Steuerinformationen Januar 2006
FL-Treuhand
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
- Steueränderungen 2006/2007/2008: Ein aktualisierter Überblick
- Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an Minderjährige
- Außergewöhnliche Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest
- Eigenheimzulage: Förderung, obwohl Familiendarlehen nicht "fremdüblich"
- Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei verheirateten Berufstätigen unzulässig
- Spenden: Zusätzlicher Abzugshöchstbetrag steht jedem Ehegatten zu
- Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Neuanstrich einer Außenfassade
Vermieter:
- Gewerblichkeit: Nicht durch umfangreiche Mietnebenleistungen
- Damnum/Disagio: Verlängerung der Übergangsregelung
Kapitalanleger:
- Lebensversicherung: Zur Steuerpflicht bei Laufzeitverlängerung
- Kurserträge von Zertifikaten: Spekulationsgeschäft oder Kapitaleinnahme?
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Betriebseinnahmen: Privatkonto mit Geschäftsvorfällen führt zur Schätzung
- Verspätungszuschlag: Möglich bei Dauerfristverlängerung
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Möglich bei Reiseleitern
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Umsatzsteuerzahler:
- Leistungszeitpunkt: Noch präzisere Angaben in Rechnungen erforderlich
- Umsatzsteuerpflichtig: Zahlung auf Grund vorzeitiger Vertragsauflösung
Arbeitgeber:
- 1-Prozent-Regel: Erfasst weder Maut noch ADAC-Schutzbrief
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Australien Nuggets für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer:
- Aufteilung in private und betriebliche Kosten: Bei Dienstreisen nun möglich
- Anrufungsauskunft "Lohnsteuer": Für Steuerfestsetzung nicht bindend
Abschließende Hinweise:
- Neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Für die Krankenversicherungspflicht
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat Januar 2006
Alle Steuerzahler
Steueränderungen 2006/2007/2008: Ein aktualisierter Überblick
Die neue Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zum Abbau von Steuervergünstigungen mit dem Ziel einer unverzüglichen Umsetzung auf den Weg gebracht. Erste Gesetze sind am 21.12.2005 bereits endgültig verabschiedet worden. Ein Teil der geplanten Steueränderungen wird allerdings erst 2006 verabschiedet, wobei diese dennoch zum Teil rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten sollen. Weitere noch anstehende Änderungen werden erst das Jahr 2007 betreffen. Grundsätzliche Reformen (wie z.B. die Unternehmenssteuerreform) sollen erst ab dem Jahr 2008 greifen.
Im Folgenden erhalten Sie einen aktualisierten Überblick über die bereits verabschiedeten Neuregelungen und die geplanten Vorhaben sowie eine aktualisierte Zeitvorgabe, ab wann mit der Umsetzung weiterer Änderungen gerechnet werden kann.
Verabschiedung der ersten Gesetze mit Wirkung zum 1.1.2006
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2005 drei Gesetzen zugestimmt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Regelungen:
Die Eigenheimzulage wird für Neufälle ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.
Die degressive Abschreibung für Mietwohnimmobilien entfällt ab dem Jahr 2006 für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.
Private Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sind ab dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.
Die auf jeweils 315 EUR begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes werden ab dem Jahr 2006 aufgehoben.
Die Freibeträge für Abfindungen zwischen 7.200 EUR und 11.000 EUR entfallen ab 2006. Eine Übergangsregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für vor 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindung und für Abfindungen wegen einer vor 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage vor, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließt.
Die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und -beihilfen wird ebenfalls ab 2006 aufgehoben. Sie gilt nur noch für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und -beihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Zeitsoldaten, die ihren Dienst vor 2006 angetreten haben, können den Freibetrag sogar noch bei Auszahlungen bis zum 31.12.2008 nutzen.
Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Steuerstundungsmodellen werden eingeschränkt, indem die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden können, nicht jedoch mit Verlusten aus anderen Modellen oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit diese noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. Die Beschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt, oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
Konkret geplante Neuregelungen mit Wirkung zum 1.1.2006
Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 den Entwurf des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verabschiedet. Bei der momentanen Praxis der Gesetzesverabschiedung kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Gesetz dem Entwurf entsprechend im Jahr 2006 verabschiedet wird. Die meisten der Regelungen sollen bereits zum 1.1.2006 in Kraft treten. Umsatzsteuerliche Änderungen werden vermutlich zum 1.7.2006 eingeführt. Hier die wichtigsten konkret geplanten Neuregelungen:
Einnahmen-Überschuss-Rechner können künftig die Anschaffungskosten von Umlaufvermögen erst bei späterer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzen. Das soll für Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude gelten und betrifft damit insbesondere den gewerblichen Grundstückshandel sowie Wertpapierhandelfonds.
Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel soll bei Unternehmern auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt werden. Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen wird die geschätzte Privatnutzung mit den hierauf entfallenden Kosten angesetzt. Der private Nutzungsanteil ist glaubhaft zu machen. Damit sollen die geplanten Änderungen keine Auswirkungen auf die Fälle haben, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (so genannte Dienstwagenbesteuerung).
Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, sollen dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung schulden. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger.
Zukünftig soll die entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden. So soll die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen z.B. mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden können.
Weitere geplante Änderungen für 2006/2007/2008
Für alle Steuerpflichtigen
Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ohne die Aufwendungen für das Material sollen mit 20 Prozent des Arbeitslohns (maximal bis zu 600 EUR) von der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen. Diese Förderung soll befristet für die Jahre 2006 und 2007 gelten.
Der Umsatzsteuersatz soll ab 1.1.2007 von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert bleiben.
Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bisher bis zum 27. Lebensjahr) des Kindes gewährt werden.
Die Versicherungssteuer soll ab 1.1.2007 um 3 Punkte auf 19 Prozent angehoben werden.
Für Arbeitnehmer
Ab 2007 soll die Pendlerpauschale nur noch ab dem 21. Kilometer berücksichtigt werden. Es soll bei einer Pauschale von 0,30 EUR je km bleiben.
Hinweis: Möglicherweise birgt diese Streichung verfassungsrechtliche Bedenken.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen wie bisher steuerfrei bleiben, lediglich die Sozialversicherungspflicht soll bereits bei einem Grundlohn ab 25 EUR greifen.
Arbeitnehmer und Selbstständige sollen ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann absetzen können, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Entgegen anders lautender Veröffentlichungen soll der Pauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 920 EUR weiterhin Steuer mindernd berücksichtigt werden können.
Für Unternehmer
Die degressive Abschreibung für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern soll bei Erwerben in 2006 und 2007 maximal 30 Prozent statt bislang 20 Prozent betragen. Maximal soll die degressive Abschreibung für Abnutzung das dreifache der linearen Abschreibung für Abnutzung betragen dürfen.
Kleinunternehmer, Existenzgründer und Mittelständler sollen möglicherweise ab dem 1.7.2006 bei der Umsatzsteuerzahlung entlastet werden. Angedacht ist die Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern von 125.000 EUR auf 250.000 EUR. In den neuen Ländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 EUR bis 2009 verlängert werden.
Die Sätze von Körperschaft- und Gewerbesteuer sollen bis zu einer umfassenden Reform unverändert bleiben.
Unternehmen sollen bei der Vorratsbewertung nicht mehr das Lifo-Verfahren (Last-In-First-Out-Verfahren) anwenden und keine Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bilden können. Bestehende Positionen sollen über drei Jahre hinweg aufzulösen sein. Das Datum, ab wann diese Regelung gilt, ist noch offen.
Für Kapitalanleger
Der Sparerfreibetrag soll ab dem 1.1.2007 auf 750 EUR pro Person (bisher 1.370 EUR) und auf 1.500 EUR für Verheiratete (bisher 2.740 EUR) sinken.
Für private Veräußerungsgeschäfte soll eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent des Veräußerungsgewinns eingeführt werden. Im Gegenzug soll dann die Spekulationsfrist von einem Jahr für Wertpapiere bzw. von zehn Jahren für Immobilien entfallen. Das selbstgenutzte Eigenheim soll wie bisher ausgenommen werden. Wertzuwächse im Privatvermögen sollen demnach künftig steuerlich voll erfasst werden, unabhängig davon, wann diese angeschafft wurden. Im Gegenzug sollen jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung geltend gemacht werden können. Auch Wertverluste sollen demnach steuerlich berücksichtigt werden. Zu welchem Zeitpunkt diese Regelung greift, steht noch nicht fest. Eine Übergangsregelung ist vorgesehen.
Hinweis: Eingeführt werden soll auch die im Rahmen des Jobgipfels geplante Erbschaftsteuerbefreiung für Unternehmensübergänge. Die Erbschaftsteuer soll für zehn Jahre gestundet werden und bei Betriebsfortführung entfallen. Für die gesetzliche Umsetzung soll aber noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer abgewartet werden. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für gewerblich geprägte Personengesellschaften soll wegfallen. Dies soll ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags gelten.
Eine umfangreiche Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften ist erst ab 2008 geplant. Möglich ist dann auch eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 19 Prozent (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005; Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 29.11.2005, Drs 16/105, Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 15.12.2005, Drs 855/05; Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 29.11.2005, Drs 16/108 und Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 15.12.2005, Drs 857/05; Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 29.11.2005, Drs 16/107 und Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 15.12.2005, Drs 856/05; Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, am 20.12.2005 vom Kabinett verabschiedet).
Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an Minderjährige
Werden Immobilien auf minderjährige Kinder übertragen, stellt sich für die steuerliche Anerkennung einer solchen Schenkung immer die Frage, ob ein Ergänzungspfleger erforderlich ist oder nicht. Maßgebend für diese Entscheidung ist grundsätzlich die Feststellung, ob dem minderjährigen Nachwuchs ausschließlich wirtschaftliche und rechtliche Vorteile oder gleichzeitig auch Belastungen zugewendet werden. Werden dem Minderjährigen gleichzeitig Belastungen zugewandt, ist ein Ergänzungspfleger einzuschalten.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein minderjähriges Kind an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Der Vorgang ist steuerlich nicht als Schenkung anerkannt worden, sodass die anteiligen Einkünfte weiter bei den Eltern verbleiben. Auslöser dafür war die fehlende Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Dieser ist bei der Zuwendung eines Anteils an einer Personengesellschaft unerlässlich, da der Vorgang dem Minderjährigen nicht nur Vorteile sondern auch Belastungen bringt.
Hinweis: Auch Nießbrauchbestellungen im Zusammenhang mit der Schenkung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder entbinden nicht per se von der Prüfung, ob der minderjährige Nachwuchs dadurch nicht trotzdem ein ganzes Bündel von Rechten und Belastungen übernimmt oder aber ob der Vorgang lediglich rechtlich vorteilhaft ist (BFH-Urteil vom 27.4.2005, Az. II R 52/02).
Außergewöhnliche Belastung: Ansatz von Altersheimkosten mittels Attest
Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine Behinderung mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können die Kosten für die Unterbringung abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. Ob bei den Steuerpflichtigen dadurch jedoch eine steuerliche Entlastung eintritt, richtet sich danach, ob bei diesen die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.
Eine Reihe von Finanzgerichten halten diese Verfahrensweise jedoch für nicht zwingend erforderlich, da dafür eine Grundlage im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine andere Form des Nachweises aus, etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden.
Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten. Denn auch ein solcher Umzug muss nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.
Hinweis: Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen in solchen Fällen grundsätzlich bis zu 924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten dann abgelehnt werden, ist der Fall mittels Einspruch offen zu halten (Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K 1676/04, rkr.; FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH, Az. III R 39/05).
Eigenheimzulage: Förderung, obwohl Familiendarlehen nicht "fremdüblich"
Werden Kauf oder Bau eines Eigenheims über einen Kredit von den Eltern oder anderen Verwandten finanziert, liegt auch dann eine begünstigte Anschaffung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vor, wenn diese Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. D.h., die Eigenheimzulage ist auch in diesen Fällen zu gewähren.
Das EigZulG verlangt nicht, dass Darlehensvereinbarungen zwischen Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Zwar könnte in solchen Fällen auch eine die Eigenheimzulage ausschließende mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen. Wird die Kreditschuld jedoch tatsächlich zurückgezahlt, ist ein gem. dem EigZulG ausreichender Nachweis über die Fremdfinanzierung des Eigenheims erbracht. Man kann nicht mehr von einer verschleierten Schenkung ausgehen.
Hinweis: Bei der Finanzierung eines Hauskaufs für die Kinder stellte sich häufig die Frage, was günstiger ist, die steuerlichen Vorteile einer mittelbaren Grundstücksschenkung oder aber der Anspruch auf acht Jahre Eigenheimzulage. War eine Geldschenkung beabsichtigt und haben die Eltern aus Vereinfachungsgründen über den verkürzten Zahlungsweg direkt an den Hausverkäufer geleistet, ist der Bundesfinanzhof von einer mittelbare Grundstücksschenkung ausgegangen. Denn die Kinder konnten in diesem Fall zu keiner Zeit selbst über die Gelder verfügen. Für den Fall, dass die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden sollte, war hier die Zahlung an die Kinder anzuraten (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2005, Az. 9 K 4016/01 EZ).
Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei verheirateten Berufstätigen unzulässig
Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnungen von Verheirateten diskriminiert die Ehe und verstößt damit gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Das gilt immer dann, wenn die eheliche Wohnung weiterhin aufrechterhalten wird. Denn durch die Zweitwohnungsteuer wird die Entscheidung steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen. Allein Stehende hingegen können einfach einen Wohnungswechsel durchführen und damit der kommunalen Abgabe entgehen. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar, die nicht gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az. 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).
Spenden: Zusätzlicher Abzugshöchstbetrag steht jedem Ehegatten zu
Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag für Spenden an bestimmte private Stiftungen in Höhe von 20.450 EUR steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu. Ein zusammen veranlagtes Ehepaar kann also insgesamt einen Betrag von 40.900 EUR geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt.
Hinweis: Der Sonderausgabenabzug in Höhe von 40.900 EUR ist auch möglich, wenn die Zuwendungen an die Stiftung ausschließlich aus dem Vermögen eines Ehegatten abgeflossen sind (BFH-Urteil vom 3.8.2005, Az. XI R 76/03).
Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Neuanstrich einer Außenfassade
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung
- gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,
- in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und
- nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.
Demnach muss es sich nach einem Urteil des Finanzgerichts München um ein Outsourcing einzelner Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden können.
Dies ist bei einem Neuanstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit. Denn aus der Haushaltsüblichkeit der begünstigten Tätigkeiten ergibt sich ein regelmäßiger, möglicherweise auch ein nach zeitlicher Unterbrechung wiederkehrender Anfall im Sinne handwerklicher Routinemäßigkeit. Dies ist bei der Renovierung der Außenfassade, die im konkreten Fall auch nach 15 Jahren aus farbtechnischer Sicht noch nicht veranlasst war, regelmäßig nicht der Fall.
Hinweis: Dienstleistungen, bei denen grundsätzlich die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, wie z.B. bei einem Partyservice anlässlich einer Feier, sind insgesamt nicht begünstigt (FG München, Urteil vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04).
Vermieter
Gewerblichkeit: Nicht durch umfangreiche Mietnebenleistungen
Die Vermietung von Grundbesitz fällt grundsätzlich auch dann noch unter die Vermögensverwaltung, wenn
- der Besitz sehr umfangreich ist,
- an eine Vielzahl von Nutzern vermietet wird,
- große Objekte wie Wohnblocks oder Bürohäuser vermietet werden,
- zur Fertigstellung des Gebäudes hohe Fremdmittel verwendet werden und
- zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Zusatzleistungen des Vermieters überschreiten erst dann die Grenze von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit, wenn sie bei langfristigen Vermietungen über ein übliches Maß hinausgehen. Dieser Umfang wird nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin bei Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsleistungen sowie Marketingmaßnahmen, die Aufwendungen von weniger als sechs Prozent der Mieteinnahmen verursachen, nicht überschritten. Das heißt, es liegen beim Vermieter in diesen Fällen immer noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gewerbesteuerpflichtig wären.
Im Streitfall hatte der Eigentümer eines Einkaufscenters umfangreiche Zusatzleistungen auf eigene Kosten übernommen, war aber im Hinblick auf durchgeführte Werbemaßnahmen wie Gewinnspiele, Kindernachmittage, musikalische Darbietungen oder Werbebeilagen nicht als Veranstalter aufgetreten. Solche verkaufsfördernden Aktionen dienen dazu, die Mieteinnahmen zu sichern. Darüber hinaus betrafen die Zusatzleistungen nur Gemeinschaftsflächen der Immobilie.
Hinweis: Eine Gewerblichkeit ist hingegen anzunehmen, wenn
- Wartungs- oder Reinigungsleistungen auch die vermieteten Ladenlokale umfassen,
- Mieter einen Anspruch auf Werbemaßnahmen haben,
- die Aufwendungen im Verhältnis zu den Mieten verhältnismäßig hoch sind und
- der Eigentümer im Objekt in eigenem Namen ein Gastronomiezentrum betreibt.
Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen insgesamt von gewerblichen Einkünften auszugehen ist. D.h., sowohl die reinen Vermietungseinkünfte als auch die Einkünfte aus den o.a. Zusatzleistungen unterliegen der Gewerbesteuer (FG Berlin, Urteil vom 11.4.2005, Az. 9 K 4184/01).
Damnum/Disagio: Verlängerung der Übergangsregelung
Ein Damnum/Disagio ist eine Zinsvorauszahlung und wird von dem gewährten Darlehensbetrag von der finanzierenden Bank einbehalten. Die steuerliche Behandlung eines Damnums/Disagios, das nach dem 31.12.2005 geleistet wird, ist nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt worden. Danach gilt:
Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungspraxis weiter Beachtung findet. Das bedeutet, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum/Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist, die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar sind.
Hinweis: Wann frühestens mit der gesetzlichen Klarstellung zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt (BMF, Schreiben vom 15.12.2005, Az. IV C 3 - S 2253a - 19/05).
Kapitalanleger
Lebensversicherung: Zur Steuerpflicht bei Laufzeitverlängerung
Die Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich zumindest mit 50 Prozent steuerpflichtig. Davor waren Auszahlungen aus Lebensversicherungen steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag eine Mindestdauer von zwölf Jahren vorsah. Wird nun die Laufzeit eines solchen "Altvertrags" nachträglich verlängert, ohne dass die Möglichkeit einer Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag vorgesehen ist, führt dies steuerrechtlich zu einem neuen Vertragsabschluss.
Damit bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und geht sogar noch einen Schritt weiter: Es entsteht nicht nur hinsichtlich der Änderungen, sondern insgesamt ein neuer Vertrag. Und zwar selbst dann, wenn es sich dabei bürgerlich-rechtlich lediglich um die Erweiterung bestehender Policen handelt. Entscheidend für die Annahme eines Neuvertrags ist stets, ob sich ein Vertrag durch die nachträglichen Vereinbarungen in seinem wirtschaftlichen Gehalt entscheidend verändert. Dies bestimmt sich nach den prägenden Merkmalen Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie sowie Zahlungsdauer.
Ist ein Neuvertrag anzunehmen, hat das nach Ansicht des BFH zur Folge, dass sowohl die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den ab der Vertragsverlängerung geleisteten Beiträgen enthalten sind als auch die Zinseszinsen aus dem "Altkapital" steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Hinweis: Versicherte sollten sich daher bei Altverträgen aus steuerlichen Gründen ggf. für eine zusätzliche Police entscheiden (BFH-Urteil vom 6.7.2005, Az. VIII R 71/04).
Kurserträge von Zertifikaten: Spekulationsgeschäft oder Kapitaleinnahme?
Grundsätzlich sind Kurserträge bei Zertifikaten nur im Rahmen der privaten Spekulationsgeschäfte zu erfassen, da theoretisch auch ein Totalverlust möglich ist. Damit können realisierte Kurserträge nach Ablauf der einjährigen Behaltens-/Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden. Sofern der Herausgeber der Wertpapiere (Emittent) aber eine Rückzahlung zusagt, liegen grundsätzlich Finanzinnovationen und damit steuerpflichtige Kapitaleinnahmen vor. Das gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung selbst dann, wenn lediglich eine teilweise Rückzahlung des Vermögens garantiert wird. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht München jetzt jedoch nicht an:
Bei einem Indexzertifikat wurde lediglich eine Rückzahlung von 10,26 Prozent zugesagt, sodass bei Fälligkeit Verluste von nahezu 90 Prozent möglich waren. Bei diesen Bedingungen ist kein Erhalt des Vermögens mehr gesichert ist, sodass nach Meinung der Finanzrichter keine Finanzinnovation vorliegt. Eine Größenordnung von 10 Prozent genügt nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Geringfügigkeitsgrenze nicht, um von der Sicherung des Nominalwerts auszugehen. Realisierte Kurserträge bleiben nach Ablauf von einem Jahr bei solchen Zertifikaten steuerfrei.
Hinweis: Die Kreditinstitute stufen Papiere mit einer Teilrückzahlung trotzdem weiterhin als Finanzinnovation ein. Das bedeutet, dass die Gewinne dem Zinsabschlag unterliegen und in der Jahresbescheinigung der Kreditinstitute als Kapitaleinnahmen aufgelistet werden. Betroffene Anleger sollten dies im Rahmen ihrer Steuererklärung korrigieren und den Bescheid offen halten, da der Bundesfinanzhof nun im Rahmen der Revision über die endgültige Handhabung zu entscheiden hat (FG München, Urteil vom 4.5.2004, Az. 2 K 2385/03, Revision beim BFH, Az. VIII R 53/05).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Betriebseinnahmen: Privatkonto mit Geschäftsvorfällen führt zur Schätzung
Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt, handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Damit unterliegen auch diese Bankbelege sowie die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen somit im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Sind sie nicht ordnungsgemäß oder werden sie nicht vorgelegt, kann eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen erfolgen.
Verstärkt sich auch aus den übrigen Einkommensverhältnissen die Annahme, dass nicht alle Einnahmen erklärt werden, besteht insgesamt ein hinreichender Verdacht, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Hinweis: Bereits aus Gründen der Transparenz ist dringend zu empfehlen, private und betriebliche Konten sowie private und betriebliche Geldbewegungen strikt zu trennen. Geschieht dies nicht, müssen sämtliche Unterlagen für beide Bankverbindungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Bereits bei unvollständigen Unterlagen hat das Finanzamt zusätzliche Argumente, um eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen zu rechtfertigen (FG Saarland, Urteil vom 30.6.2005, Az. 1 K 141/01).
Verspätungszuschlag: Möglich bei Dauerfristverlängerung
Bis zum 10. Februar ist für Umsatzsteuer-Monatszahler entweder die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar einzureichen oder der Antrag auf Dauerfristverlängerung für das entsprechende Jahr zu stellen. Der Fristaufschub wird unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung von einem Elftel auf die Steuer eines Kalenderjahrs entrichtet wird. Zu beachten ist, dass eine einmal gewährte Fristverlängerung solange weiter fortgilt, bis der Antrag zurückgenommen wird oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass es sich auch bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung um eine Steueranmeldung handelt, wodurch die verspätete Berechnung, Anmeldung und Bezahlung die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich ziehen kann. D.h., wenn Unternehmer eine solche Festsetzung vermeiden wollen, müssen sie während der Geltung der Dauerfristverlängerung die Sondervorauszahlung für das aktuelle Wirtschaftsjahr unaufgefordert bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung neu berechnen, anmelden und bezahlen.
Hinweis: Die Sondervorauszahlung aus der Dauerfristverlängerung wird bei der Festsetzung des letzten Voranmeldezeitraums angerechnet. Bei der im Februar 2006 fälligen Voranmeldung für den Dezember 2005 ist das Elftel aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Zur Anrechnung der Sondervorauszahlung kann eine Voranmeldung für den Monat Dezember auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 63/03).
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Möglich bei Reiseleitern
Studenten oder andere nebenberuflich vorübergehend als Reiseleiter oder Skilehrer für einen Reiseveranstalter tätige Personen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn
- ihnen ein Gestaltungsspielraum bei der Ausstattung der Reise eingeräumt wird,
- ein gewisses Vergütungsrisiko besteht und
- sie die Höhe des Honorars durch zusätzliche Leistungen selbst beeinflussen können.
In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall konnten die vom Veranstalter engagierten Reiseleiter frei entscheiden, ob und an welchen Reisen sie teilnehmen wollten. Hinsichtlich der Durchführung der Reisen gab es nur eingeschränkte Vorgaben. Sie konnten die Honorarhöhe durch Provisionen für den Verkauf von Merchandising-Artikeln positiv beeinflussen, mussten allerdings bei Beanstandungen von Reiseteilnehmern Kürzungen des Honorars in Kauf nehmen. Diese sowie eine sich an spontane situationsbedingte Anforderungen orientierende Arbeitsweise spricht für die Selbstständigkeit. Für den Reiseleiter besteht ein Unternehmerrisiko. Das hat zur Folge, dass der Veranstalter keine Lohnsteuer nebst Annexsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen muss.
Hinweis: Fehlende typische Arbeitnehmerrechte, z.B. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche, sprechen wie auch ein Vergütungsrisiko und die Kürze der Einsatzzeiten gegen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgehen und bei der Honorierung entsprechend vorgehen. Die Tätigkeit der Reiseleiter ist im Ergebnis mit einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit vergleichbar, die in der Regel als selbstständige Tätigkeit gewertet wird (FG Hamburg, Urteil vom 29.6.2005, Az. II 402/03, rkr.).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Vorweggenommene Erbefolge: Zur Übertragung von GmbH-Anteilen
Die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist keine Veräußerung, wenn sich der bisherige Gesellschafter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den übertragenen Gesellschaftsanteilen vorbehält. Das hat positiv zur Folge, dass die Übertragung steuerfrei ist.
Im Urteilsfall hatte der Vater GmbH-Anteile auf seine vier Kinder übertragen. Zwei Jahre später verkauften diese ihre Beteiligungen für insgesamt ca. 6.26 Mio. EUR. Der Nießbrauch wurde abgelöst, der Vater erhielt nach dem Verzicht ca. 297.000 EUR.
Hinweis: Auch die spätere Ablösung des Nießbrauchs macht die ursprüngliche Übertragung der GmbH-Anteile nicht nachträglich zur entgeltlichen Übertragung. Die Eltern müssen die Ablösesumme nicht als Veräußerungsgewinn versteuern. Das gilt aber nur, wenn die Ablösung des Nießbrauchs auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht.
Um das Finanzamt dahingehend zu überzeugen, dass der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder und die Ablösung des Nießbrauchs nichts mit der früheren Übertragung zu tun hat, sollten man nachweisen können, dass
- sich die Verhältnisse geändert haben,
- der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder bei der Übertragung durch die Eltern in keiner Weise absehbar war und
- im Vertrag keine Regelungen aufgenommen worden sind für den Fall einer späteren Veräußerung durch die Kinder bzw. zu einer Ablösung des Nießbrauchs (BFH-Urteil vom 14.6.2005, Az. VIII R 14/04).
Umsatzsteuerzahler
Leistungszeitpunkt: Noch präzisere Angaben in Rechnungen erforderlich
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anforderungen an eine Rechnung hinsichtlich der benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung erweitert:
Es ist erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt übereinstimmen oder eine Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Ausreichend ist der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich insgesamt die erforderlichen Angaben ergeben. Umfasst dies auch den Lieferschein, muss dieser das Leistungsdatum gesondert enthalten.
Bei Beförderung oder Versendung ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Beginn des Transports anzugeben. In allen übrigen Fällen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht maßgebend, bei einer sonstigen Leistung der Termin der Fertigstellung. Sofern eine Anzahlung erfolgt, ist die Angabe des Zahlungszeitpunkts nur erforderlich, wenn der Termin feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Hinweis: Die strikte Einhaltung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung genau untersucht. Die vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung sind zwingende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Zum Teil weisen die Oberfinanzdirektionen die Finanzämter ausdrücklich an, die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungserteilung strikt einzuhalten und umzusetzen (BMF, Schreiben vom 26.9.2005, Az. IV A 5 - S 7280 a - 82/05).
Umsatzsteuerpflichtig: Zahlung auf Grund vorzeitiger Vertragsauflösung
Ein echter Schadenersatz unterliegt mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Denn er wird gezahlt, weil derjenige, der leistet, für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Vertragsverhältnis vorzeitig gegen eine Abstandszahlung aufgelöst wird. In diesem Fall nimmt der Bundesfinanzhof eine sonstige Leistung an, auch wenn die Parteien die Abfindung als Schadenersatz bezeichnen.
Im Urteilsfall ging es um einen langjährig abgeschlossenen Beratervertrag, der auf Wunsch des Beratenden nach langem Streit gegen eine Einmalzahlung einvernehmlich aufgelöst wurde. Der Berater hat dabei seinen vertraglich bestehenden Rechtsanspruch zum Gegenstand eines entgeltlichen Geschäfts gemacht. Der Beratende erlangt den Vorteil, dass er ohne weitere Streitigkeiten vorzeitig aus dem Vertrag entlassen wird. Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert. Verzichtet ein Unternehmer also auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt und zwar unabhängig davon, ob auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage basierend, unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof sieht in dem entgeltlichen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, generell eine sonstige Leistung. So auch für die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags gegen Abfindung oder beim Verzicht auf die Lieferung von Gegenständen (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 34/03).
Arbeitgeber
1-Prozent-Regel: Erfasst weder Maut noch ADAC-Schutzbrief
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Vignetten und Mautgebühren auf Privatfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Der wird nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regel erfasst und muss daher noch zusätzlich als Arbeitslohn versteuert werden.
Mit der 1-Prozent-Regel sind nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen. Vom Arbeitgeber übernommene Mautgebühren und Vignettenkosten sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Sofern sie ganz auf Privatfahrten entfallen, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der gesondert zu bewerten ist. Entfällt die Straßennutzungsgebühr auf eine berufliche Fahrt, liegen insoweit Reisenebenkosten vor, die steuerfrei erstattet werden können.
Nicht zu den Gesamtkosten eines Pkw gehören neben der Maut auch Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Autoreisezug, Fähren sowie Verwarnungs- und Bußgelder. Auch hier führt die Kostenübernahme anlässlich privater Fahrten zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil.
Zahlt die Firma auch Beiträge für einen ADAC-Euro-Schutzbrief, werden auch sie nicht von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regel umfasst. Ein Schutzbrief ist auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Pkw ausgestellt. Damit vermittelt er einen umfassenden Versicherungsschutz für sämtliche eigenen wie auch fremden Fahrzeuge. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten damit vielmehr um Barlohn, der mit dem Nennwert als Einnahme anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 14.9.2005, Az. VI R 37/03).
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Australien Nuggets für Arbeitnehmer
Auf die von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer während einer Weihnachtsfeier im Jahr 1998 ausgegebenen Australien Nuggets sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft abzuführen.
Ein Arbeitgeber verteilte während der Weihnachtsfeier an seine Arbeitnehmer Australien Nuggets im Wert von circa 50 Prozent des jeweiligen Brutto-Monats-Arbeitsentgelts. Die Arbeitnehmer erhielten darüber hinaus mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 Prozent des Brutto-Monats-Arbeitsentgelts. Für die Australien Nuggets entrichtete der Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent und zahlte keine Sozialversicherungsbeiträge.
Nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen kann ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Die Voraussetzungen für eine derartige Pauschalierung lagen hier jedoch nicht vor. Denn die Australien Nuggets sind nicht aus Anlass der Weihnachtsfeier sondern nur bei deren Gelegenheit zugewendet worden. Ob ein Arbeitnehmer überhaupt Münzen erhielt und wenn ja wie viele, entschied im vorliegenden Fall der Arbeitgeber anhand der unterschiedlichen Brutto-Monats-Verdienste. Damit stellt sich die Art der Zuwendung der Australien Nuggets als eine bloße Zahlungsmodalität des so genannten Weihnachtsgelds in Form von Goldmünzen dar (LSG Hessen, Urteil vom 14.7.2005, Az. L 8/14 KR 399/03).
Arbeitnehmer
Aufteilung in private und betriebliche Kosten: Bei Dienstreisen nun möglich
Bislang wurden die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise dem Arbeitnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zugerechnet. Lediglich eindeutig betriebliche Aufwendungen, wie etwa Tagungskosten, waren hiervon ausgenommen.
Von dieser Rechtsprechung weicht der Bundesfinanzhof nun ab und lässt eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten bei vom Arbeitgeber veranlassten Reisen grundsätzlich zu. Denn es gibt keine Vorschrift, nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist. Ist eine genaue und eindeutige Ermittlung nicht möglich, sind die Einzelteile zu schätzen:
In einem ersten Schritt sind die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich eindeutig den beruflichen und privaten Bereichen zuordnen lassen. Das gilt etwa für Tagungskosten auf der einen und touristische Programme und Unterhaltung auf der anderen Seite.
Die verbleibenden Gemeinkosten etwa für Flug, Hotel oder Organisation sind grundsätzlich im Wege einer Schätzung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist hierbei grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise auf private und betriebliche Bestandteile entfällt.
Vom Arbeitgeber getragene Verpflegungskosten sind Arbeitslohn, soweit sie die Pauschalen übersteigen. Der verbleibende Betrag ist dann wieder wie bei den allgemeinen Kosten beiden Bereichen zuzuordnen.
Hinweis: Sofern Arbeitgeber für eine Vielzahl von Mitarbeitern eine Reise organisieren, sollten sie dennoch vorab eine sog. Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen (BFH- Urteil vom 18.8.2005, Az. VI R 32/03).
Anrufungsauskunft "Lohnsteuer": Für Steuerfestsetzung nicht bindend
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können beim für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft über ihre Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren einholen. Die Verbindlichkeit der Auskunft erstreckt sich allerdings nur auf den Lohnsteuerabzug und nicht auf die spätere Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt (Betriebsstätten- und Wohnsitzfinanzamt müssen nicht identisch ein). Da der Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer nur ein Vorauszahlungsverfahren darstellt, haben in diesem Zusammenhang vom Betriebsstättenfinanzamt vertretene Rechtsauffassungen nur vorläufigen Charakter. D.h., die Finanzverwaltung ist in dem sich anschließenden Veranlagungsverfahren vor dem Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich nicht daran gebunden.
In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine Abfindung, die das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfrei befunden hatte. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Arbeitsplätze umstrukturiert wurden und daher keine Entlassungsentschädigung im eigentlichen Sinn vorlag. Bei der Veranlagung wurde von dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers die Abfindungszahlung auf Grund dessen als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt behandelt. Auch wenn, wie in diesem Fall, durch die vorherige objektiv unrichtige Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts ein Schaden entsteht, d.h. die Betroffenen sich ggf. sogar gegen ein Abfindungsangebot in der konkreten Höhe entschieden hätten, müssen Arbeitnehmer dies in ihrer Einkommensteuererklärung hinnehmen.
Hinweis: Ist durch die unvorhergesehene Besteuerung durch das Wohnsitzfinanzamt ein Schaden entstanden, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Festsetzung. Ein eventueller Schadenersatzanspruch könnte höchstens in einem Verfahren gegen das Betriebsstättenfinanzamt geltend gemacht werden (FG Hamburg, Urteil vom 11.5.2005, Az. VI 295/03).
Abschließende Hinweise
Neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Für die Krankenversicherungspflicht
Arbeiter und Angestellte sind nur dann krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) nicht übersteigt.
Seit dem Jahr 2003 gelten unterschiedliche Grenzen für Mitglieder von Krankenkassen einerseits und Versicherte der privaten Krankenversicherung andererseits:
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Mitglieder von Krankenkassen
Die JAG für die bei den gesetzlichen Krankenkassen - freiwillig oder pflichtversicherten - Beschäftigten wird vom 1.1.2006 an auf jährlich 47.250 EUR (das sind 75 Prozent der neuen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) festgesetzt. Im Jahre 2006 sind somit die bei Krankenkassen versicherten Arbeiter und Angestellte im gesamten Bundesgebiet nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAG von 47.250 EUR jährlich oder 3.937,50 EUR monatlich übersteigt.Hinweis: Die Arbeitgeber haben daher u.a. zu prüfen, ob bei bisher freiwillig versicherten Arbeitnehmern infolge Unterschreitens der neuen JAG Krankenversicherungspflicht eintritt und ob andere Beschäftigte wegen Überschreitens der JAG zum 1.1.2006 krankenversicherungsfrei werden.
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte der privaten Krankenversicherung
Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAG des Jahres 2002 (= 40.500 EUR jährlich oder 3.375 EUR monatlich) krankenversicherungsfrei waren und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (d.h. einer Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt und keine Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt), beträgt die JAG im Jahre 2006 nur jährlich 42.750 EUR oder 3.562,50 EUR monatlich. Damit gilt für die bereits in der privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer die JAG auf bisheriger Grundlage weiter und wird, wie bisher auch, entsprechend der Einkommensentwicklung fortgeschrieben. Durch diese Regelung soll den bereits in die private Krankenversicherung gewechselten Arbeitnehmern sowohl die Möglichkeit zur weiteren Versicherung in der privaten Krankenversicherung gegeben als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei gleich bleibendem Arbeitsentgelt genommen werden.Hinweis: Die Arbeitgeber haben daher zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt der in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten die für diesen Personenkreis geltende JAG noch überschreitet oder ob wegen Unterschreitens der für die in der privaten Krankenversicherung Versicherten geltenden besonderen JAG zum 1.1.2006 Krankenversicherungspflicht eintritt.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Januar 2006
Im Monat Januar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 10.1.2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 10.1.2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13.1.2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |