreiung: Erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Rentenversicherungspflicht: Grds. keine für Gesellschafter-Geschäftsführer
- Modernisierung des GmbH-Rechts: Auf den Weg gebracht
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
- Gewerbliche Einkünfte: Niedrigerer Steuersatz verfassungsgemäß
- Mitunternehmerstellung: Beachtenswertes bei GbR-Gesellschaftern
Umsatzsteuerzahler:
- Vorsteuerabzug: Handelsübliche Bezeichnung von Waren ausreichend?
- Umsatzsteueraufteilung: Zur Notwendigkeit bei Reisebüro-Servicegebühr
- Zur Umsatzsteuerpflicht: Bei Vermietung von Park- und Büroraum
- Steuerpflichtiger Umsatz: Keine Minderung durch verbilligtes Parken
Arbeitgeber:
- Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen: Vereinfachung kommt
- Urlaubsrückstellung: Umfasst auch das anteilige Weihnachtsgeld
- Sozialversicherung: Übernahme von Verwarngeldern kein Arbeitslohn
Arbeitnehmer:
- Privatnutzung des Firmenwagens: Bei ausreichendem familiären Fuhrpark
- Zurückgezahlter Arbeitslohn: Zeitpunkt des Eintritts der Steuerminderung
Abschließende Hinweise:
- Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Aus für "Alt-Gründer"
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat August 2006
Alle Steuerzahler
1-Prozent-Regel: Anforderungen an Nachweis jetzt klarer
Ab 2006 ist die 1-Prozent-Regel nur noch auf Pkw mit mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung anwendbar. Darunter fallen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, die Strecke zwischen Wohnung und Firma und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist:
Grundsätzlich kann der Nachweis in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. über Eintragungen im Terminkalender, über Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen.
Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen hier Angaben zum betrieblichen Anlass und zur zurückgelegten Strecke. Der Kilometerstand ist zu Beginn und am Ende des Drei-Monats-Zeitraums zu vermerken.
Liegen Pendelfahrten in den Betrieb und/oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bereits bei über 50 Prozent, sind weitere Nachweise nicht mehr erforderlich.
Auch bei berufstypischer Reisetätigkeit entfällt ein Nachweis. Hier ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit eine überwiegend berufliche Nutzung. Das gilt z.B. für Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker und Landtierärzte. Ist der Fuhrpark größer, gilt die automatische Zuordnung nur für den Pkw mit der höchsten Kilometerleistung.
Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden.
Liegt der betriebliche Anteil nicht über 50 Prozent, entfällt der pauschale Ansatz der 1-Prozent-Regel für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkw-Aufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.
Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu. Im Gegenzug ist die private Nutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Privatentnahme kann allerdings dann nicht mehr pauschal angesetzt werden, wenn die 1-Prozent-Regel bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Entnahmewerte.
Hinweis: Trotz der lästigen neuen Pflichten bei betrieblichen Pkw hat die Klarstellung zumindest einige Erleichterungen gebracht. Nicht von diesen Regelungen betroffen ist die Dienstwagenbesteuerung, d.h. die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlässt (BMF, Schreiben vom 7.7.2006, Az. IV B 2 - S 2177- 44/06/ IV A 5 - S 7206 - 7/06)
Grundsteuer: Für selbst genutzte Immobilien verfassungsgemäß?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen die Festsetzung der Grundsteuer bei selbst genutzten Immobilien ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl Gemeinden als auch Finanzämter Rechtsbehelfe gegen Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheide sowie Anträge auf Aufhebung der Einheitswerte entsprechend abweisen werden.
Hinweis: Zwar ist noch eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Aussicht auf Erfolg in diesem Verfahren ist aber eher unwahrscheinlich (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, Az. 1 BvR 1644/05).
Doppelte Haushaltsführung: Genereller Anspruch auf volle Pauschalen
Bei der aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung besteht auch dann ein Anspruch auf die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, wenn der Arbeitnehmer nur ein niedriges Gehalt bezieht. Es ist nicht danach zu fragen, ob der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.
Hinweis: Dies gilt selbst dann, wenn nach Abzug der Pauschalen nur ein geringer Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung besteht u.a. ein Rechtsanspruch auf die Entfernungspauschale je Kilometer zwischen Hausstand und Beschäftigungsort. Unterkunftskosten für die Zweitwohnung sind grundsätzlich in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anzuerkennen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, Az. VI R 44/03).
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen: Neues Formular beachten
Die Finanzverwaltung hat für das Steuerveranlagungsjahr 2006 mit der Anlage "Unterhalt" ein neues zweiseitiges Formular kreiert, welches bei betroffenen Steuerpflichtigen für zusätzlichen Aufwand beim Erstellen der Steuererklärung sorgt. Denn bislang waren für die Erfassung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen lediglich zehn Zeilen auf der vierten Seite des Mantelbogens vorgesehen. Die neue Anlage Unterhalt muss nun für jede unterstützte Person separat ausgefüllt werden und ist nicht zu verwechseln mit der Anlage U.
Steuerpflichtige sollten sich bereits frühzeitig mit den neuen Anforderungen dieses Formulars vertraut machen, denn die von der Finanzverwaltung gewünschten Informationen sind sehr umfangreich. So werden z.B. erstmals ab Beginn des Jahres 2007 für das dann abgelaufene Jahr 2006 abgefragt:
die Lebensumstände des Unterhaltenen,
Angaben über Haushaltsangehörige,
unter Umständen jeder einzelne Bargeldtransfer bei im Ausland lebenden Personen,
Einkünfte und Bezüge wie Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Renten, Ausbildungshilfen und Sozialleistungen des Unterhaltenen.
Besonders bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern sollten die neuen Anforderungen bereits jetzt Beachtung finden. Denn es ist davon auszugehen, dass die für die Anlage Unterhalt benötigten Zusatzangaben und Bescheinigungen abgefragt werden.
Hinweis: Nicht nur die Anlage Unterhalt, auch alle anderen Steuererklärungsformulare für 2006 werden in einem völlig neuen Design erscheinen und mit den bisherigen amtlichen Vordrucken kaum noch vergleichbar sein. Sie ähneln nunmehr eher EDV-Vordrucken, wohl um künftig weitere und übersichtlichere Daten in elektronisch lesbarer und auswertbarer Form vorliegen zu haben.
Keine außergewöhnliche Belastung: Nichterbe trägt Beerdigungskosten
Grundsätzlich sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Dieser Grundsatz gilt aber nur, solange die Kosten z.B. nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Können Nachlassgegenstände nur schwer verwertet werden, führt dies nicht dazu, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Denn spätestens mit einem Verkauf könnte sich die Forderung realisieren lassen.
Ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar sind die Beerdigungskosten, die ein Miterbe über seinen Anteil hinaus oder ein Nichterbe allein getragen hat. Denn alle Erben haften als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten und somit auch für die Beerdigungskosten. Dem Miterben, der die Verpflichtung allein erfüllt, steht ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Miterben zu. Entsprechendes gilt auch für Nichterben. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Anspruch wegen mühevoller Verwertbarkeit des Nachlasses nur schwer durchsetzbar ist.
Hinweis: Dass die Kostenübernahme aus sittlichen Gründen erfolgte und daher auf den Ersatzanspruch verzichtet wurde, ist nicht erheblich. Ausschlaggebend ist die Existenz eines verwertbaren Nachlasses (Hessisches FG, Urteil vom 13.12.2005, Az. 3 K 3562/03).
Vermieter
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Bei Grundstücksüberlassung
Überlässt ein Hauseigentümer seinem geschiedenen Ehegatten ein Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung, kann er damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das ist z.B. immer dann der Fall, wenn er durch diese Maßnahme seine Zugewinnausgleichsforderung erfüllt.
In dem Urteilsfall durfte die geschiedene Ehefrau eine Immobilie acht Jahre lang kostenfrei nutzen, was laut Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann die Zugewinnausgleichsforderung abdecken sollte. Da der Hauseigentümer für die Dauer der kostenfreien Nutzungsüberlassung seine Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Ex-Ehefrau erfüllt, bestehen die steuerpflichtigen Einnahmen in der steten Verminderung dieser Zugewinnausgleichsforderung (BFH-Urteil vom 8.3.2006, Az. IX R 34/04).
Werbungskosten: Kosten für Abbruch bei anschließender Selbstnutzung
Muss ein bislang vermietetes Gebäude abgerissen werden, weil es auf Grund von Mängeln nicht mehr zu vermieten ist, können die Abbruchkosten und die restlichen Anschaffungskosten des Gebäudes auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn anschließend ein Gebäude zur Selbstnutzung errichtet wird. Der Abbruch stellt dann quasi den letzten Akt der Vermietungstätigkeit dar. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Finanzgericht Niedersachsen. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung allerdings Revision eingelegt.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte man auf jeden Fall unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und beachten, dass man sich rechtzeitig um gutachterliche Nachweise kümmern sollte, die den schlechten Zustand des Hauses dokumentieren (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2005, Az. 13 K 464/03, Revision beim BFH unter Az. IX R 51/05).
Kapitalanleger
Verlagerung von Einkünften: Aus Zerobonds
Wer Zinseinkünfte aus steuerlichen Gründen in spätere Zeiträume wie zum Beispiel in das Rentenalter verlagern will, ist mit Zerobonds gut bedient. Denn Zerobonds erbringen ihre Erträge in Form von Kurssteigerungen, die sich aus der Wiederanlage (Thesaurierung) der im Kurs aufgelaufenen Zinsen ergeben. Die Einnahmen resultieren aus der Differenz zwischen Emissions- bzw. Kaufkurs und dem Verkaufs- bzw. Einlösungspreis bei Fälligkeit. Vor allem der Zinseszinseffekt führt also zu einer attraktiven Rendite, und dies ohne zwischenzeitliches Wiederanlagerisiko oder Steuerbelastung der laufenden Zinszahlungen.
Zerobonds werden steuerlich erst relevant, wenn sie bei Fälligkeit zurückgezahlt oder vor Fälligkeit verkauft werden. Erst dann handelt es sich um Kapitaleinnahmen und erst dann unterliegen sie auch dem Zinsabschlag. Damit hat man es selbst in der Hand, den Besteuerungstermin in Zeiträume zu verlagern, in denen man voraussichtlich weniger Steuern zahlen muss. Der steuerliche Nachteil: Sie können für die Zerobonds den Sparerfreibetrag während der gesamten Besitzdauer nicht in Anspruch nehmen, sondern nur einmal im Jahr des Verkaufs bzw. der Einlösung. Der steuerliche Vorteil: Sie können bereits vorab Werbungskosten geltend machen.
Hinweis: Besonders bei einem hohen Steuersatz können Zerobonds optimal genutzt werden, wenn man den Kauf über einen Kredit finanziert. Die Kreditzinsen mindern nämlich über die gesamte Laufzeit Ihre übrigen Einnahmen. Dabei spielt es aus Steuersicht keine Rolle, ob Wertpapierkauf und Kreditaufnahme in einem Zug oder getrennt voneinander über mehrere Banken erfolgen. Damit das Gestaltungsmodell steuerlich anerkannt wird, müssen die Kapitaleinnahmen über den vorab entstandenen Werbungskosten liegen. Einen Überschuss kann man bereits im Erstjahr nachweisen. Denn sowohl die Kreditzinsen als auch die Kapitaleinnahmen durch den Nennwert bei Fälligkeit stehen bereits fest.
Freiberufler und Gewerbetreibende
Fahrtenbuch: Ein Überblick über die verschärften Anforderungen
Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geäußert. Danach müssen die Aufzeichnungen
- vollständig, fortlaufend und zeitnah erfolgen
- und nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentierbar sein.
Um diese Vorgaben zu erfüllen, reichen weder lose Zettel noch ein Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel. Zudem müssen Aufzeichnungen über dienstliche Fahrten folgende Angaben enthalten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
- sowie Reiseziel, Reiseroute bei Umwegen, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Das Fahrtenbuch muss sämtliche Angaben enthalten, die eine dienstliche Veranlassung plausibel und überprüfbar machen:
Daher ist auch das Motiv der dienstlichen Fahrt, wie beispielsweise ein Kundenbesuch, anzugeben.
Eine allgemeine Ortsangabe reicht nur dann aus, wenn der aufgesuchte Kunde sich darüber zweifelsfrei oder aber seine Identität sich auf einfache Weise unter Zuhilfenahme weiterer Unterlagen ermitteln lässt. Diese Zusatzbelege dürfen nicht mehr ergänzungsbedürftig sein. Ausreichend wäre z.B. eine Kundenliste. Diese hilft allerdings dann nicht weiter, wenn es in dem aufgezeichneten Ort mehrere Kunden gibt.
Werden an einem Tag mehrere Kunden aufgesucht, muss nicht jeder einzelne Teilabschnitt als eigenständige Dienstreise angesehen werden. Insoweit kann von einer einheitlichen beruflichen Fahrt ausgegangen werden, die aus mehreren Teilabschnitten besteht. Der Kilometerstand braucht in diesem Fall nur zu Beginn und am Ende der gesamten Reise vermerkt zu werden. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge der Besuche aufgeführt sind.
Anders sieht es hingegen aus, wenn eine dienstliche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird. Hier wird verlangt, dass der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufgezeichnet wird.
Für bestimmte häufiger aufgesuchte Fahrziele oder Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke dürfen im Fahrtenbuch Abkürzungen verwendet werden. Diese müssen aber aus sich selbst heraus verständlich sein oder über gesonderte Aufzeichnungen erläutert werden. Die gesonderten Aufzeichnungen sind dem Fahrtenbuch beizufügen.
Hinweis: Unternehmer, Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die Anforderungen unbedingt beachten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, war die mühevolle Arbeit umsonst. Allerdings führen kleinere Mängel nicht zwingend zur Anwendung der 1-Prozent-Regel. Als kleiner Mangel gilt z.B., wenn innerhalb eines Jahres lediglich eine Fahrt nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist. Die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist erst dann zu versagen, wenn mehrere ins Gewicht fallende Mängel auftreten (FG Köln, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04).
Gewerbesteuerbefreiung: Erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen
Eine Betriebsaufspaltung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und eine Person sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen "beherrscht". Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit, erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens. Mit dieser Feststellung weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Im Urteilsfall verpachtete eine Ärztin als Besitzunternehmerin ihren Grundbesitz samt Gebäuden und Inventar an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin sie war. Die GmbH betrieb in den Gebäuden ein von der Gewerbesteuer befreites psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Unstreitig war hier die Verpachtung durch die Klägerin als Gewerbebetrieb zu behandeln. Streitig war jedoch, ob das Besitzunternehmen auf Grund dieser Beurteilung der Gewerbesteuer unterlag, da die GmbH die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof begründete seine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung wie folgt:
Die mit der Befreiung der GmbH verfolgten Zwecke wie Verbesserung der Pflegestrukturen, Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern usw. würden nur dann voll umfänglich erreicht, wenn man eine Ausdehnung auf das Besitzunternehmen bejahe.
Hinzu komme, dass in diesem Fall eine Umgehung der Gewerbesteuerpflicht durch das Institut der Betriebsaufspaltung nicht erkannt werden kann. Denn wo eine Gewerbesteuerpflicht der GmbH nicht besteht, kann sie auch nicht umgangen werden (BFH-Urteil vom 29.3.2006, Az. X R 59/00).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Rentenversicherungspflicht: Grds. keine für Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht hatte jüngst entschieden, dass die Regelungen über arbeitnehmerähnliche Schein-Selbstständige auch auf selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer anwendbar sind. Danach wären die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen nahezu gänzlich rentenversicherungspflichtig geworden. Dieses Urteil soll jedoch nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung kommen. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfolgte nun eine gesetzliche Klarstellung:
Die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger ist abgesichert worden. Versicherungspflichtig sind Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin nur dann, wenn sie
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regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt und
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nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind.
Als Arbeitnehmer für Gesellschafter gelten dabei aber auch die Arbeitnehmer der GmbH. Bei Gesellschaftern sind gleichfalls die Auftraggeber der GmbH maßgebend. Diese Änderung gilt mit Wirkung ab dem 1.7.2006.
Hinweis: Da es sich bei der Neuregelung jedoch lediglich um eine Bestätigung der bisherigen Praxis handelt, ist sie auf alle seit dem 1.1.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden (Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006).
Modernisierung des GmbH-Rechts: Auf den Weg gebracht
Am 29.5.2006 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen den zuständigen Stellen zur Stellungnahme zugeleitet worden. Durch das geplante Gesetz sollen GmbH-Gründungen ab Ende 2007 deutlich vereinfacht werden. Folgende Neuerungen sind u.a. geplant:
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Das Mindestkapital soll von 25.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt werden.
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Die Gesellschafter sollen künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen entscheiden können. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss.
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Die Übertragung von Geschäftsanteilen soll flexibler gestaltet werden. So soll das Verbot, bei Errichtung der GmbH mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen, aufgehoben werden (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen vom 29.5.2006).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Gewerbliche Einkünfte: Niedrigerer Steuersatz verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungskonform, dass der Spitzensteuersatz für Anteilseigner an gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften im Zeitraum 1994 bis 2000 niedriger war als für Anteilseigner an Kapitalgesellschaften und für Freiberufler. Diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt gewesen, weil diese sonst doppelt belastet worden wären: zum einen durch den hohen Einkommensteuerspitzensatz und zum anderen durch die Gewerbsteuer. Denn Ziel dieser Maßnahme sei es gewesen, im internationalen Vergleich die Unternehmensbesteuerung schnell und effektiv zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, durften ferner auch Bezieher höherer Einkünfte generell entlastet werden.
Hinweis: Damit ist es für gerechtfertigt anzusehen, dass in dem Zeitraum 1994 bis 2000 der Spitzensteuersatz z.B. bei einem Handwerksbetrieb, der in der Form einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft organisiert war, nur bei 47 Prozent lag, obwohl in eben diesem Zeitraum der Spitzensteuersatz etwa bei Aktionären oder nicht gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften wie z.B. Anwalts- und Steuerberaterkanzleien bei 53 Prozent lag. Mit diesem Privileg sollte und konnte laut Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1994 bis 2000 der Standort Deutschland gestärkt werden. Seit 2001 gelten generell niedrigere Sätze (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, Az. 2 BvL 2/99).
Mitunternehmerstellung: Beachtenswertes bei GbR-Gesellschaftern
Voraussetzungen für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind grundsätzlich Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko und Gewinnerzielungsabsicht. Allerdings ist die Mitunternehmerstellung eines GbR-Gesellschafters nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass er am Gewinn und Verlust des Unternehmens nicht beteiligt ist. Ausgeglichen werden kann das Fehlen dieser Voraussetzung z.B. durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, die u.a. durch die Teilnahme an tragenden unternehmerischen Entscheidungen zum Ausdruck kommen kann.
Im Urteilsfall gründeten zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) A und B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck dieser neu gegründeten Gesellschaft war der Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes. Es wurde vereinbart, dass die A-GmbH als Anteil am Gewinn lediglich im Vorfeld festgelegte Zahlungen erhalten sollte. Darüber hinaus war eine Beteiligung am Gewinn der GbR nicht vorgesehen. Am Verlust war die A-GmbH ebenfalls weitestgehend unbeteiligt. Allerdings war sie von der B-GmbH von jeglicher Haftung aus den Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten freigestellt worden. Das Finanzamt stellte zunächst die Einkünfte der GbR einheitlich und gesondert fest, hob die Bescheide dann aber wenig später mit der Begründung wieder auf, in diesem Fall liege keine Mitunternehmerschaft vor. Dagegen wehrte sich die betroffene A-GmbH.
Hinweis: Im Streitfall kann eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Da hier aber vom Finanzgericht noch nicht ausreichend ermittelt wurde, ob tatsächlich ein gewichtiges mitunternehmerisches Initiativrecht vorgelegen hat, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 25.4.2006, Az. VIII R 74/03).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuerabzug: Handelsübliche Bezeichnung von Waren ausreichend?
Damit Unternehmerrechnungen den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sie unter anderem auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die formalen Anforderungen an eine Rechnung grundsätzlich aber nicht überspannt werden. So reicht es dem Hessischen Finanzgericht für den Vorsteuerabzug aus, wenn Rechnungen für Computerbauteile eine allgemeine Bezeichnung dieser Bauteile aufweisen. Verzichtbar sei die handelsübliche Angabe der individuellen Gerätenummern der einzelnen Computerbauteile.
Zwar reichte dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Lieferung wertvoller Uhren und Armbänder von über 2.500 EUR je Stück ging, eine allgemeine Bezeichnung nicht aus. Ob diese Rechtsprechung jedoch auf den Massenverkauf von elektronischen Bauteilen zu Preisen von rund 200 EUR je Stück übertragbar ist, ist zweifelhaft.
Hinweis: Gegen den Beschluss aus Hessen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Da die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen seit 2004 deutlich gestiegen sind, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Unternehmer, denen das Finanzamt bei ähnlichen Sachverhalten den Vorsteuerabzug versagt, sollten ihre Fälle unter Verweis auf dieses Verfahren offen halten (Hessisches FG, Beschluss vom 18.1.2006, Az. 6 V 3026/05, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. V B 22/06).
Umsatzsteueraufteilung: Zur Notwendigkeit bei Reisebüro-Servicegebühr
Ab dem 1.7.2006 sind die von Reisebüros berechneten Vermittlungsgebühren für das Ausstellen von Flugtickets regelmäßig nur teilweise umsatzsteuerfrei. Wenn ein Unternehmen bei der Buchung von Flugreisen häufig ein Reisebüro in Anspruch nimmt, sollte deshalb künftig auf die Rechnungsbelege geachtet werden. So ist die Vermittlungsgebühr grundsätzlich in einen umsatzsteuerfreien und einen -pflichtigen Anteil aufzuteilen. Abhängig vom Flugziel kann der steuerpflichtige Teil wie folgt ermittelt werden:
- bei Flügen innerhalb der EU mit 25 Prozent des Entgelts für die Vermittlungsleistung und
- außerhalb der EU mit 5 Prozent (BMF, Schreiben vom 30.3.2006, Az. IV A 5 - S 7200 - 13/06).
Zur Umsatzsteuerpflicht: Bei Vermietung von Park- und Büroraum
Die Vermietung von Bürogrundstücken und Pkw-Einstellplätzen ist im Umsatzsteuerrecht nicht immer als einheitliche (umsatzsteuerfreie) Leistung anzusehen. Die Überlassung von Parkraum ist - im Gegensatz zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung - oftmals als selbstständige Hauptleistung einzustufen und damit umsatzsteuerpflichtig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen stellen beide Vermietungsleistungen nur dann eine einheitliche (umsatzsteuerfreie) Leistung dar, wenn
diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden und
der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und die Büroflächen Teile ein und desselben Gebäudekomplexes sind.
Das ist bei großen Gebäudekomplexen aber oft nicht mehr der Fall, zumal sich hier bereits Büro- und Abstellflächen in unterschiedlichen Verhältnissen zusammensetzen. Für die Vermietung von Büros und Parkflächen hat sich jeweils ein eigenständiger Markt etabliert. Somit ist die Vermietung der Parkplätze regelmäßig als eigenständige und damit zwingend umsatzsteuerpflichtige Leistung zu behandeln.
Hinweis: Diese Sichtweise hat für den Vermieter aber den Vorteil, dass ihm bezogen auf die Parkflächen ein Vorsteuerabzug zusteht (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2005, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. V B 12/06).
Steuerpflichtiger Umsatz: Keine Minderung durch verbilligtes Parken
Wenn Einzelhändler an ihre Kunden "Park-Chips" ausgeben, die diese in verschiedenen Parkhäusern einlösen können, mindert das nicht den steuerpflichtigen Umsatz der Einzelhändler. Denn sie verschaffen ihren Kunden damit lediglich eine verbilligte Parkmöglichkeit, die den vereinbarten und gezahlten Warenkaufpreis unberührt lässt.
In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb der Einzelhändler in den Jahren 1991 bis 1995 ein Kaufhaus. Er gab in diesen Jahren an seine Kunden, die mindestens für über 12,50 EUR eingekauft hatten, Park-Chips im Wert von umgerechnet 0,30 EUR aus. Diese konnten in verschiedenen Parkhäusern eingelöst werden. Der Einzelhändler behandelte die Ausgabe der Park-Chips als Entgeltminderung für die Warenlieferung, erklärte auf Grund dessen entsprechend niedrigere Umsätze und setzte als logische Folge die Umsatzsteuer niedriger fest.
Hinweis: Park-Chips können nicht als allgemeines Zahlungsmittel angesehen werden, da sie nur dazu berechtigen, bestimmte Leistungen Dritter (hier der Parkhäuser) verbilligt zu beziehen. Auch können sie nicht als Preisnachlassgutschein angesehen werden, da die Chips von den Kunden des Einzelhändlers bei diesem nicht beim Kauf von Waren eingelöst werden können. Außerdem liegt auch kein Preiserstattungsgutschein vor, da die Chips weder bei dem Einzelhändler selbst noch bei einem vorgeschalteten Warenlieferanten des Einzelhändlers eingelöst werden können. Daher kommt die Minderung des Kaufpreises der Ware nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.5.2006, Az. V R 33/03).
Arbeitgeber
Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen: Vereinfachung kommt
Arbeitgeber sollen ab dem 1.1.2007 einheitlich die Möglichkeit erhalten, für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld des laufenden Monats auf das Rechnungsergebnis des Vormonats abstellen zu können. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil es bislang für die Unternehmen nicht möglich war, die Beitragsschuld auch durch pauschale Abschläge zu erfüllen.
Hinweis: Durch das Verfahren werden u.a. Unternehmen entlastet, die durch häufige Mitarbeiterwechsel monatlich geänderte Abrechnungen zu erstellen haben. Unternehmen, die gleich bleibende Löhne und Gehälter zahlen, führen ihre Beiträge wie bisher ab (Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft - "Mittelstandsentlastungsgesetz").
Urlaubsrückstellung: Umfasst auch das anteilige Weihnachtsgeld
Anteiliges Weihnachtsgeld ist in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsrückstellung mit einzubeziehen, wenn sich der Anspruch der Arbeitnehmer auf dieses 13. Monatsgehalt unmittelbar aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag oder dem Manteltarifvertrag ergibt.
Hinweis: Müssen Sondervergütungen wie Gratifikationen, Boni oder Tantiemezahlungen hingegen jährlich in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie z.B. der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers neu vereinbart werden, sind sie bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung nicht zu berücksichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.2006, Az. 1 K 2369/03).
Sozialversicherung: Übernahme von Verwarngeldern kein Arbeitslohn
Aus Sicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Kosten für Verwarngelder übernimmt, die seine angestellten Fahrer wegen Verletzungen des Halteverbots zu zahlen haben. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich dieser im Steuerrecht praktizierten Verfahrensweise jetzt ebenso für den Bereich der Sozialversicherung angeschlossen.
Hinweis: Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers muss aber korrekt schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Im übrigen wird das eigenbetriebliche Interesse in diesem Bereich nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Spätestens ab dem 1.8.2006 soll nach dieser Maßgabe verfahren werden. Soweit diese Fälle bis dahin in der Praxis anders behandelt worden sind, erfolgen keine Korrekturen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 25./26.4.2006).
Arbeitnehmer
Privatnutzung des Firmenwagens: Bei ausreichendem familiären Fuhrpark
Darf ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Zwecken nutzen, ist nach dem allgemeinen Erfahrungssatz davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dies auch tut. Diese Annahme kann in der Regel auch nicht allein durch einen vorhandenen privaten Pkw entkräftet werden, selbst wenn die beiden Fahrzeuge ungefähr gleichwertig sind.
Auch der Umstand, dass zusätzlich zwei hochwertige private Pkw und mehrere Motorräder zur Verfügung stehen, spricht ebenfalls nicht gegen die private Nutzung eines Firmenwagens. Für die Annahme, dass für die Privatnutzung des Firmenwagens erkennbar kein Anlass bestanden hat, müssen weitere Anhaltspunkte vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, werden Nutzungsvorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens von der Finanzbehörde zu Recht angesetzt.
Hinweis: Die Erfahrungssätze können vom Steuerpflichtigen allerdings entkräftet werden. Dafür muss er glaubhaft einen anderen Geschehensablauf darlegen. Eine reine Behauptung ist aber nicht ausreichend (FG Düsseldorf, Beschluss vom 4.4.2006, Az. 18 V 273/06 A (E)).
Zurückgezahlter Arbeitslohn: Zeitpunkt des Eintritts der Steuerminderung
Leistungen des Arbeitgebers, die durch das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst waren und vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden müssen, können vom Arbeitnehmer nur im Jahr der Rückzahlung Steuer mindernd berücksichtigt werden.
In dem Urteilsfall erhielt ein Arbeitnehmer auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber Krankenbezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung. Im Jahr 1997 schlossen beide Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitnehmer, die in den Jahren 1995 und 1996 zuviel gezahlten Krankenbezüge an seinen Arbeitgeber zurückzuzahlen. Das geschah ebenfalls noch im Jahr 1997. Da ein Steuer mindernder Ansatz hier allein im Jahr der Rückzahlung, also 1997 in Betracht kommt, konnte der Arbeitnehmer mit seinem Antrag, die Steuerminderung bereits in den Jahren 1995 und 1996 zu berücksichtigen, nicht durchdringen (BFH-Urteil vom 4.5.2006, Az. VI R 19/03).
Abschließende Hinweise
Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Aus für "Alt-Gründer"
Im Juni 2006 hatte die große Koalition im Bundestag beschlossen, dass "Alt-Gründern" rückwirkend zum 31.5.2006 die Möglichkeit verwehrt werden soll, noch bis zum 31.12.2006 der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beizutreten. Dem hat der Bundesrat im Juli zugestimmt. Danach haben nur noch diejenigen die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern, die sich nach dem 1.1.2004 selbstständig gemacht haben (Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 7.7.2006, Drs 404/06 (B)).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat August 2006
Im Monat August 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 14. August 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Freitag, den 18. August 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, am Montag, den 21. August 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |