Steuerinformationen Februar 2006
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- Krankenversicherungsbeiträge: Ist die Abzugsbeschränkung rechtens?
- Kindbedingte Steuervorteile: Rückwirkend bei Anerkennung der Vaterschaft
- Ausbildungskosten: Details zum steuerlichen Ansatz
- Doppelte Haushaltsführung: Bei unentgeltlicher Nutzung einer Elternwohnung
Vermieter:
- Nachträgliche Herstellungskosten: Auch bei minimalstem Raumgewinn
- Degressive Abschreibung: Kein Ansatz für Dachausbau vor Aufteilung
Kapitalanleger:
- Halbeinkünfteverfahren: Anwendbar bei Bezugsrechten
- Zwischengewinn bei Hedge-Fonds: Weiterhin keine Ermittlung notwendig
- Freistellungsaufträge: Erteilung und Änderung jetzt online möglich
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Gewillkürtes Betriebsvermögen: Aktien unmissverständlich zuordnen
- Ansparrücklage: Kann nur vollständig aufgelöst werden
- Keine Steuerbefreiung: Für private Telefonkosten von Unternehmern?
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Verluste von Auslandstöchtern: Nur mit Einschränkungen verrechenbar
- Wesentliche Beteiligung: Zur Zahlung des Veräußerungspreises in Aktien
Umsatzsteuerzahler:
- Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch: Löst keine Umsatzsteuer aus
- Umsatzsteuer: Nur sieben Prozent bei Kombiartikel "Zeitschrift mit CD"
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
- Werbungskosten: Auch für Computergrundkurs möglich
- Kein Abfindungsbestandteil: Verzicht auf Rückübertragung von Aktien
- Ermäßigter Steuersatz: Für Zahlung wegen verweigerter Wiedereinstellung
- Werbungskosten: Kosten für Umwege zur Arbeit zählen nicht immer dazu
Abschließende Hinweise:
- Künstlersozialabgabe: Fällig bei regelmäßiger Webdesigner-Beauftragung
- KfW: Förderung für Gründer und kleine Unternehmen
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Februar 2006
Alle Steuerzahler
Krankenversicherungsbeiträge: Ist die Abzugsbeschränkung rechtens?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Er hat auf Grund dessen das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob die maßgebliche Vorschrift im Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.
In dem Urteilsfall klagen ein freiberuflicher Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 machten sie für sich und ihre Kinder entrichtete Krankenversicherungsbeträge in Höhe von ca. 33.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nur ca. 10.000 EUR als Sonderausgaben. Die Eltern vertraten daraufhin die Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig sei. Insbesondere Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssten im Vergleich zu Arbeitnehmern höhere Beträge für die Existenzsicherung ausgeben, die steuerlich aber nicht berücksichtigt würden. Ein solcher Versicherungsschutz sei mit Beiträgen in Höhe des Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erreichen. Außerdem bliebe der erhöhte Aufwand von Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern unberücksichtigt.
Hinweis: Das gegenständliche Verfahren betrifft das Streitjahr 1997. Die Fachwelt ist sich zur Zeit allerdings noch uneins darüber, ob und wie sich dieses Verfahren auch auf andere Veranlagungszeiträume auswirkt: Denn obwohl die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bereits Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks in den Einkommensteuerbescheiden ist, ist unklar, ob dieses neue beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren ebenfalls davon umfasst wird. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich hierzu noch nicht verbindlich geäußert.
Ebenso könnten Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 von diesem Verfahren betroffen sein, da der Abzug der Krankenkassenbeiträge durch das Alterseinkünftegesetz auch weiterhin begrenzt ist und die Kinderanzahl keine Rolle spielt. Solange das BMF den Vorläufigkeitsvermerk aber nicht ausdrücklich auch auf diesen Fall ergänzt, besteht hier ebenfalls keine abschließende Rechtssicherheit.
Betroffen sind alle Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die wegen der Höchstbeträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt auch gesetzlich Versicherten nur angeraten werden, die weitere Vorgehensweise entweder (individuell) mit dem eigenen Berater abzuklären oder aber - rein vorsorglich - in allen noch offenen Fällen Einspruch einzulegen. Würde sich nach dem eingelegten Einspruch dann zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dies "vergeblich" war, würde es lediglich zu einer Zurückweisung des Einspruchs durch das Finanzamt kommen (BFH-Beschluss vom 14.12.2005, Az. X R 20/04).
Kindbedingte Steuervorteile: Rückwirkend bei Anerkennung der Vaterschaft
Nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Vaterschaft nachträglich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Beides wirkt auf die Geburt des Kindes zurück, sodass beidseitige Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für Unterhaltsforderungen des Kindes als auch für Ansprüche des leiblichen Vaters auf z.B. Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Im Urteilsfall klagte der leibliche Vater auf die Berücksichtigung von Kinder- und Haushaltsfreibetrag in mehreren Jahren. Allerdings erkannte er die Vaterschaft erst im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens an. Dies hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Finanzgericht auch in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Denn durch die Anerkennung der Vaterschaft sind die angefochtenen Steuerbescheide, in denen bis dahin noch keine kindbedingten Steuervorteile berücksichtigt worden waren, nachträglich rechtswidrig geworden.
Das Vaterschaftsanerkenntnis ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit mit der Folge, dass das Finanzamt noch nicht verjährte bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu Gunsten des Vaters ändern muss. Die Änderung hat nicht nur in Bezug auf den Kinderfreibetrag zu erfolgen, sondern auch hinsichtlich der übrigen kindbedingten Vergünstigungen (BFH-Urteil vom 28.7.2005, Az. II R 68/04).
Ausbildungskosten: Details zum steuerlichen Ansatz
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zur Behandlung von Berufsausbildungskosten anlässlich der gesetzlichen Neuregelungen aus dem Jahr 2004 wie folgt geäußert:
Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Allerdings können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt werden.
Findet allerdings eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie das Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder zum Studium abkommandierte bzw. beurlaubte Bundeswehroffiziere oder für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche) statt, liegen Werbungskosten/Betriebsausgaben vor. Wird die Erstausbildung oder das Erststudium dagegen lediglich vom Arbeitgeber finanziell gefördert, können keine Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.
Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium fallen unter die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Hinweis: Zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können bis zu dem Betrag von 4.000 EUR im Kalenderjahr z.B. als Sonderausgaben abgezogen werden:
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
- Mehraufwand für Verpflegung,
- Mehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung, sowie
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (BMF, Schreiben vom 4.11.2005, Az. IV C 8 - S 2227 - 5/05).
Doppelte Haushaltsführung: Bei unentgeltlicher Nutzung einer Elternwohnung
Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Kind eine Wohnung im elterlichen Haus unentgeltlich nutzen darf.
Das gilt gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest immer dann, wenn es sich bei der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts um eine abgeschlossene und den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung handelt. Ausschlaggebend war im Urteilsfall, dass das auswärtig arbeitende Kind ledig, ungebunden und Berufsanfänger war. In der Regel bestehen in solchen Fällen noch verstärkt persönliche Beziehungen zu den Eltern und dem Freundeskreis in der Heimat. Diese Annahme kann unter anderem durch den Nachweis vieler Heimfahrten gestärkt werden. Deutet in diesen Fällen nichts darauf hin, dass das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist, kann von einem eigenen Hausstand ausgegangen werden.
Hinweis: Eine fehlende finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Unterhalt der Räume im Elternhaus spricht nicht gegen eine doppelte Haushaltsführung. Denn gezahlte Miete und Nebenkosten spielen für den Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in Bezug auf die Räume am Beschäftigungsort eine Rolle (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2005, Az. 13 K 2622/03 E).
Vermieter
Nachträgliche Herstellungskosten: Auch bei minimalstem Raumgewinn
Erfolgen in einer Mietimmobilie umfangreiche nachträgliche Baumaßnahmen, stellt sich immer wieder die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der dazu erforderlichen Aufwendungen. Zum einen kann es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten eines vermieteten zur Einkünfteerzielung bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteils handeln. Diese sind grundsätzlich nur in der Form von Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar. D.h., die Aufwendungen sind auf die Gesamtdauer der Nutzung des vermieteten Gebäudes zu verteilen und nur mit dem auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum entfallenden Betrag der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten abzusetzen. Zum anderen kann es sich dabei aber auch um Erhaltungsaufwand handeln, d.h., um sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg führt eine Balkonverglasung bzw. eine Balkonüberdachung zu Herstellungskosten und nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand. Das gilt selbst dann, wenn die durch die Baumaßnahme gewonnene Raumfläche nur minimal ist (sieben Quadratmeter) und die Baumaßnahme primär durchgeführt wurde, um einen wirksamen Schutz vor Feuchtigkeit und Pilzbefall herbeizuführen. Nicht das Motiv für die Maßnahme, sondern die tatsächlich herbeigeführte Erweiterung des Gebäudes ist für die Beurteilung entscheidend.
Hinweis: Von Herstellungskosten ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Gebäude in seiner Substanz vermehrt oder in seiner nutzbaren Fläche vergrößert wird. Allein maßgebend ist der Flächenzuwachs und nicht der Zusatznutzen oder die Absicht der Baumaßnahme. Werden neben den zu Herstellungskosten führenden Baumaßnahmen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sind die Aufwendungen nicht aufteilbar. D.h. in den Fällen, in denen Erweiterungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ineinander greifen, fallen insgesamt Herstellungskoten an (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2005, Az. 8 K 263/04, rkr.).
Degressive Abschreibung: Kein Ansatz für Dachausbau vor Aufteilung
Baut der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses das Dachgeschoss der Immobilie zu einer Wohnung aus, ohne daran zuvor Wohnungseigentum durch Aufteilung begründet zu haben, kann er grundsätzlich für diese Wohnung die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude nicht in Ansatz bringen. Das gilt selbst dann, wenn die Dachgeschosswohnung nach Fertigstellung ebenfalls vermietet wird.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs wird in den Fällen, in denen erst nach Fertigstellung der Baummaßnahmen und anschließender Vermietung Wohnungen zu Eigentumswohnungen werden, das einheitliche Wirtschaftsgut "Gebäude" erweitert und keine Eigentumswohnung hergestellt. Da der Ansatz von degressiver AfA aber nur bei zu Wohnzwecken hergestellten Immobilien oder selbstständigen Gebäudeteilen zum Ansatz kommt, erhöhen in diesen Fällen die Aufwendungen für die Errichtung lediglich als nachträgliche Herstellungskosten des Gesamtgebäudes die AfA-Bemessungsgrundlage für dieses Wirtschaftsgut.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wirtschaftsgut "Gebäude" degressiv abgeschrieben werden. Durch die degressive Abschreibungsmethode eröffnet sich die Möglichkeit, bereits im Jahr des Erwerbs einen verhältnismäßig hohen Teil der Erwerbskosten in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Der Abschreibungssatz ist bei der degressiven Abschreibung grundsätzlich auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Er darf maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Um die degressive AfA für eine Dachwohnung in einem ähnlich gelagerten Fall zu retten, sollte vor der Herstellung auf jeden Fall zunächst die Aufteilung des Hauses in Teileigentum vollzogen werden (BFH-Urteil vom 9.6.2005, Az. IX R 30/04).
Kapitalanleger
Halbeinkünfteverfahren: Anwendbar bei Bezugsrechten
Der Verkauf von im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhaltenen Bezugsrechten ist steuerpflichtig, sofern die mit dem Erwerb der Altaktien beginnende Spekulationsfrist im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen ist. Das Halbeinkünfteverfahren ist in einem solchen Fall anzuwenden.
Das wirkte sich im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs negativ aus, da es sich für den Bezugsrechtsinhaber um ein Verlustgeschäft gehandelt hatte, welches er auf Grund dieser Entscheidung nur zu 50 Prozent steuerlich geltend machen kann.
Hinweis: Die Anschaffungskosten der Bezugswerte ergeben sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises im Verhältnis zum Kurs der Altaktie vor der Kapitalerhöhung. Der hiernach ermittelte Wert des Bezugsrechts wird nun dem Verkaufspreis gegenübergestellt und ergibt dann mit 50 Prozent den Veräußerungserlös nach § 23 Einkommensteuergesetz. Dies war auch bislang bereits die Auffassung der Finanzverwaltung. Gleichzeitig mindert sich der ehemalige Kaufkurs der Altaktien um die errechneten Anschaffungskosten des Bezugswertes (BFH-Urteil vom 27.10.2005, Az. IX R 15/05).
Zwischengewinn bei Hedge-Fonds: Weiterhin keine Ermittlung notwendig
Alle Investment-Fonds sowie inländische Investmentaktiengesellschaften müssen seit Anfang 2005 den Zwischengewinn ermitteln und bekannt machen. Davon ausgenommen waren bis zum Ende des Jahres 2005 Dach- und Single-Hedge-Fonds.
Auf Grund einer Erörterung der obersten Finanzbehörden ist diese Frist nun bis zum 31.12.2006 verlängert worden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.11.2005, Az. S 1980 - 2 St 31/St 32/St 33).
Freistellungsaufträge: Erteilung und Änderung jetzt online möglich
Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen bzw. ändern wollte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Denn jeder Freistellungsauftrag muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilt werden, auf dem die Unterschrift des Kunden vorgesehen ist. Allerdings war es bislang auch schon möglich, einen Freistellungsauftrag per Telefax zu erteilen. Trotzdem war dieses Prozedere vor allen Dingen für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Dies kann sich nun ändern, da die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags neuerdings auch online möglich ist.
Wollen die Banken von der Online-Abwicklung Gebrauch machen, müssen sie gewährleisten, dass die Unterschrift ihrer Kunden durch eine elektronische Authentifizierung z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN-/TAN-Verfahrens erfolgt. Hierzu wird zur Identifikation des Kunden die PIN verwendet und die Unterschrift durch die TAN ersetzt.
Hinweis: Liegt ein Freistellungsauftrag vor, zahlen Banken auch im Jahr 2006 Zinsen an Alleinstehende in Höhe von 1.370 EUR und an zusammenveranlagte Ehegatten in Höhe von 2.740 EUR steuerfrei aus. Ab dem 1.1.2007 soll der Sparerfreibetrag nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung allerdings weiter gesenkt werden. Im Gespräch ist die Senkung des Sparerfreibetrags auf 750 EUR für Alleinstehende und auf 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten (BMF, Schreiben vom 13.12.2005, Az. IV C 1 - S 2404 - 31/05).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Gewillkürtes Betriebsvermögen: Aktien unmissverständlich zuordnen
Die Verlagerung des Risikos der Negativentwicklung von Aktien auf den betrieblichen Bereich kann lukrativ sein, da ein Verlust unabhängig von Spekulationsfristen zur Gewinnminderung führen kann. Aktien gehören aber in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Denn sie sind in den seltensten Fällen ausschließlich für den unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt. Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter in der Regel zugeordnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Da eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter in diesen Fällen willkürlich geschieht, bezeichnet man das Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen. Liegt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen vor, handelt es sich um Privatvermögen.
Aktien sind Wirtschaftsgüter, die ein Kaufmann in der Regel dem gewillkürten Betriebsvermögen widmen kann, weil sie grundsätzlich als Liquiditätsreserve den Betrieb fördern können. Sie scheiden also nicht bereits als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, weil sie in spekulativer Absicht erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen werden. Eine Einlage von Aktien in das gewillkürte Betriebsvermögen kommt in der Regel aber dann nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Zuordnung bereits erkennbar ist, dass diese auf Grund von Kursverlusten nicht mehr geeignet sind, den Betrieb zu fördern.
Auch kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich erfolgen muss. Ein sachverständiger Dritter muss die Zugehörigkeit ohne weitere Erklärung erkennen können. Eine rückwirkende Einbuchung in das gewillkürte Betriebsvermögen, ggf. erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, ist dementsprechend unzulässig. Insbesondere dann, wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Aktien dem Unternehmen Verluste beschert hätten (FG München, Urteil vom 22.7.2005, Az. 8 K 4787/03, Revision beim BFH unter Az. IX R 28/05).
Ansparrücklage: Kann nur vollständig aufgelöst werden
Eine einmal gebildete Ansparrücklage kann freiwillig auch vorzeitig wieder aufgelöst werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine teilweise Fortführung der Rücklage allerdings nicht möglich. Denn eine Ansparrücklage ist streng auf ein bestimmtes Investitionsgut bezogen, welches auch nicht ausgetauscht werden kann. Würde lediglich ein Teil der Ansparrücklage fortgeführt, würde dafür die sachliche Rechtfertigung fehlen. Der Wille, die Rücklage vorzeitig aufzulösen, wird so gewertet, dass die Investitionsabsicht für das Investitionsgut insgesamt aufgegeben wird. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine nur teilweise Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist.
Im Urteilsfall wollte der Betriebsinhaber die Rücklage rückwirkend teilweise auflösen, da das Einkommen im Folgejahr besonders hoch wurde und sich der Gewinn andernfalls noch um den Auflösungsbetrag aus der Ansparrücklage nebst dem Strafzuschlag zusätzlich gesteigert hätte. Diese Gestaltungsvariante wurde nicht zugelassen, da auch der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig war. Denn auch zeitlich unbefristete Wahlrechte können längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen.
Hinweis: Damit ist ein Unternehmer an seine einmal getroffene Wahl gebunden, die er in einem Jahresabschluss getroffen hat, der einem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde liegt (BFH-Urteil vom 21.9.2005, Az. X R 32/03).
Keine Steuerbefreiung: Für private Telefonkosten von Unternehmern?
Die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind gemäß den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt dies allerdings nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler.
Denn der Gesetzgeber hat mit dieser auf die Arbeitnehmer begrenzten Steuerbefreiung zum einen die Nutzung und Akzeptanz des Internets fördern wollen. Zum anderen sollte der Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermieden werden, den er im Hinblick auf eine nur begrenzte Freistellung ansonsten leisten müsste. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung eine andere als bei Unternehmern. Im Ergebnis ist in dieser Ungleichbehandlung damit auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist ferner sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer.
Eine Erweiterung dieser Steuerbefreiung auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. Daher ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in diesem Punkt sachlich gerechtfertigt.
Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend zu entscheiden, ob Gewerbetreibende und Freiberufler ihren Gewinn um den privaten Anteil an Telekommunikationskosten erhöhen müssen oder ob auch sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Betroffene sollten ihre Bescheide offen halten (FG Münster, Urteil vom 17.8.2005, Az. 12 K 3383/03 E, Revision beim BFH unter Az. XI R 50/05).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verluste von Auslandstöchtern: Nur mit Einschränkungen verrechenbar
Bei Organschaftsverhältnissen wirken sich nach den deutschen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen nur die Verluste von Organgesellschaften mit einem Sitz im Inland aus. Um eine im Ansatz vergleichbare britische steuerrechtliche Regelung ging es im Fall der in Großbritannien ansässigen Warenhauskette Marks & Spencer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese konnte die Verluste ihrer Auslandstöchter nicht mit heimischen Gewinnen verrechnen, wohingegen ihr die Verrechnung mit Verlusten inländischer Töchter möglich gewesen wäre.
Der EuGH hat in diesem Fall entschieden, dass es grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn das jeweilige nationale Steuerrecht es verbietet, Verluste von Auslandstöchtern im Inland zu verrechnen. Allerdings setzten die Richter diesem Verbot auch Grenzen. So verstößt es gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit, wenn
die gebietsansässige Muttergesellschaft keine Möglichkeit hat, Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften abzuziehen,
die jeweilige ausländische Tochtergesellschaft nachweislich sämtliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat und
die Muttergesellschaft die Verluste auch nicht in künftigen Zeiträumen selbst durch Übertrag von der ausländischen Tochter berücksichtigen kann.
Hinweis: Auf Deutschland ist das Urteil nicht unmittelbar anwendbar, da im Rahmen von Organschaftsverhältnissen grenzüberschreitende Ergebnisabführungsverträge bislang nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Für den Fall aber, dass hier alle Möglichkeiten der Verlustnutzung im Ausland ausgeschöpft sein sollten, muss geprüft werden, wie entsprechende deutsche Steuervorschriften europarechtskonform auszulegen sind und die Verluste im Inland verrechnet werden können (EuGH, Urteil vom 13.12.2005, Az. Rs C-446/03).
Wesentliche Beteiligung: Zur Zahlung des Veräußerungspreises in Aktien
Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert und erhält der veräußernde Gesellschafter als Entgelt dafür börsengängige Aktien, bestimmt sich der Veräußerungspreis selbst dann nach dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der Anteile sich dazu verpflichtet hat, die Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig Holstein ist bei einem solchen Tauschgeschäft als Veräußerungspreis für die GmbH-Anteile der Wert der eingetauschten Aktien am maßgebenden Stichtag anzusetzen und nicht der nach Ablauf der Sperrzeit festzustellende Wert der Aktien. Denn der Zeitpunkt der Veräußerung sei der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf den veräußernden Gesellschafter übergegangen ist. Bei der vereinbarten Sperrfrist handele es sich um eine persönliche Verpflichtung des Veräußerers, die den Wert der übernommenen Anteile zum Übergabetag aber nicht beeinträchtigt. Kursanstieg oder Kursverluste der Aktien sind steuerlich unbeachtliche Vorgänge auf der privaten Vermögensebene. Durch das eingegangene Kursrisiko sind die erworbenen Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht weniger wert gewesen als der damalige aktuelle Börsenkurs. Der Verlust ist erst in der Folgezeit eingetreten.
Hinweis: Diese statische Sichtweise ist vergleichbar mit der Bemessungsgrundlage im Erbfall. Auch hier ist der Börsenkurs am Todestag maßgebend, selbst wenn die Erben erst einmal nicht über das Depot verfügen können und die Wertpapiere im Kurs sinken. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls denkbar, wenn am Veräußerungsstichtag bereits konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Kursentwicklung erkennbar wären (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.7.2005, Az. 3 V 147/05, rkr.).
Umsatzsteuerzahler
Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch: Löst keine Umsatzsteuer aus
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines unternehmerisch genutzten Grundstücks - z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge - unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchrechts (der Nießbrauch gewährt dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands) für den Schenker wird für die Dauer des Nießbrauchs keine Umsatzsteuer ausgelöst. Denn der Schenker behält sich mit dem Nießbrauch die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks vor und verschafft dem Beschenkten (noch) keine Verfügungsmacht. Damit liegt auch noch keine Lieferung vor, die der Umsatzsteuer unterliegt. Auch stellt das Nießbrauchrecht in solchen Fällen keine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar.
Hinweis: Wenn der Schenker die unternehmerische Nutzung des Grundstücks weiter fortsetzt, entfällt vorerst ebenso eine Vorsteuerberichtigung, da nach der Übertragung die Verwendung des Grundstücks unverändert bleibt.
Mit Beendigung des Nießbrauchs etwa durch Tod, Fristablauf oder bei vorzeitiger Auflösung, verliert der Schenker seine Verfügungsmacht über die Immobilie. In diesen Fällen liegt dann ein Vorgang vor, der Umsatzsteuer auslöst, sofern es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Das Grundstück wird ab diesem Zeitpunkt zu Zwecken genutzt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen hängen dann davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Immobilie zuvor angeschafft wurde:
Bei Anschaffung des Grundstücks vor dem 1.7.2004 handelt es sich um eine steuerfreie Lieferung, die beim Schenker ggf. zu einer Vorsteuerberichtigung führen kann. Bei nach dem 30.6.2004 erworbenen Grundstücken handelt es sich nach der Verwaltungsauffassung um eine steuerpflichtige Lieferung als unentgeltliche Wertabgabe, sofern die Immobilie zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (OFD Koblenz, Rundverfügung vom 5.10.2005, Az. S 7100 A - St 44 3).
Umsatzsteuer: Nur sieben Prozent bei Kombiartikel "Zeitschrift mit CD"
Die verstärkt in den Handel drängenden Zeitungen, die als Beilage eine CD beinhalten, unterliegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg grundsätzlich insgesamt der ermäßigten Umsatzsteuer von sieben Prozent, da die beigelegten CDs in der Regel weder einzeln angeboten werden noch einzeln verkäuflich wären.
Diese so genannten Kombiartikel werden nach dem Bestandteil beurteilt, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht. Bei der Zeitschrift mit CD im vorliegenden Fall bestimmte die Zeitschrift den Charakter des Kombiartikels. Damit ist sie so einzureihen, als bestünde das gesamte Produkt vollständig aus diesem Bestandteil. Denn das Erscheinungsbild dieser Zeitschrift wird durch das Einheften oder Aufkleben der CD auf dem Titelblatt nicht wesentlich verändert. Zudem werden diese Zeitschriften mit CD als Presseerzeugnis neben anderen Zeitschriften vertrieben und nicht in der Computerabteilung verkauft.
Hinweis: Der Verkauf zum ermäßigten Steuersatz gilt selbst dann, wenn die Zeitschriften wahlweise ohne oder gegen einen Aufpreis von höchstens 100 Prozent mit CD angeboten werden. Auch dann bestimmt die Zeitschrift den Charakter der Warenzusammenstellung wesentlich. Etwas anders könnte sich allerdings ergeben, wenn die mit CD gelieferte Zeitschrift mehr als doppelt so teuer wäre wie die Ausgabe ohne beigefügte CD (FG Hamburg, Urteil vom 30.6.2005, Az. VI 323/03).
Arbeitgeber
Keine Lohnsteuerpflicht: Bei Mietzins am unteren Rand des Mietspiegels
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen zu einem Mietzins innerhalb der Spanne des örtlichen Mietspiegels, liegt regelmäßig kein geldwerter Vorteil vor. Von einem geldwerten Vorteil spricht man, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Entgelt der Leistung, das der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Ansatz bringt und dem üblichen Marktpreis dieser Leistung. Er ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusetzen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt selbst dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Mietzins den untersten Wert der Preisspanne aus dem Mietspiegel darstellt. Denn auch in diesen Fällen ist noch von einer ortsüblichen Miete auszugehen.
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt allerdings auf den Mittelwert aus dem Mietspiegel abgestellt und so einen geldwerten Vorteil zum Nachteil des Arbeitnehmers berechnet. Für diesen Ansatz sprechen aber weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes, so der BFH. Ein Mietspiegel bildet mit dem Ansatz einer Preisspanne insgesamt den ortsüblichen Mietzins und damit den relevanten Endpreis am jeweiligen Abgabeort ab. Nur diese vereinfachte und praxisbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Arbeitgebern zur Ermittlung der Höhe des Mietzinses nur ein begrenzter Aufwand zuzumuten ist. Diese Pflicht wird von dem Arbeitgeber durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel erfüllt, da dieser zu den Informationsquellen gehört, die eine leichte und schnelle Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses ermöglichen. Er muss nicht zusätzlich ermitteln, welcher Wert innerhalb der Preisspanne angemessen wäre.
Hinweis: Allerdings ist auf Grund dieser Entscheidung Folgendes zu beachten:
Ist ein Mietzins am unteren Ende der Preisspanne vereinbart, muss der Mietspiegel stets beobachtet werden, um bei Veränderungen die Entstehung eines geldwerten Vorteils vermeiden zu können.
Sofern ein unter dem Mindestwert liegender Mietzins vereinbart ist, ist vom Arbeitnehmer lediglich die Differenz zum Mindestwert als geldwerter Vorteil zu versteuern (BFH-Urteil vom 17.8.2005, Az. IX R 10/05).
Arbeitnehmer
Werbungskosten: Auch für Computergrundkurs möglich
Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen in Word oder Excel mittels eines Computerkurses liegt die Vermutung nahe, dass dies heutzutage zum Allgemeinwissen gehört und somit in den Privatbereich fällt. Das hat weiterhin zur Folge, dass Aufwendungen für diese Grundlagenvermittlung grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat die Kosten für eine solche Fortbildung im vollen Umfang als Werbungskosten anerkannt, da es im konkreten Fall einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen erkannte.
Der Steuerpflichtige, ein Lagerist ohne hauseigenen PC, hatte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig war, um für den Arbeitsplatz wesentliche Grundkenntnisse zu erlangen. Dem Finanzamt hatte diese Bescheinigung nicht ausgereicht, um die Kursaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzgericht hingegen hat diese ablehnende Haltung als rechtswidrig eingestuft, da sich aus der Arbeitgeber-Bescheinigung ein eindeutiger objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ergibt. Die Fortbildung des Steuerpflichtigen war danach zwingend erforderlich und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden. Zudem sprechen Prüfung und entsprechendes Abschlusszertifikat für die berufliche Veranlassung, da dies regelmäßig nur im Arbeitsleben von Vorteil ist, um eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu können.
Hinweis: Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor der Buchung eines entsprechenden Kurses eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die berufliche Notwendigkeit der Maßnahme ausstellen lassen. Nur so ist gewährleistet, dass die anschließend anfallenden Aufwendungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Neben den Kursgebühren sind auch die Kosten für die jeweiligen Fahrten zu den Schulungsterminen, für die Fachunterlagen und bei längerer Abwesenheit auch Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2005, Az. 5 K 1944/03).
Kein Abfindungsbestandteil: Verzicht auf Rückübertragung von Aktien
Darf ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses die im Rahmen eines Optionsprogramms erhaltenen Aktien behalten, obwohl er sie wegen einer noch nicht abgelaufener Sperrfrist eigentlich zurückgeben müsste, ist darin keine steuerpflichtige Abfindung zu sehen.
Denn der Arbeitnehmer musste den in den erhaltenen Aktien liegenden geldwerten Vorteil bereits - je nach vertraglicher Ausgestaltung entweder bei Zusage oder bei Ausübung - als steuerpflichtigen Arbeitslohn lohnversteuern. Der spätere Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückübertragung der Aktien kann in diesen Fällen keinen erneuten steuerpflichtigen Zufluss auslösen. Wäre dem so, käme es beim Arbeitnehmer unzulässigerweise zu einer Doppelbesteuerung.
Hinweis: Dies gilt sogar unabhängig davon, ob der erfolgte Aktienzufluss auf Grund des Aktienoptionsprogramms auch tatsächlich in dem jeweiligen Zuflussjahr besteuert wurde (FG Köln, Urteil vom 21.9.2005, Az. 11 K 276/04).
Ermäßigter Steuersatz: Für Zahlung wegen verweigerter Wiedereinstellung
Kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung bei seinem früheren Arbeitgeber erst nach mehreren Jahren durchsetzen, unterliegt die ihm vom Arbeitsgericht zugesprochene Entschädigungszahlung, die im Veranlagungsjahr 1996 in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers in Ansatz gebracht wurde, dem ermäßigten (halben) Steuersatz.
In dem vom BFH entschiedenen Fall wechselte ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns zu einer anderen Gesellschaft. Sein bisheriger Arbeitgeber sagte ihm zu, ihn nach seinem Ausscheiden bei dem neuen Arbeitgeber wieder zu angemessenen Bedingungen einzustellen. Nachdem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hatte, verlangte er von seinem früheren Arbeitergeber wieder eingestellt zu werden. Dem wurde nicht sogleich entsprochen und es kam zum Arbeitsgerichtsprozess. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, den Arbeitnehmer wieder einzustellen und ihm eine den entgangenen Arbeitslohn ersetzende Entschädigung für die Zeit der Nichtbeschäftigung in den Jahren 1992-1995 zu zahlen. Der Arbeitgeber wurde also nicht zur Erfüllung von Ansprüchen aus einem bestehenden Dienstverhältnis verurteilt (BFH-Urteil vom 6.7.2005, Az. XI R 46/04).
Werbungskosten: Kosten für Umwege zur Arbeit zählen nicht immer dazu
Mit der Frage, inwieweit Aufwendungen von Arbeitnehmern für Umwege zur Arbeit zu den Werbungskosten gehören, haben sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf und das Finanzgericht des Saarlandes beschäftigt.
Finanzgericht Düsseldorf:
Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Umweg zu einer Tankstelle einen Unfall, führt dies nur bei einem engen Zusammenhang zwischen der Fahrt zur Arbeit und der Betankung des Pkw zu ansatzfähigen Werbungskosten. Ein solch enger Zusammenhang besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Saarland immer dann nicht mehr, wenn das Fahrzeug am Folgetag an einer näher gelegenen Tankstelle hätte betankt werden können. Denn nach den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz kommt ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der privaten Lebensführung dienen. Zwar können neben der Entfernungspauschale auch durch einen Verkehrsunfall verursachte Ausgaben zu den Werbungskosten gehören. Geschieht der Unfall aber auf einer Umwegstrecke, ist eine berufliche Veranlassung nur bei einem objektiven Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben. Der Arbeitnehmer trägt die Nachweispflicht für die berufliche Veranlassung, wenn ein Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erfolgt.Hierzu reicht die Begründung nicht aus, dass aus einer spontanen Entscheidung heraus eine entfernter liegende Tankstelle aufgesucht worden sei. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn es mangels Benzinvorrats nicht mehr möglich war, nach Hause zu kommen und am Folgetag auf dem normalen Arbeitsweg zu tanken. Vorrangig ging es dem Finanzgericht Saarland um den Nachweis eines "berechtigten Umwegs" (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2005, Az. 10 K 514/05 E).
Finanzgericht Saarland:
Beim Ansatz der Entfernungspauschale kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist, das Fahrziel in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird und der Umweg regelmäßig für Fahrten zur Arbeit benutzt wird. Voraussetzung hierfür ist eine tägliche Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dies muss der Arbeitnehmer nachweisen, da sich längere Umwegstrecken steuerlich zu seinen Gunsten auswirken. Ist der Nachweis nicht möglich, darf das Finanzamt die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte laut Routenplaner ansetzen.Im Urteilsfall ging es um eine 18 Kilometer längere Strecke. Um diese steuerlich geltend zu machen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung auf Grund hoher Verkehrsdichte ablehnt. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob die Benutzung einer Straßenverbindung subjektiv unzumutbar ist. Diese Belastung trifft jeden Verkehrsteilnehmer und muss daher beim Ansatz von Werbungskosten außer Betracht bleiben (FG Saarland, Urteil vom 13.9.2005, Az. 1 K 189/01).
Abschließende Hinweise
Künstlersozialabgabe: Fällig bei regelmäßiger Webdesigner-Beauftragung
Wer regelmäßig eine "Webdesigner"-GbR mit der Herstellung bzw. dem Ausbau, der Pflege und der Aktualisierung seiner zu Werbezwecken und zur Öffentlichkeitsarbeit dienenden Website beauftragt, muss damit rechnen, dass er mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterfällt. Das Bundessozialgericht begründet diese Entscheidung wie folgt:
Die in Auftrag gegebenen Leistungen dienen nicht dem internen Firmengebrauch, sondern der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Ziel waren Konzeption und Pflege der Außendarstellung zur optimalen Vermarktung der Produkte. Solche Leistungen werden nach neuerem Sprachgebrauch mit dem Begriff "Webdesign" beschrieben. Webdesigner sind jedoch im Sinne des KSVG grundsätzlich als Künstler anzuerkennen, weil ihre Tätigkeiten mit denen eines Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters vergleichbar sind.
Hinweis: Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass im konkreten Fall eine Webdesigner-GbR und nicht ein oder mehrere Einzelkünstler beauftragt worden sind. Denn eine GbR besitzt zwar eine eigene Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch keine juristische Person. Deshalb wird durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit als "Künstler" in der Regel auch nicht berührt (BSG, Urteil vom 7.7.2005, Az. B 3 KR 29/04 R).
KfW: Förderung für Gründer und kleine Unternehmen
Die KfW-Mittelstandsbank führt die "Mikro 10"-Darlehensvariante nach der Testphase seit März 2005 im Jahr 2006 als reguläre Programmvariante fort. Mit dem Programm wird ein Finanzierungsbedarf zwischen 5.000 EUR - 10.000 EUR abgedeckt. Damit wird Gründern und jungen Unternehmen der Zugang zu kleinvolumigen Krediten erleichtert.
"Mikro 10" ist so ausgestaltet, dass die KfW-Mittelstandsbank die wesentlichen Risiken aus der Kreditgewährung übernimmt. Hierzu gewährt die KfW der durchleitenden Hausbank eine 80-prozentige Haftungsfreistellung, die teilweise durch die Bürgschaft des Europäischen Investitionsfonds abgesichert ist.
Hinweis: Die Eckpunkte von "Mikro 10" gestalten sich wie folgt:
Zielgruppe: Gründer und kleine Unternehmen, bis zu drei Jahre nach Aufnahme der Selbstständigkeit
Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln: Bis zu 100 Prozent
Darlehensbetrag: 5.000 EUR - 10.000 EUR
Zinssatz (Stand: 28.12.2005): 8,93 Prozent p.a. effektiv
Laufzeit: 2-5 Jahre
Tilgung: Beginn nach sechs Monaten, dann halbjährlich. Die Hausbank kann mit dem Kunden flexible Rückzahlungsvereinbarungen treffen.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Februar 2006
Im Monat Februar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2006.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2005.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 Euro auf einmal am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 13. Februar 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 20. Februar 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |