Steuerinformationen Juli 2006
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- Neuregelungen zum Firmenwagen: Sie sind nun Gesetz
- Steuer- und sozialrechtliche Aspekte: Anlässlich der Urlaubssaison
- Keine Spenden: Weitergeleitete Gewinne aus Quizshows
- Haushaltsnahe Dienstleistung: Leistung einer Umzugsspedition
- Außergewöhnliche Belastung: Aufwand zur Ausübung des Besuchsrechts
- Verkehrswert von Immobilien: Keine pauschale Ermittlung
Vermieter:
- Keine Werbungskosten: Aufwand für Ablösung eines Erbbaurechts
- Verluste ausländischer Ferienwohnungen: Doch absetzbar?
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Stundungszinsen: Verzicht bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber?
- Aufbewahrungspflicht: Von Fax zu Fax übermittelte Papierrechnungen
- Nicht tarifbegünstigt: Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Fahrten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte: Keine Dienstreisen
- Arbeitslohn: Bei Übernahme von Steuerberater-Kammerbeiträgen?
- Zur Unterzeichnung von Steuererklärungen: Bei Tod des Geschäftsführers
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
- Personalgestellung durch Krankenhaus: Umsatzsteuerfrei möglich
- Differenzprovision für Betreuung der Vermittler: Umsatzsteuerpflichtig
Arbeitgeber:
- Nettolohnvereinbarungen: Steuererstattungen mindern Bruttoentgelt
- Lohnsteuerfrei: Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer:
Abschließende Hinweise:
- WM-Freikarten: Unbeschwerter Genuss
- Bürokratieabbau: Pläne für die mittelständische Wirtschaft
- Insolvenzsicherung Betriebsrenten: Gesetz soll Altersversorgung stärken
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Juli 2006
Alle Steuerzahler
Neuregelungen zum Firmenwagen: Sie sind nun Gesetz
Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bereits am 7.4.2006 zugestimmt hatte, ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten. Damit sind die neuen Regelungen zum Firmenwagen Wirklichkeit geworden. Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt:
Die Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen nach der 1-Prozent-Regel ist ab 2006 nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent möglich.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent wird die nachgewiesene oder aber geschätzte Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Die konkrete Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung muss künftig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Erfolgt der Nachweis nicht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen.
Der Nachweis, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt und damit die 1-Prozent-Regel zur Anwendung kommen kann, muss entweder durch ein Fahrtenbuch oder aber mittels anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die Verwaltung will hierzu einen Erlass veröffentlichen. Darin soll u.a. mitgeteilt werden, ob und ggf. welche alternativen Nachweise zum Fahrtenbuch erlaubt sein werden.
Die gesetzliche Änderung hat keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung, d.h. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt.
Hinweis: Betroffene sollten umgehend entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine "alternative" Beweissicherung die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festhalten. Anderenfalls riskiert man, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte zur Folge, dass die 1-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt und die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006).
Steuer- und sozialrechtliche Aspekte: Anlässlich der Urlaubssaison
Geht es um die Urlaubsplanung, sind auch aus Steuersicht einige Aspekte interessant, die nachfolgend aufgezeigt werden:
Das Urlaubsgeld unterliegt nicht als laufender Arbeitslohn, sondern seit 2004 - unabhängig von der Höhe - als sonstiger Bezug der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Das gilt auch beim Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Hierbei kommt eine Tarifermäßigung in Betracht, wenn es um eine Abfindung für mehrere Jahre geht. Auch das auf Nacht- oder Feiertagszuschläge entfallende Urlaubsgeld ist voll steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer auf Antrag auch pauschal übernehmen, sofern eine größere Anzahl von Mitarbeitern Urlaubsgeld erhält.
Mindestjahresurlaub darf im Fall einer Übertragung auf ein späteres Jahr nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden. Denn nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs könnte eine finanzielle Vergütung ein Anreiz für die Arbeitnehmer sein, auf ihren Erholungsurlaub zu verzichten. Dabei ist es unerheblich, ob die Geldzahlung auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht oder nicht. Denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein bedeutsamer Grundsatz des EU-Sozialrechts. Nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es möglich, diesen Anspruch durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen.
Bei unbezahltem Urlaub entfällt mangels Zufluss eine Besteuerung. In der Sozialversicherung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat erhalten. Dauert die unbezahlte Pause länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es ist eine Abmeldung vorzunehmen.
Fahren Arbeitnehmer oder Selbstständige mit dem Firmen-Pkw in die Ferien, stellen sämtliche Benzinkosten sowie auch eine Reparatur am Urlaubsort Betriebsausgaben dar, sofern der Privatanteil mit der 1-Prozent-Regel erfasst wird. Das gilt allerdings nicht für Maut- und Vignettengebühren. Wird der Privatanteil des Pkw mittels Fahrtenbuch ermittelt, kommt es durch die Urlaubstouren zu einer kräftigen Erhöhung der Anteile an Privatfahrten. Das führt in der Jahresendabrechnung zu höheren geldwerten Vorteilen oder Privatentnahmen. Für viele Selbstständige wirkt sich die Fahrt in den Urlaub erstmals Gewinn erhöhend aus, wenn sie ab 2006 beim gewillkürten Pkw nicht mehr die 1-Prozent-Regel anwenden dürfen, sondern zwingend eine Kostenaufteilung vornehmen müssen. Holt der Arbeitgeber Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen aus dem Urlaub zurück, stellen die im Rahmen des überraschenden Urlaubendes angefallenen und nicht vom Betrieb übernommenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten dar.
Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Arbeitnehmer mit oder ohne Abfindung darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt 230 Pendelfahrten zur Arbeit und geht dabei von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden die Urlaubstage nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.
Auch im Urlaub können abzugsfähige Aufwendungen anfallen. So gelten Kosten für jedes Telefonat mit der Firma als Werbungskosten. Auch die teilweise hohen ausländischen Handygebühren, die bei beruflich veranlassten Telefonaten anfallen, sind absetzbar. Wird während des Urlaubs ein Kunde aufgesucht, können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungspauschalen für diese Tage abgesetzt werden.
Keine Spenden: Weitergeleitete Gewinne aus Quizshows
Sollen gewonnene Geldbeträge aus Quizshows von vornherein an gemeinnützige Organisationen gespendet werden und bestimmen die Kandidaten lediglich, welcher konkreten Organisation die Gewinne zugewendet werden sollen, liegen mangels Verfügungsmacht über die erspielten Gelder bei den Kandidaten keine Einnahmen vor. Damit können die Leistungen der Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen aber auch keine Spenden darstellen. In der Folge ist die gemeinnützige Organisation auch nicht berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen für die Kandidaten auszustellen.
Hinweis: Die Fernsehsender können die ausgezahlten und an die gemeinnützigen Organisationen weitergeleiteten Spielgewinne allerdings als Betriebsausgaben absetzen, da es sich um Werbeaufwand handelt (BMF, Schreiben vom 27.4.2006, Az. IV B 2 - S 2246 - 6/06).
Haushaltsnahe Dienstleistung: Leistung einer Umzugsspedition
Bereits seit 2003 können für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, d.h. Tätigkeiten, die nicht von einem Fachmann auszuführen sind, als Steuerermäßigung bis zu 600 EUR im Jahr abgezogen werden. Seit 2006 kommen "Handwerkerleistungen" hinzu. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung fallen unter die begünstigten Leistungen nun auch von Speditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge.
Hinweis: Dies gilt in allen noch offenen Fällen bei Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Überweisungsträgers. Wohnungseigentümer und Mieter sollten diesen Abzug in nicht bestandskräftigen Bescheiden nachholen (OFD Koblenz, Verfügung vom 8.5.2006, Az. S 2296b A - St 32 3).
Außergewöhnliche Belastung: Aufwand zur Ausübung des Besuchsrechts
Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zwecks Kontaktpflege zu seinem Kind stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Mit dieser Einordnung stellt sich das Hessische Finanzgericht gegen die derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der diese Aufwendungen nicht zum Abzug zulässt, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien.
Vor dem Hintergrund der Neuregelung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch das zum 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts kann das Finanzgericht der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs aber nicht mehr folgen. Denn der Gesetzgeber hat in den Neuregelungen ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Daher sind bei einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen Aufwendungen, die er für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätigt, als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls auch Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder innehabende Elternteil ins Ausland übergesiedelt sei. Denn dadurch, so die Finanzrichter, fielen bei dem anderen Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung der gesetzlich fixierten Umgangs- und Kontaktpflegeverpflichtung an.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Wer betroffen ist, sollte die Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt den Ansatz der Kosten ablehnen, wäre Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen (Hessisches FG, Urteil vom 20.2.2006, Az. 2 K 3058, Revision beim BFH, Az. III R 30/06).
Verkehrswert von Immobilien: Keine pauschale Ermittlung
Wird Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden verschenkt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei der Ermittlung des Steuerwerts des zugewendeten Grundstücks für eine eventuelle Festsetzung von Schenkungsteuer werden die übernommenen Schulden grundsätzlich abgezogen. Dieser Abzug erfolgt allerdings nur im Verhältnis des Steuerwerts zum Verkehrswert (dem im gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbaren Preis) der Immobilie.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie kann das Finanzamt aber nicht einfach typisierend das Doppelte des steuerlichen Werts berücksichtigen. Zwar erreicht der Steuerwert für bebaute Grundstücke im Durchschnitt nur die Hälfte des Verkehrswertniveaus. Dies kann aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Maßstab sein. Allerdings muss für die Wertermittlung auch nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Hinweis: Ausreichend können z.B. auch eine Reihe anderer Informationsquellen sein:
Eine Nachfrage bei den örtlichen Banken bzw. Maklern über die aktuellen Beleihungswerte bzw. Verkaufspreise für vergleichbare Grundstücke.
Versicherungswerte von Assekuranzunternehmen für entsprechende Gebäude.
Die im Internet abrufbaren Kaufpreissammlungen von Gutachterausschüssen der einzelnen Bundesländer (BFH-Urteil vom 24.11.2005, Az. II R 11/04).
Vermieter
Keine Werbungskosten: Aufwand für Ablösung eines Erbbaurechts
Erbbauverpflichtete Grundstückseigentümer können Aufwendungen für die zur Einkunftserzielung dienende entgeltliche Ablösung eines Erbbaurechts in der Regel nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.
Ein sofortiger Werbungskostenabzug für die Ablösung des Erbbaurechts scheidet demnach z.B. aus, wenn die Ablösung dieses Nutzungsrechts in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher Stelle auf dem maßgeblichen Grundstück steht. In einem solchen Fall kann es sich bei den Aufwendungen zur Ablösung des Erbbaurechts nur um Herstellungskosten des neuen Gebäudes handeln (BFH-Urteil vom 13.12.2005, Az. IX R 24/03).
Verluste ausländischer Ferienwohnungen: Doch absetzbar?
Bislang weigern sich deutsche Finanzämter, Verluste aus im Ausland vermieteten Immobilien sofort mit Inlandseinkünften zu verrechnen. Die Einkünfte sind sowohl dem ausländischen Fiskus als auch dem deutschen Finanzamt zu melden. D.h., es kann in diesen Fällen sogar eine Doppelbesteuerung drohen.
Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Europa aber auf steuerliche Entlastung hoffen. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine nationale Regelung gegen EU-Recht verstößt, wenn sie die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beschränkt. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung in deutsches Recht umsetzen wird.
Hinweis: Bis zum Ergehen einer nationalen Regelung sollten entsprechende Verluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ergehen daraufhin ablehnende Steuerbescheide, sollten diese durch einen Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Urteil offen gehalten werden (EuGH, Urteil vom 21.2.2006, Az. Rs C-152/03).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Stundungszinsen: Verzicht bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber?
Bei fälligen Steuerzahlungen kann das Finanzamt u.a. im Fall einer augenblicklichen Illiquidität aus Billigkeitserwägungen (wie z.B. Krankheit oder ähnlichen unabwendbaren Ereignissen) grundsätzlich auf Stundungszinsen verzichten. Gelangt ein Unternehmer auf Grund von ausstehenden Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern in solch eine Situation, sieht das Finanzgericht München darin aber keinen ausreichenden Grund, um Stundungszinsen für fällige Steuerzahlungen zu erlassen.
Das gilt selbst dann, wenn unverzinste Forderungen i.H.v. 1,2 Mio. EUR gegenüber der öffentlichen Hand betroffen sind. Für den Unternehmer wird dadurch kein unabwendbares Ereignis begründet. Denn im Urteilsfall hatte er im Gegenteil über ein Jahr Zeit, um sich auf die Steuernachforderung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzubereiten. Ihm standen als Gläubiger des öffentlichen Auftraggebers die allgemeinen zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung, um fällige Forderungen einzutreiben. Wird darauf verzichtet oder lassen sich die Ansprüche nicht sofort eintreiben, könne es nicht Aufgabe des Fiskus sein, als zentrale Verrechnungsstelle zu fungieren. Einem Unternehmen sei es zuzumuten, sich die benötigten Mittel zur Steuerzahlung über den Kapitalmarkt zu besorgen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat nachträglich die Revision zugelassen. Ähnlich Betroffene sollten deshalb unter Hinweis auf dieses Verfahren ihre Fälle offen halten (FG München, Urteil vom 13.4.2005, Az. 1 K 1009/04, Revision beim BFH, Az. XI R 2/06).
Aufbewahrungspflicht: Von Fax zu Fax übermittelte Papierrechnungen
Von Standard-Fax an Standard-Fax übertragene Papierrechnungen gelten als "elektronisch übermittelte Rechnungen", die ebenfalls elektronisch aufbewahrt werden können. Ist die elektronisch ordnungsgemäße Aufbewahrung sichergestellt, ist eine dauerhafte Aufbewahrung dieser Rechnungsbelege in Papierform nicht notwendig.
Hinweis: Darüber hinaus ist auch für den Vorsteuerabzug in diesen Fällen das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform nicht erforderlich (OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S 7280 A - St 44 5).
Nicht tarifbegünstigt: Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis
Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt nur vor, wenn freiberufliches Vermögen veräußert oder die Tätigkeit aufgegeben wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Hierfür sind fünf Monate in der Regel nicht ausreichend. Zwar darf ein Freiberufler nach der Praxisveräußerung andere Tätigkeiten ausüben, die eine andere Klientel ansprechen oder sich auf unterschiedliche Patientenkreise erstrecken. Nicht ausreichend ist aber, dass sich z.B. nur die Art der Behandlungsverfahren unterscheidet.
Somit ist der Veräußerungsgewinn einer Allgemeinarztpraxis nicht steuerbegünstigt, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich im Rahmen einer Arztpraxis für Naturheilverfahren und chinesische Medizin betätigt. Keine Rolle spielt dabei, dass statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine unterschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unerheblich für die Tarifermäßigung wie die Erwartung, dass mit der Umstellung neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.
Hinweis: Ist ein freiberuflicher Arzt jedoch sowohl als Allgemeinmediziner als auch als Betriebsarzt tätig, kann die Veräußerung eines dieser Praxisteile eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung darstellen. Das gilt zumindest immer dann, wenn den Praxisteilen eine notwendige organisatorische Selbstständigkeit zukommt (FG Saarland, Urteil vom 30.3.2006, Az. 1 K 401/02).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Fahrten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte: Keine Dienstreisen
Grundsätzlich können Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zu einer anderen als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass sie einer Abzugsbeschränkung unterliegen. Befindet sich das Büro des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) getrennt von einer Betriebsstätte in seinem privaten Wohnhaus, stellen die regelmäßigen Fahrten von diesem Büro zur Betriebsstätte keine Dienstreisen dar. Denn der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden (oder der eines anderen Selbstständigen) stellt regelmäßig keine Betriebsstätte dar.
Damit handelt es sich für den Geschäftsführer bei diesen Fahrten um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Dienstreisen. Das führt im Ergebnis dazu, dass die von der GmbH getragenen Reise- und Verpflegungskosten des Geschäftsführers keine Betriebsausgaben darstellen. Im Urteilsfall wurden von der GmbH übernommene Dienstreisekosten als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Geschäftsführer gewertet.
Hinweis: Selbst Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien dar (FG Saarland, Beschluss vom 21.2.2006, Az. 1 V 7/06).
Arbeitslohn: Bei Übernahme von Steuerberater-Kammerbeiträgen?
Übernimmt eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn die Geschäftsführer werden zusätzlich zu ihrem Gehalt von der Beitragsverbindlichkeit befreit und können gleichzeitig die Leistungen der Steuerberaterkammer in Anspruch nehmen. Damit hat die Befreiung von der Beitragszahlung durch die GmbH Entlohnungscharakter.
Hinweis: Die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und die Beitragszahlung sind für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung der Berufsausübung und zwar unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Die Zahlung der Beiträge gehört damit zum Aufwand, der zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt werden muss; sie haben demnach für die angestellten Geschäftsführer Werbungskostencharakter (Pressemeldung des FG Rheinland-Pfalz vom 11.5.2006).
Zur Unterzeichnung von Steuererklärungen: Bei Tod des Geschäftsführers
Nach dem Tod des alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann grundsätzlich ein Vertreter bis zur Neubestellung eines Geschäftsführers die Steuererklärungen der GmbH unterzeichnen. Allerdings kann das Finanzamt die Nachreichung der Unterschrift des neu zu bestellenden Geschäftsführers verlangen.
Hinweis: Für das Nachreichen der Unterschrift hat das Finanzamt allerdings eine ausreichende Frist zu setzen (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. III 86/05).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Gewinnneutral: Pensionszusage an Mitunternehmer
Die Pensionszusage einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter mindert den Gewinn in der Gesamthandsbilanz. Deckungsgleich ist die Pensionszusage in voller Höhe in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters als Forderung zu aktivieren. Denn insoweit entstehen Sonderbetriebseinnahmen. Das gilt auch bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls. Daher ist die Zusage gewinnneutral.
Der BFH begründet dies damit, dass nur durch die Gewinnneutralität eine Gleichbehandlung mit Einzelunternehmern erfolgen kann, die keine Verträge mit sich selbst schließen dürfen. Insoweit ist eine Vergütungsregelung in Form einer Pensionszusage wie eine Gewinnverteilungsabrede zu behandeln, mit der ein Gesellschafter selbst für sein Alter vorsorgt. Der Einzelunternehmer kann aber für seine Alterssicherung keine Rückstellung bilden. Daher ist die Personengesellschaft so zu behandeln, als hätte sie einen Gewinn in Höhe der Pensionsrückstellung erzielt und dem Gesellschafter zur freien Verfügung überlassen. Wie laufendes Gehalt führt dies zu Aufwand der Gesellschaft und zu Sonderbetriebseinnahmen des begünstigten Mitunternehmers.
Hinweis: Schon die Berechtigung aus der Pensionszusage ist als vorgezogene Sondervergütung des begünstigten Gesellschafters zu werten. Er muss daher Beträge zur Altersversorgung als Sonderbetriebseinnahmen im Zweifel mit hoher Progression versteuern, die ihm noch gar nicht zugeflossen sind. Dies kann auf lange Sicht zu Liquiditätsproblemen führen (BFH-Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 40/03).
Umsatzsteuerzahler
Personalgestellung durch Krankenhaus: Umsatzsteuerfrei möglich
Stellt ein Krankenhaus einer privaten ärztlichen Gemeinschaftspraxis eigens Personal zur Bedienung von der Privatpraxis gehörenden Großgeräten zur Verfügung und erhält es dafür ein Entgelt, können diese Umsätze umsatzsteuerfrei sein. Das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn Krankenhauspatienten mit den Geräten behandelt werden und die Personalgestellung dafür unerlässlich ist. Denn dann sind die Umsätze aus dieser Personalgestellung eng mit denen aus dem eigentlichen Krankenhausbetrieb verbunden.
Im Urteilsfall ermöglichte die Nutzung der Geräte der Gemeinschaftspraxis dem Krankenhaus darüber hinaus die Anerkennung als Notfallkrankenhaus und förderte die Qualifikation des Krankenhauspersonals.
Hinweis: Ein mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundener Umsatz kann ausnahmsweise sogar auch dann vorliegen, wenn die private Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall allerdings vorliegt, kann jeweils nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BFH-Urteil vom 25.1.2006, Az. V R 46/04).
Differenzprovision für Betreuung der Vermittler: Umsatzsteuerpflichtig
Jede direkte Vermittlertätigkeit, d.h. jede "Erst-Vermittlung", ist umsatzsteuerbefreit. Nachgeschaltete Vermittlungen in einer Vertriebsstruktur, so genannte Untervermittlungen, führen hingegen zur Steuerpflicht. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Beurteilung angeschlossen, gewährt aber mittels einer Übergangsregelung bis auf weiteres noch die Steuerfreiheit für die nachrangigen Vermittlungstätigkeiten.
Nach einem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gilt diese Übergangsregelung aber nicht für Differenzprovisionen, d.h. für Provisionen, die einem Vermittler, dem weitere Vermittler zur Betreuung und Schulung unterstellt sind, für deren Vertragsabschlüsse in der Anlernphase zufließen. Denn die in der Praxis durchaus übliche und häufig anzutreffende Schulung und Betreuung von unterstellten Handelsvertretern ist nicht mit der direkten Vermittlung z.B. von Aktien oder anderen Wertpapieren vergleichbar und daher nicht von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Betreuung von Untervermittlern steht mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist vielmehr als schlichte Betreuungsleistung gegen variables Entgelt anzusehen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9.1.2006, Az. 16 V 436/05).
Arbeitgeber
Nettolohnvereinbarungen: Steuererstattungen mindern Bruttoentgelt
Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Musterfall zu Nettolohnvereinbarungen war bundesweit gewartet worden, da an anderen Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind:
Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Nettolohn zu zahlen und sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen. Die bei einer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträge, die dem Nettolohn hinzugerechnet den Bruttolohn ergeben, sind Teile des Arbeitslohns. In zahlreichen Fällen haben sich Arbeitgeber im Rahmen solcher Nettolohnvereinbarungen das Recht auf spätere Steuererstattungen aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten.
Im Urteilsfall behandelte der Arbeitgeber diese Steuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in der entsprechenden Höhe den laufenden Nettolohn. Die Einkommensteuererstattungen wurden auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellte sich aber die Frage, ob die Einkommensteuererstattungen vom Brutto- oder vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind.
Wie auch die Finanzverwaltung geht das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass die Einkommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn zu kürzen seien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung führe. Steuererstattungen sind daher wie Werbungskosten zu behandeln, die vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2006, Az. 17 K 4592/04 H(L)).
Lohnsteuerfrei: Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers
Zum Arbeitslohn gehört jeder vom Arbeitgeber gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt.
Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind, kommt es in der Regel zu einer Steuerfreiheit. Daneben ist ebenfalls die Erstattung von Aufwendungen steuerfrei, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Diese Grundsätze sind im Fall eines Orchestermusikers weiter präzisiert worden:
Dieser nutzte für seine Berufstätigkeit eigene Musikinstrumente. Die anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten wurden vom Arbeitgeber, d.h. vom Theater übernommen. Ist der Arbeitgeber wie im Urteilsfall auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen zur Erstattung dieser Aufwendungen verpflichtet, handelt es sich dabei ebenso um steuerfreien Auslagenersatz.
Hinweis: Das Urteil wirkt per Saldo allerdings aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung als Werbungskosten abziehbar. Günstiger ist die Einstufung als steuerfreie Erstattung der Aufwendungen dennoch, da dann zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 28.3.2006, Az. VI R 24/03).
Arbeitnehmer
Werbungskosten: Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Entscheidungserheblich für den Ansatz ist, ob der Umzug den Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert. Davon geht man aus, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt.
Fahrzeitveränderungen bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten berufstätigen Ehepartnern sind dabei nicht zusammen zu bewerten. D.h., sie sind nicht zu addieren bzw. zu saldieren, da auch bei zusammen veranlagten Ehegatten das Prinzip der Individualbesteuerung gilt.
Verlängert sich also die Wegstrecke zur Arbeit beim Ehemann um 29 Kilometer, während sich bei der Ehefrau die Fahrzeit um mindestens eine Stunde pro Tag verringert, sind die Umzugskosten bei der Ehefrau als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 21.2.2006, Az. IX R 79/01).
Abschließende Hinweise
WM-Freikarten: Unbeschwerter Genuss
Empfänger von WM-Freikarten brauchen nach dem Genuss eines Live-Fußballspiels im Rahmen der Weltmeisterschaft in der Regel nicht damit rechnen, dass der Wert dieser Freikarte versteuert werden muss:
WM-Eintrittskarten, die von Unternehmen an Privatkunden oder zum Beispiel per Preisausschreiben an Fans gehen, die keine geschäftlichen oder Arbeitsbeziehungen zum jeweiligen Sponsor haben, lösen bei den Empfängern keine steuerlichen Verpflichtungen aus. Der Beschenkte muss sich also in diesem Fall über die Steuer keine Gedanken machen.
WM-Eintrittskarten, die von Unternehmen an Geschäftsfreunde oder eigene Arbeitnehmer verschenkt werden, können zwar theoretisch bei diesen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Die schenkenden Unternehmen können die Steuerlast zu Gunsten der Beschenkten aber pauschal übernehmen und die Beschenkten so von steuerlichen Verpflichtungen freistellen (BMF, Pressemitteilung vom 24.5.2006, Nr. 69/2006).
Bürokratieabbau: Pläne für die mittelständische Wirtschaft
Aktuell plant die Bundesregierung weitreichende mittelstandsfreundliche Reformen mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung zu befreien. In verschiedenen Rechtsgebieten sollen dazu unnötige Vorschriften abgeschafft sowie gesetzliche Anforderungen auf ein verträgliches Mindestmaß reduziert werden. Kurzfristig soll es im Zuge dessen unter anderem zu folgenden steuerrechtlich relevanten Änderungen kommen:
Ab 2007 soll die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht von 350.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht werden.
Die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung beim nachträglichen Einbau in vorhandene Wirtschaftsgüter soll deutlich weniger als bislang zum Tragen kommen.
Der Betrag für Kleinbetragsrechnungen soll von 100 EUR auf 150 EUR angehoben werden. D.h. zukünftig soll aus Rechnungen bis zu einem Betrag i.H.v. 150 EUR auch dann ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden können, wenn der Beleg nicht alle sonst notwendigen Angaben, wie z.B. die vollständige Namensangabe des Rechnungsempfängers, enthält.
Hinweis: Mittelfristig sind weitere Maßnahmen geplant, die in größere Reformvorhaben integriert werden sollen. Dieser Maßnahmenkatalog umfasst u.a. folgende Überlegungen:
Die Regelungen zur Bauabzugsteuer sollen überprüft werden. Im Ergebnis könnte es zur Abschaffung kommen.
Arbeitgeber könnten von der Pflicht zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für ihre Arbeitnehmer befreit werden.
Das Formular "EÜR" soll im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform angepasst, aber nicht abgeschafft werden.
Die Betragsgrenze, ab der ein geringwertiges Anlagegut in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen werden muss, soll von 60 EUR auf 100 EUR angehoben werden. Der Betrag von 410 EUR zur Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut soll hierbei aber nicht geändert werden (Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 5.5.2006; Zusammenfassung der Vorhaben/Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)
Insolvenzsicherung Betriebsrenten: Gesetz soll Altersversorgung stärken
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 3.5.2006 soll die Finanzierung der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt werden. Der PSVaG ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er zahlt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers die Betriebsrenten an die Versorgungsberechtigten. Hierfür erhebt er Beiträge bei den Mitgliedsarbeitgebern.
Durch die geplante Umstellung von der Teilumlagefinanzierung auf volle Kapitaldeckung sollen der PSVaG und damit die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten langfristig stabilisiert werden. Davon profitieren im Fall der Umsetzung nicht nur die Arbeitgeber, die von Beitragsrisiken entlastet werden sollen. Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die Umstellung Vorteile bringen: Sie sollen sich in Zukunft noch stärker auf den Schutz ihrer Betriebsrente vor dem Risiko einer Insolvenz ihres Arbeitgebers verlassen können.
Hinweis: Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass die in der Vergangenheit aufgelaufenen, noch nicht ausfinanzierten "alten" Betriebsrentenanwartschaften in Höhe von circa 2,2 Milliarden EUR nachfinanziert werden. Um die betroffenen Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, soll sich die Nachfinanzierung über einen Zeitraum von 15 Jahren erstrecken (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 3.5.2006).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Juli 2006
Im Monat Juli 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. Juli 2006.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |