Steuerinformationen April 2006
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- Ein-Prozent-Regel: Auswirkungen der geplanten Einschränkungen
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 2005: Zur Abzugsmöglichkeit
- Fahrtenbuch: Anforderungen jetzt konkreter
- Zusammenveranlagte Ehepaare: Zur Aufteilung einer Steuererstattung
- Arbeitszimmer: Keine Mehrfachnutzung des Höchstbetrags durch Wechsel
- Haushaltsnahe Dienstleistung: Bei leer stehender Wohnung?
Vermieter:
Kapitalanleger:
- Kein Kapitalvermögen: Zinsen aus weiterlaufender Lebensversicherung
- Wertlos verfallende Kaufoptionen: Sind Verluste doch zu berücksichtigen?
- Sparerfreibetrag: Neuerungen durch familieninterne Verteilung ausgleichen
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Gesellschafter-Geschäftsführer: Beachtenswertes zur Zukunftssicherung
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Halbeinkünfteverfahren sichern
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
- Verkauf einer Grundstücks-Kommanditgesellschaft: Nicht tarifbegünstigt
- Verschmelzung: Zur gewerbesteuerrechtlichen Infizierung stiller Reserven
Umsatzsteuerzahler:
- Vorsteuerabzug: Bei hohen Tankkosten kann Verlust drohen
- Berichtigungszeitpunkt: Bei Minderung des Entgelts
Arbeitgeber:
- Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Möglich bei Bonus-Programm der Bahn
- Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren: Für Außenprüfung bindend
Arbeitnehmer:
- Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte: Können wiederholt geändert werden
- Arbeitslohn: Möglich bei Übernahme hoher Geldbuße durch Arbeitgeber
Abschließende Hinweise:
- Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes: Geplante Änderungen im Überblick
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat April 2006
Alle Steuerzahler
Ein-Prozent-Regel: Auswirkungen der geplanten Einschränkungen
Nach dem geplanten Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen soll die Ein-Prozent-Regel bei der Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs ab 2006 auf Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent) beschränkt werden. Bislang ist die Ein-Prozent-Regel ebenso auf Fahrzeuge anwendbar, die im Unternehmen zum gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent) gehören. D.h., die private Nutzung eines Fahrzeugs wird bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Wird das Gesetzesvorhaben wie geplant umgesetzt, würde sich dies - voraussichtlich sogar rückwirkend ab dem 1.1.2006 - wie folgt auswirken:
Auswirkungen auf die Gewinnermittlung
Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen sollen Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sollen die tatsächlichen Kosten für die Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelt werden. Ein Ansatz von 0,03 Prozent des Listenpreises wäre dann nicht mehr möglich. Die tatsächlichen Kosten werden dem Gewinn hinzugerechnet. Der Steuerpflichtige soll den betrieblichen Anteil für jedes Jahr erneut nachweisen. Dabei soll die Führung eines Fahrtenbuchs nicht zwingend erforderlich sein. Noch ist allerdings nicht geklärt, welche konkreten Anforderungen der Fiskus an den Nachweis stellt und in welchem Umfang die Privatnutzung unterstellt wird, wenn kein Nachweis erbracht werden kann.Für gemietete oder geleaste Fahrzeuge hat die Finanzverwaltung die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regel auch bislang bereits auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten verwendet werden. Hier wird sich daher in 2006 nichts ändern.
Die geplante Gesetzesänderung hat auch keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt (Dienstwagenbesteuerung). Diese Fahrzeuge gehören in jedem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers, selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich privat nutzt.
Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Die geplanten Änderungen werden auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Denn eine private Fahrzeugnutzung ist grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe mit den Ausgaben zu versteuern. Für die Bemessung der Ausgaben wird die Ein-Prozent-Regel hier aus Vereinfachungsgründen akzeptiert, wenn der Unternehmer diese Methode auch bei der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt hat. Das aber soll ja bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen künftig nicht mehr möglich sein. Dies hätte zur Folge, dass für die Ausgaben ebenfalls die tatsächlichen Kosten als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen wären.
Hinweis: Es ist daher allen Unternehmern, die ihr Fahrzeug auch privat nutzen, zu empfehlen vorzusorgen. D.h., sie sollten entweder ein Fahrtenbuch führen oder alternativ auf anderem Weg für eine "Beweissicherung" über die betrieblich gefahrenen Kilometer sorgen. Nicht betroffen von den geplanten Neuerungen ist die private Nutzung eines Fahrzeugs im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 13.2.2006, BT Drs 16/634).
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 2005: Zur Abzugsmöglichkeit
Auch ab 2005, also mit Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs des Alterseinkünftegesetzes, sind geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben zunächst nur beschränkt abziehbar. Der abziehbare Teil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt jedoch in der Folgezeit bis zum Jahr 2025 jährlich um je 2 Prozent auf insgesamt 100 Prozent an. Im Rahmen eines Eilverfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu die Auffassung vertreten, dass gegen diese ab dem Jahr 2005 gültigen gesetzlichen Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus hat er sich allerdings nicht dazu geäußert, ob Altersvorsorgeaufwendungen als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben zu behandeln sind.
Hinweis: Zur Klärung dieser Frage sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim BFH bereits Verfahren anhängig. Gegenstand dort sind jedoch Altersvorsorgeaufwendungen, die nach den steuerrechtlichen Regelungen vor 2005 geleistet wurden. So ergehen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungsjahre vor 2005 auf Grund des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens auch bereits vorläufig. Dennoch ist ein Einspruch auch für die Veranlagungszeiträume vor 2005 ratsam, da sich der Vermerk bislang nur auf das Verfahren vor dem BVerfG und nicht auch auf Inhalte des Verfahrens vor dem BFH bezieht.
Ab dem Jahr 2005 entfällt auf Grund der geänderten Regelungen durch das Alterseinkünftegesetz der Vorläufigkeitsvermerk jedoch ganz, sodass Bescheide hinsichtlich des Werbungskostenabzugs ab 2005 in jedem Fall offen zu halten sind (BFH-Beschluss vom 1.2.2006, Az. X B 166/05).
Fahrtenbuch: Anforderungen jetzt konkreter
Nutzen Arbeitnehmer einen Dienstwagen, müssen sie bislang zur Vermeidung der Anwendung der Ein-Prozent-Regel für die Privatnutzung ein Fahrtenbuch führen. Dieses muss exakt, fortlaufend und zeitnah geführt werden und darf nicht nachträglich abänderbar sein. Der Bundesfinanzhof erkennt auf Grund dessen aktuell zwei Fahrtenbuch-Varianten nicht an:
ein im Nachhinein anhand von Notizzetteln erstelltes Fahrtenbuch und
ein aus einer Datei des Tabellenkalkulationsprogramms "MS Excel" erstelltes Fahrtenbuch, da diese Software Veränderungen ohne Dokumentation der Reichweite zulässt (BFH-Urteil vom 9.11.2005, Az. VI R 27/05 und BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 64/04).
Zusammenveranlagte Ehepaare: Zur Aufteilung einer Steuererstattung
Ein Hinweis an das Finanzamt im Zeitpunkt der Leistung einer Steuervorauszahlung, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll, verhindert bei zusammenveranlagten Ehepaaren eine hälftige Steuererstattung.
Unterbleibt dieser Hinweis, nimmt das Finanzamt an, dass mit der Zahlung eines Ehepartners auch die Steuerschuld des anderen beglichen werden soll. Damit sind bei einer Steuerüberzahlung auch beide Ehegatten erstattungsberechtigt. D.h., der Rückzahlungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen. Unerheblich ist dabei, von wem und mit wessen Mitteln die Vorauszahlung getätigt worden ist. Fehlen dem Finanzamt Anhaltspunkte für die Tilgungsabsicht, kann es davon ausgehen, dass die Zahlung auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt wird.
Im Urteilsfall hatte allein die Ehefrau Steuervorauszahlungen vom eigenen betrieblichen Konto geleistet. Da sie im Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Angaben über die Verwendung gemacht hatte, wurde der auf ihren Mann entfallene hälftige Erstattungsbetrag mit seinen vorehelichen Steuerschulden verrechnet (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. VIII R 16/05).
Arbeitszimmer: Keine Mehrfachnutzung des Höchstbetrags durch Wechsel
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind aktuell noch auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit genutzt wird oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auf Grund der von der Bundesregierung geplanten Steuervorhaben soll aber wahrscheinlich ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann absetzbar sein, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Zurzeit gilt der begrenzte Abzugsrahmen dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der auf 1.250 EUR begrenzte Abzugsrahmen beim Arbeitszimmer kann jedoch nicht dadurch mehrfach genutzt werden, dass in einem Jahr das heimische Büro gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als Arbeitszimmer hergerichtet wird (BFH-Urteil vom 9.11.2005, Az. VI R 19/04).
Haushaltsnahe Dienstleistung: Bei leer stehender Wohnung?
Lebt ein Immobilienbesitzer z.B. aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim und lässt er trotzdem während dieser Zeit in seinem leer stehenden Wohnhaus Malerarbeiten in den Wohnräumen durchführen, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. D.h., die Arbeitsleistung kann mit 20 Prozent und bis zu 600 EUR Steuer mindernd berücksichtigt werden.
Es steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck, wenn ein Immobilienbesitzer bemüht ist, sein Haus für eine mögliche Nutzung zu späteren Zeiten zu erhalten. Eine dauerhafte Nutzung ist kein Kriterium für die Förderung. Gegen das Urteil ist aber Revision eingelegt worden. Betroffene sollten bei Nichtanerkennung der Aufwendungen durch das Finanzamt ihre Steuerfälle auf jeden Fall offen halten.
Hinweis: Diese Sichtweise ließe sich ferner auf die seit 2006 mögliche Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen übertragen. Auch dort ist lediglich Voraussetzung, dass die Leistungen in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Betroffene sollten auch hier ihre Steuerfälle bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen halten (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2005, Az. 3 K 343/05, Revision beim BFH unter Az. VI R 75/05).
Vermieter
Werbungskosten: Aufwendungen für Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist in der Regel vom Bankkunden an sein Kreditinstitut zu leisten, wenn ein Kreditvertrag auf Wunsch des Kunden vorzeitig beendet werden soll. Durch diese Entschädigung bekommt das Kreditinstitut seinen Zinsausfall ersetzt.
Vorfälligkeitsentschädigungen können für Steuerpflichtige Werbungskosten darstellen, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Wird z.B. zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks ein Kredit aufgenommen und später zwecks Umschuldung vorzeitig getilgt, kommt ein Werbungskostenansatz bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Mietimmobilie danach unverändert zur Einkünfteerzielung dient.
Hinweis: Ist die Vorfälligkeitsentschädigung dagegen zu zahlen, weil ein bisher vermieteter Grundbesitz veräußert wird, kommt ein Werbungskostenansatz bei den Vermietungseinkünften nicht in Betracht. Denn dann erfolgt die vorzeitige Tilgung zur lastenfreien Übertragung, wodurch eine eindeutige Verbindung zum Veräußerungsvorgang und nicht mehr zur Vermietung entsteht (BFH-Urteil vom 6.12.2005, Az. VIII R 34/04).
Kapitalanleger
Kein Kapitalvermögen: Zinsen aus weiterlaufender Lebensversicherung
Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Vertrags ausgezahlt werden.
In dem Urteilsfall kam es im Jahr 1982 zum Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeitvereinbarung bis zum Jahr 2002. Eine Zinsauszahlung im Jahr 1998 für den Zeitraum 1982 bis1998 wurde vom Finanzamt als Einnahme aus Kapitalvermögen erfasst. Dies war bislang auch die übliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei Zinsen, die aus einem laufenden Vertrag ausbezahlt wurden. Deshalb besteht nun auch in vergleichbaren Fällen verstärkter Handlungsbedarf.
Hinweis: In den Fällen, in denen sich die Betroffenen ebenfalls Zinsen haben auszahlen lassen und
die Versicherungsgesellschaft die Kapitalertragsteuer einbehalten bzw.
die Überschüsse in der Einkommensteuererklärung steuererheblich angesetzt wurden,
sollte unter Verweis auf das Urteil auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden (BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. VIII R 87/03).
Wertlos verfallende Kaufoptionen: Sind Verluste doch zu berücksichtigen?
Verfallen Optionsscheine, Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, liegt seit 1999 ein privates Veräußerungsgeschäft und damit ein steuerlicher Verlust vor. Das hat das Finanzgericht Münster für einen das Veranlagungsjahr 2000 betreffenden Fall entschieden und sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Allerdings ist wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen worden.
Hinweis: Anleger mit solchen Verlusten sollten den Argumenten des Finanzgerichts Münster folgen und ihre Fälle offen halten. Da allerdings nicht absehbar ist, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird, ist es derzeit immer noch besser, nahezu wertlose Rechte binnen Jahresfrist über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös allerdings zumindest die Transaktionskosten überschreiten (FG Münster, Urteil vom 7.12.05, Az. 10 K 5715/04 F).
Sparerfreibetrag: Neuerungen durch familieninterne Verteilung ausgleichen
Ab 2007 soll der Sparerfreibetrag für Verheiratete auf 1.500 EUR und für Ledige auf 750 EUR sinken. Damit nicht auch noch die Nachsteuerrendite sinkt, kann eine Aufteilung von Guthaben und Wertpapierdepots auf Eltern und ihre minderjährigen Kinder lohnenswert sein. Denn über den eigenen Sparer- und Grundfreibetrag sowie Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag können Sohn oder Tochter ab dem kommenden Jahr Kapitaleinnahmen in Höhe von 8.501 EUR steuerfrei vereinnahmen, sofern sie keine anderen Einkünfte haben. Bei einer durchschnittlichen Verzinsung von vier Prozent kann damit Kapitalvermögen von mehr als 200.000 EUR, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, auf Kinder übertragen werden, um diese Grenze auszunutzen.
Bei Schenkungen an Minderjährige ist allerdings Folgendes zu beachten: Eltern können ihre Kinder selber vertreten, wenn Wertpapiere oder Sparguthaben geschenkt werden, da in diesen Fällen das Geschenk für das Kind nur mit Vorteilen verbunden ist. Kann es bei Rechtsgeschäften für das minderjährige Kind aber auch zu Nachteilen kommen, z.B. bei Schenkungen unter einer Auflage oder der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen muss zur Vertretung des Kindes ein Ergänzungspfleger bestellt werden. In jedem Fall bleiben für die Kinder von den Eltern zugewandte Vermögenswerte in Höhe von 205.000 EUR schenkungssteuerfrei. Eine beim Finanzamt zu beantragende Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung sorgt dafür, dass für sämtliche Erträge kein Zinsabschlag einbehalten wird.
Hinweis: Nach der Schenkung muss für einen Dritten allerdings erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel stattgefunden hat. Das gelingt durch die Anlage von Konten und Depots auf den Namen des Kindes. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls dem Kind zufließen. Diese Erlöse dürfen die Eltern dann wieder zu Gunsten des Kindes investieren. Dabei sind von den Eltern allerdings die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten.
Freiberufler und Gewerbetreibende
Gewerblicher Grundstückshandel: Schon bei einer Veräußerung möglich
Die pauschale Anwendung der Drei-Objekt-Grenze hat für den gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung. So liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine gewerbliche Tätigkeit ausnahmsweise auch bereits dann vor, wenn nur ein Geschäft ohne Wiederholungsabsicht abgeschlossen wird, dieser Vorgang aber eine Vielzahl von nachhaltigen Einzeltätigkeiten erfordert.
Im Urteilsfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein unbebautes Grundstück erworben, um hierauf ein Einkaufszentrum zu errichten. Nach Erstellung der Baupläne wurde das Objekt dann mit der Verpflichtung verkauft, hierauf die geplante Passage zu errichten. Die GbR schloss Mietverträge für einzelne Ladenflächen ab, beauftragte Bauunternehmer mit der Errichtung des Gebäudes und verpflichtete sich gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung für Baumängel sowie für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung.
Mit diesen Tätigkeiten nimmt die GbR nachhaltig am Marktgeschehen teil und entspricht dem Bild eines Gewerbetreibenden. Die Grenze von der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird damit überschritten und das Grundstück wird zum gewerblichen Umlaufvermögen.
Hinweis: Das gilt selbst dann, wenn beim Erwerb des Grundstücks noch Vermietungsabsicht bestand (BFH-Urteil vom 1.12.2005, Az. IV R 65/04).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Gesellschafter-Geschäftsführer: Beachtenswertes zur Zukunftssicherung
Weisungsunabhängige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Lohnsteuerprüfer und die zuständigen Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger überprüfen deshalb verstärkt die Fälle, in denen die GmbH für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch Leistungen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung übernimmt.
Führt z.B. eine GmbH den anteiligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, unterliegen diese Leistungen der Lohnsteuer. Denn bei diesem Personenkreis liegt arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn vor, sodass die GmbH gesetzlich auch nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen verpflichtet ist. In diesen Fällen gilt es darüber hinaus unbedingt abzuklären, ob diese Leistungen der "Arbeitgeber-GmbH" nicht eventuell verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Hinweis: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner eine bahnbrechende aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts. Danach ist nämlich der selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf jeden Fall zumindest rentenversicherungspflichtig, wenn er einzig für diese GmbH tätig wird und keine Arbeitnehmer beschäftigt. Hier ist allerdings noch nicht endgültig geklärt, ob bislang nicht gezahlte Beiträge von den Betroffenen auch rückwirkend nachgefordert werden. Mit einer Entscheidung hierüber ist nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund voraussichtlich Anfang April zu rechnen. Sollten regionale Rentenversicherungsträger dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Beitragsnachforderungen erheben, wird angeraten, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einzulegen (OFD Rheinland vom 16.1.2006, Az. S 2333 - 1000 - St 2; BSG, Urteil vom 24.11.2006, Az. B 12 RA 1/04 R).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Halbeinkünfteverfahren sichern
Einkommensteuerbescheide von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss das Finanzamt auf Antrag des Gesellschafters mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, wenn in dem Bescheid die Vergütung für die Geschäftsführung als Arbeitslohn erfasst wird. Das hat zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden.
Hintergrund dafür ist, dass die Einkommensteuer auf die als GmbH-Gesellschafter von der GmbH bezogenen Vergütungen (z.B. Arbeitslohn für die Geschäftsführung) im Rahmen des persönlichen Einkommensteuerbescheids festgesetzt wird. Wird gegen den Steuerbescheid kein Einspruch eingelegt, wird dieser innerhalb eines Monats ab Zugang bestandskräftig und kann damit nicht mehr geändert werden. Wird zu einem späteren Zeitpunkt allerdings im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH festgestellt, dass die Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) war, geschieht Folgendes:
Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug nachträglich rückgängig gemacht.
Beim Gesellschafter werden die Vergütungen in Kapitaleinkünfte umqualifiziert, die auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Da der entsprechende Einkommensteuerbescheid in der Regel zu diesem Zeitpunkt aber bereits bestandskräftig ist, kann er nicht mehr geändert werden. Das hat zur Folge, dass es auf der persönlichen Ebene des Gesellschafters bei der vollen Besteuerung der Vergütung bleibt. Ist in dem Einkommensteuerbescheid allerdings ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, kann die spätere Änderung problemlos vorgenommen und das Halbeinkünfteverfahren ausgenutzt werden.
Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen lehnt die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks allerdings ab, strebt aber eine gesetzliche Änderung an. Deshalb sollten GmbH-Gesellschafter bis dahin, insbesondere im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2005, wie folgt vorgehen:
Mit der Steuererklärung sollte ein Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der Vergütungen von der GmbH gestellt werden.
Ergeht der nach Abgabe der Erklärung erstellte Einkommensteuerbescheid dann dennoch ohne den beantragten Vorläufigkeitsvermerk, sollte Einspruch mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg eingelegt werden.
Sollte auch der Einspruch negativ beschieden werden, muss überlegt werden, ob der Klageweg beschritten werden soll (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2004, Az. 3 K 61/03; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 1.12.2005, Az. S 0350 A - 10 - St II 4.05; BMF, Schreiben vom 29.9.2005, Az. IV A 4 - S 0350 - 12/05).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Verkauf einer Grundstücks-Kommanditgesellschaft: Nicht tarifbegünstigt
Die Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücks-Kommanditgesellschaft (KG) im Jahr 1998 ist nicht tarifbegünstigt, wenn mit diesem Vorgang zum Umlaufvermögen gehörender Grundbesitz der Gesellschaft verkauft und damit der eigentliche Gesellschaftszweck verwirklicht wird.
D.h., durch den Verkauf erzielt die Grundstücks-KG einen laufenden Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückshandel und keinen begünstigten Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Bei Immobiliengeschäften ist davon auszugehen, dass es keinen spezifischen Kundenkreis gibt und somit auch Verkäufe im Zuge einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe laufende Geschäfte darstellen.
Im Urteilsfall veräußerten die Kommanditisten einer im Jahr 1997 gegründeten GmbH & Co. KG in 1998 ihre Kommanditanteile. Bei der Gründung der KG hatte diese ein Gelände übertagen erhalten, welches ihr einziges Betriebsvermögen darstellte. Die Veräußerung der KG-Anteile ist seitens der Finanzverwaltung in diesem Fall zu Recht als laufender Gewinn erfasst worden. Denn die Anteilsveräußerung ist hier gleichzusetzen mit einer Grundstücksveräußerung (FG Nürnberg, Urteil vom 27.4.2005, Az. V 117/2004, Revision beim BFH unter Az. IV R 35/05).
Verschmelzung: Zur gewerbesteuerrechtlichen Infizierung stiller Reserven
Wird eine Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung auf ein Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) umgewandelt und wird dieses binnen von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.
Dabei, so der Bundesfinanzhof, bezieht sich der Gewerbesteueranfall allerdings nicht auf die stillen Reserven, die nachweisbar in den Buchwerten von Wirtschaftsgütern enthalten waren, die bereits vor der Umwandlung zum Betriebsvermögen des aufnehmenden Personenunternehmens gehört haben (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. X R 6/04).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuerabzug: Bei hohen Tankkosten kann Verlust drohen
Die Preise für Benzin und Diesel steigen stetig, sodass schnell ein Betrag von über 100 EUR bezahlt werden muss. Ist dem so, ist jedoch für umsatzsteuerliche Unternehmer Vorsicht geboten. Denn liegt der Rechnungsbetrag über der 100 EUR-Grenze für Kleinbeträge, reicht dem Finanzamt zur Gewährung des Vorsteuerabzugs nicht mehr nur die normale "Tank-Quittung" aus. Die Vereinfachungsregeln, die bei Rechnungen über Kleinbeträge gelten, entfallen. D.h., man muss eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetztes vorlegen, die neben Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers u.a. auch eine fortlaufende Rechnungsnummer und die Höhe der Umsatzsteuer ausweist. Dem Wunsch nach einem solchen Rechnungsbeleg wird ein Tankstellenbetreiber aber sicher nur selten nachkommen.
Hinweis: In den Fällen, in denen man keine Chance auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung hat, sollte man deshalb bereits im Vorfeld darauf achten, dass der Rechnungsbetrag die Grenze von 100 EUR nicht überschreitet. Nur so ist der Vorsteuerabzug auch in diesen Fällen sicher gewährleistet.
Berichtigungszeitpunkt: Bei Minderung des Entgelts
Hat sich das Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz gemindert, hat derjenige, der die Rechnung ausstellt, entsprechend ebenfalls die Umsatzsteuer zu berichtigen. Ist der (Rechnungs-)Leistungsempfänger ein Unternehmer, hat er die Vorsteuer entsprechend zu korrigieren. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Vertragsänderung
Erlischt die Forderung auf eine Gegenleistung auf Grund einer späteren Vertragsänderung teilweise, mindert sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt dieser Vertragsänderung.Mängelrüge
Mindert sich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt auf Grund einer Mängelrüge, tritt die Änderung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche ein, d.h. im Auszahlungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Kundenkonto.Uneinbringlichkeit von Forderungen
Eine Steuerberichtigung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des (Rechnungs-)Leistungsempfängers. Dies gilt allerdings ebenso für den Fall, dass der Empfänger die Forderung bestreitet. Hier muss dann deckungsgleich die Vorsteuer beim Empfänger berichtigt werden.Boni, Skonti, Rabatte
Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten steht die Höhe der Entgeltminderung zum Zeitpunkt der Leistung bzw. Vereinbarung in der Regel noch nicht fest. Daher ist eine Berichtigung erst für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden (OFD Hannover, Verfügung vom 17.1.2006, Az. S 7330 - 25 - StO 181).
Arbeitgeber
Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Möglich bei Bonus-Programm der Bahn
Bei Fluggesellschaften sind Kundenbindungsprogramme schon seit langem üblich, bei denen es für die Inanspruchnahme einer Leistung Bonuspunkte gibt. Nun bietet auch die Bahn ein solches Prämienmodell für Bahn-Card-Inhaber unter "bahn.bonus" an. Die Finanzverwaltung unterscheidet aus lohnsteuerlicher Sicht drei Sachverhalte:
Resultiert der Bonus aus Privatfahrten der Arbeitnehmer und wird er wiederum für diese Zwecke verwendet, liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor.
Gleiches gilt, wenn dienstlich gesammelte Punkte der Arbeitnehmer ausschließlich für beruflich veranlasste Reisen eingesetzt werden.
Werden die auf dienstlichen Fahrten gesammelten Punkte der Arbeitnehmer allerdings für private Zwecke verwendet, liegt ein geldwerter Vorteil, d.h. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Im dritten Fall ist der Arbeitgeber im Ergebnis zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Er muss seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie ihm am Ende eines Lohnzahlungszeitraums mitteilen, ob eine private Verwendung "betrieblicher Bonuspunkte" stattgefunden hat. Kommen die Arbeitnehmer ihrer Angabepflicht nicht nach, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
Hinweis: Der Zufluss von Arbeitslohn liegt erst bei Inanspruchnahme und nicht bereits bei Erhalt der Bonuspunkte vor. Hierbei kann der Freibetrag für Sachprämien in Höhe von aktuell 1.080 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Für den Teil der Prämien, die den Freibetrag überschreiten, kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Einkommensteuer pauschal erhoben wird. Der Arbeitgeber hat die Prämienempfänger in diesen Fällen von der Steuerübernahme in Kenntnis zu setzen (Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland vom 24.10.2005, Az. B/2 - 4 - 134/05 - S 2334).
Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren: Für Außenprüfung bindend
Hat der Arbeitgeber bei dem für seine Betriebsstätte zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren eingeholt und ist er anschließend danach verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt an die Auskunft gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zur Abgeltung der nachzuzahlenden Steuer einer Pauschalierung zugestimmt hat.
Ist der Arbeitgeber gemäß der Anrufungsauskunft verfahren, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts inhaltlich richtig ist.
Hinweis: Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch im Hinblick auf die sich daran anschließende Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Hier bindet die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers nicht. Damit kann es beim Wohnsitzfinanzamt auch zu anderen steuerrechtlichen Entscheidungen kommen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor der Betrieb oder der Arbeitnehmer eine Auskunft eingeholt haben (BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 23/02).
Arbeitnehmer
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte: Können wiederholt geändert werden
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stehen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. D.h., solange der Vorbehalt wirksam ist, können die Eintragungen jederzeit aufgehoben bzw. geändert werden. Werden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einmal geändert, führt dies nicht zum Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung, selbst dann nicht, wenn bei dem Änderungsvorgang der Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.
Hinweis: Das hat zur Folge, dass bereits einmal geänderte Eintragungen auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut geändert werden können. Eine wiederholte Änderung kann nicht durch Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben verhindert werden, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung zu keiner Zeit ausdrücklich aufgehoben wurde (BFH-Beschluss vom 25.10.2005, Az. VI B 20/05).
Arbeitslohn: Möglich bei Übernahme hoher Geldbuße durch Arbeitgeber
Übernimmt ein Arbeitgeber eine persönlich gegen einen Arbeitnehmer festgesetzte Geldbuße, kann die Zahlung Arbeitslohn darstellen. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitgeber an der Übernahme der Zahlung ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse hat.
Obwohl die Tat des Geschäftsführers im Urteilsfall auch zum Vorteil der Arbeitgeberin begangen wurde, stellt die Übernahme der Geldbuße steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn der Geschäftsführer wurde dadurch bereichert. Die gegen ihn persönlich festgesetzte Geldbuße betrug mit 40.000 EUR drei viertel seines Jahresgehalts. In solch einem Fall steht der Vorteil des Geschäftsführers, nämlich die Verhinderung einer erheblichen eigenen wirtschaftlichen Einbuße, im Vordergrund.
Hinweis: Anders kann der Fall jedoch zu beurteilen sein, wenn der Arbeitgeber z.B. Verwarngelder seines Arbeitnehmers wegen Falschparkens in geringer Höhe übernimmt (FG Bremen, Urteil vom 6.10.2005, Az. 1 K 55/03 (3)).
Abschließende Hinweise
Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes: Geplante Änderungen im Überblick
Das Bundeskabinett hat Ende Februar 2006 den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 beschlossen. Darin enthalten sind u.a. Änderungen von sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die nach dem Entwurf auch bereits am 1.7.2006 in Kraft treten sollen. Zu den wichtigsten geplanten Änderungen zählen:
Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) in der Wirtschaft
Der pauschale Abgabensatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Wirtschaft soll von derzeit insgesamt 25 Prozent auf insgesamt 30 Prozent wie folgt angehoben werden:
Beiträge zur Krankenversicherung von 11 Prozent auf 13 Prozent
Beiträge zur Rentenversicherung von 12 Prozent auf 15 Prozent.
Die pauschale Lohnsteuer soll bei 2 Prozent verbleiben. Neben diesen Abgaben sind ferner noch die Umlagen U1 und U2 an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Cottbus abzuführen. Werden die geplanten Neuregelungen durchgesetzt, erhöhen sich die Abgaben für einen Minijob damit monatlich insgesamt von 100 EUR auf 120 EUR.
Hinweis: Für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten ist bisher keine Änderung geplant, sodass es für diese Beschäftigten bei den Beitragssätzen von 5 Prozent für die Krankenversicherung, von 5 Prozent für die Rentenversicherung und bei 2 Prozent pauschale Lohnsteuer bleibt. D.h., für diese Beschäftigten sollen weiterhin 12 Prozent des Arbeitsentgelts an die Minijobzentrale abgeführt werden.
Änderung der Berechnung der Beiträge für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone
Die Formel für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR bis 800 EUR im Monat) soll ebenso verändert werden. Bewirkt werden soll diese Änderung durch Anpassung des Faktors "F". Dieser wurde bislang wie folgt ermittelt: Der pauschale Abgabensatz für Minijobber von insgesamt 25 Prozent wird durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des jeweiligen Kalenderjahrs geteilt, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.
Durch die geplante Heraufsetzung des pauschalen Abgabensatzes auf 30 Prozent würde sich damit für den Rest des Jahres 2006 eine Erhöhung des Faktors "F" von 0,5967 auf 0,7160 ergeben. Bei einem Arbeitsentgelt von 600 EUR monatlich würden sich durch die geplante Änderung beim Arbeitgeber keine Veränderungen ergeben, d.h. der Anteil des Arbeitgebers würde unverändert 125,70 EUR betragen. Der Arbeitnehmeranteil würde sich allerdings von vorher 90,90 EUR auf 101,90 EUR erhöhen und damit bei gleichem Bruttoentgelt um 11 EUR höher liegen als vor der Änderung.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sollen in der Sozialversicherung nicht mehr beitragsfrei sein, wenn sie auf einem Entgelt von mehr als 25 EUR pro Stunde beruhen. Zu beachten ist, dass bei dieser Regelung nicht nur der darüber hinausgehende Teil beitragspflichtig werden soll. D.h. in den Fällen, in denen der Betrag von 25 EUR überschritten wird, sollen die gesamten Zuschläge beitragspflichtig werden. Von der geplanten Neuregelung wären demnach nur diejenigen betroffen, die ein Arbeitsentgelt von mehr als 25 EUR pro Stunde erzielen (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes aus dem Februar 2006, Drs 142/06).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat April 2006
Im Monat April 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. April 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. April 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. April 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |